Allgemeinverfügung
| 1. | Es wird angeordnet, dass am 31.12.2023 und am 01.01.2024 in der historischen Altstadt der Stadt Schleusingen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 nicht abgebrannt werden dürfen. | ||
| 2. | Das Gebiet der historischen Altstadt wird in dieser Anordnung wie folgt eingegrenzt: | ||
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| • | im Norden / Nordosten: | |
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| - | entlang der „Repsengasse“ weiterführen durch die „Münzgasse“ bis zur Einmündung in die „Königstraße“; |
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| • | im Osten / Südosten: | |
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| - | von Einmündung „Münzgasse“ / „Königstraße“ entlang der „Königstraße“ bis zur Kreuzung „Königstraße“ / „Ilmenauer Straße“ / „Bertholdstraße“; |
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| - | von der Kreuzung „Königstraße“ / „Ilmenauer Straße“ / „Bertholdstraße“ entlang der „Bertholdstraße“ bis zur Einmündung „Walchstraße“; |
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| - | von Einmündung „Bertholdstraße“ / „Walchstraße“ entlang der „Walchstraße“ bis zur „Klosterstraße“; |
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| • | im Süden / Südwesten: | |
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| - | von Einmündung „Walchstraße“ / „Klosterstraße“ entlang der „Klosterstraße“ bis zur Einmündung „Poststraße“; |
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| - | entlang der „Poststraße“ bis zur „Burgstraße“; |
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| - | von der Einmündung „Poststraße“ / „Burgstraße“ entlang der „Burgstraße“ bis zur Einmündung „Kirchstraße“; |
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| • | im Westen / Nordwesten: | |
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| - | von der Einmündung „Burgstraße“ / „Kirchstraße“ entlang der „Kirchstraße“ bis zur „Repsengasse“ (Nordwestecke „Markt“); |
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| - | entlang der „Repsengasse“ bis zur „Münzgasse“. |
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| Die Allgemeinverfügung gilt für alle Grundstücke innerhalb der festgesetzten Straßenzüge und für die unmittelbar an den o.g. Straßenzügen, außerhalb des umschlossenen Gebietes, liegenden Grundstücke (beidseits der Straßen). Der Lageplan mit der eingetragenen Verbotszone (Anlage) ist Bestandteil dieser Anordnung. | ||
| 3. | Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet. | ||
| 4. | Diese Anordnung ergeht kostenfrei. | ||
Begründung:
Entsprechend § 23 Abs. 2 der 1. SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von anderen Personen abgebrannt werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Die Zuständigkeit des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV) ergibt sich aus § 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ThürASZustVO) in Verbindung mit der Anlage zu § 2 ThürASZustVO, Ziffer 3.2.13.
Die historische Altstadt von Schleusingen und das Schloss Bertholdsburg werden in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Zu den Silvesterfeierlichkeiten wird üblicherweise eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk z.B. Silvesterraketen, Batterien, Schwärmer, Knallkörper etc.) abgebrannt. Dabei kann es zu einem leichtfertigen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen und daraus resultierend zu erheblichen Gefahren für Personen sowie für die historische Bausubstanz der historischen Altstadt und des Schlossbereiches kommen. In den Jahren, in denen noch kein Abbrennverbot erlassen war, wurden immer wieder Feuerwerkskörper leichtfertig abgeschossen. In der Silvesternacht 2013 kam es dadurch zu einem schwerwiegenden Dachstuhlbrand am Marktplatz, der trotz der Aufmerksamkeit der Hauseigentümer und Bewohner der betroffenen Gebäude nicht zu verhindern war. Insbesondere die räumliche Enge der Altstadtstraßen und Gassen führt durch die Anwesenheit vieler Menschen während der Silvesternacht dazu, dass bei einem Unglücksfall die Feuerwehr und weitere Rettungskräfte die Einsatzstelle nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erreichen können. Infolgedessen kann ein flächenhaftes Ausbreiten eines Brandes bei der gegebenen Bausubstanz kaum verhindert werden.
Aufgrund der engen Bebauung, der erschwerten Zugänglichkeit und der Beschaffenheit der Gebäude ergeben sich sowohl ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes als auch ein sehr großes potentielles Schadensausmaß im Brandfall. Hierbei geht die Brandgefahr nicht nur von der Fachwerkbauweise der Gebäude aus, vielmehr weisen die alten verschachtelten Häuser unvermeidbar eine Vielzahl von Eintrittsmöglichkeiten für aufsteigende Feuerwerke auf. So können Silvesterraketen zwischen schlechtsitzenden Ziegeln und Verwahrungen, aber auch in Dachläden, Lüftungsöffnungen, an Traufe und Ortgang, einschlagen. Insofern geht für die teils mittelalterliche Bausubstanz der historischen Altstadt eine verstärkte Gefahr durch abbrennende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) aus. Insbesondere Silvesterraketen können beim Abbrennen Temperaturen bis 2000°C entwickeln.
Die Anordnung eines Abbrennverbotes ist geeignet, in der Verbotszone Schäden am Menschen und an der Bausubstanz durch abbrennende pyrotechnische Gegenstände ursächlich zu verhindern. Durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 geht für die Bausubstanz der historischen Altstadt eine verstärkte Brandgefahr aus, der allein durch ein Abbrennverbot begegnet werden kann. Das Verbot erweist sich zudem als erforderlich, weil andere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Für die Bürger und Gäste der Stadt Schleusingen ist das Abbrennverbot auch verhältnismäßig, da ihnen im übrigen Stadtgebiet die Möglichkeit verbleibt, der Silvestertradition nachzugehen.
Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der historischen Altstadt ist der Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen. Es überwiegt der Schutz von bedeutsamen Rechtsgütern vor Brandgefahren gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, diese Gegenstände in der Silvesternacht in der Verbotszone abzubrennen.
Die sofortige Vollziehung wird in öffentlichem Interesse angeordnet. Die Anordnung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl I S. 686) in der zurzeit gültigen Fassung. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung in öffentlichem Interesse angeordnet wurde. Der Abwehr der durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ausgehenden Gefahren für die historische Altstadt kommt wegen der Bedeutung der Rechtsgüter ein besonderes Gewicht zu. Es ist daher in öffentlichem Interesse geboten, die sofortige Vollziehung anzuordnen.
Diese Anordnung ist gemäß § 24 Abs. 2 der 1. SprengV öffentlich bekannt zu machen, um Bürger und Gäste der Stadt Schleusingen über das Abbrennverbot in Kenntnis zu setzen.
Verstöße gegen diese Anordnung können entsprechend § 46 Nr. 9 der 1. SprengV i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 3 Abs. 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG).
Anlage: Lageplan