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Amtsblatt der Stadt Schleusingen
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzungen

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Schleusingen

Die Stadt Schleusingen erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung, der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der aktuell gültigen Fassung, des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der aktuell gültigen Fassung, der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) in der aktuell gültigen Fassung sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Schleusingen in der aktuell gültigen Fassung nach Beschluss des Stadtrates der Stadt Schleusingen in seiner Sitzung am 17.10.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Schleusingen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Schleusingen.:

Kindergarten „Vessertalwichtel“ Breitenbach

Kindergarten „Erlauer Grashüpfer“ Erlau

Kindergarten „Spatzennest“ Hinternah

Kindergarten „Schleuseknirpse“ Schleusingen.

§ 2

Gebührenerhebung

Die Stadt Schleusingen erhebt für die Benutzung der Kindergärten Benutzungsgebühren und für die Bereitstellung von Verpflegungsangeboten eine monatliche Fixkostenpauschale nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als Elternbeitrag bezeichnet.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner des Elternbeitrages und der Fixkostenpauschale sind die Eltern der Kinder in den Kindergärten. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten oder Personen, denen die Erziehung durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen wurde.

§ 4

Entstehen und Ende der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Benutzung eines Kindergartens entsteht mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens 2 Monate vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.

(2) Die Gebührenschuld für die Fixkostenpauschale beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch des Kindergartens sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

§ 5

Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 8, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einen Kindergarten aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen.

(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise geschlossen bleibt. Dies gilt insbesondere bei den Schließzeiten der Einrichtung (§ 4 Abs. 5 Satzung über die Benutzung der Kindergärten in Trägerschaft der Stadt Schleusingen). Auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindergärten (z. Bsp. Anordnung des Freistaates Thüringen oder Gesundheitsamtes, Notstand, höhere Gewalt, Streik, Pandemien usw.) besteht die Gebührenschuld weiter.

(3) Der Elternbeitrag ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu entrichten. Die Zahlung soll per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in einem der Kindergärten ist nicht zulässig.

§ 6

Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten

(1) Die Stadtverwaltung erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

(2) Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. Bsp. Kindergeldbescheid) zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Anmeldung des Kindes erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.

(3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei der Stadtverwaltung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.

§ 7

Höhe, Fälligkeit und Zahlung des Getränkegeldes, der Fixkostenpauschale und der Verpflegungskosten

(1) Die Fixkostenpauschale in Höhe von 45,00 € wird monatlich pauschal - unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes - erhoben. Die Fixkostenpauschale wird i. d. R. gemeinsam mit den Elternbeiträgen einmal jährlich per Bescheid nach Maßgabe dieser Satzung festgesetzt. § 5 Abs. 2 dieser Satzung gilt analog.

(2) Die Fixkostenpauschale ist jeweils am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu entrichten. Die Gebührenzahlung soll per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen. § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 dieser Satzung gelten analog.

(3) Die Verpflegungskosten richten sich nach dem Angebot der Verpflegungsleistung und den Verpflegungspreisen des jeweiligen Essenanbieters im Kindergarten. Sie werden für jedes Kind einzeln und direkt zwischen den Eltern und dem Anbieter der Bestell- und Abrechnungssoftware abgerechnet.

(4) Im Kindergarten „Spatzennest“ in Hinternah sind die Kosten für Getränke in den Verpflegungskosten des Essenanbieters enthalten und werden direkt zwischen dem für die Abrechnung beauftragten Dienstleister und den Eltern abgerechnet. Für die anderen Kindergärten der Stadt Schleusingen wird das Getränkegeld in Höhe von 0,06 € pro Tag und Kind auf die Verpflegungskosten aufgeschlagen und ebenfalls direkt zwischen den Eltern und dem Anbieter der Bestell- und Abrechnungssoftware abgerechnet. § 7 Abs. 2 Satz 4 gilt analog.

§ 8

Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag erhoben. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit erhoben. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

§ 9

Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Altersreihenfolge der Kinder innerhalb der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) Es werden folgende Betreuungsumfänge angeboten:

halbtags

bis zu 6 Stunden täglich

Betreuungszeit bis 12 Uhr

ganztags

bis zu 10 Stunden täglich

gemäß Öffnungszeiten

des Kindergartens

(3) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:

(4) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, kann die Stadt nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.

(5) Wird ein Kind bis zur Schließzeit des Kindergartens nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 20,- Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Schleusingen vom 15.07.2022, deren Anlage sowie alle dazugehörigen Änderungssatzungen außer Kraft.

Stadt Schleusingen

gez. André Henneberg

Bürgermeister

Schleusingen, den 30.11.2023  —  - Dienstsiegel -

Mit Schreiben vom 29.11.2023 des Landratsamtes Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, wurde vorstehende Satzung gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der aktuell gültigen Fassung rechtsaufsichtlich bestätigt.

Stadt Schleusingen

gez. André Henneberg

Bürgermeister

Schleusingen, den 30.11.2023  —  - Dienstsiegel -