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Amtsblatt der Stadt Schleusingen
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Schleusingen

Aufgrund des § 34 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde - Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Schleusingen in seiner Sitzung am 29.10.2024 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1

Einberufung des Stadtrates

(1) Der Stadtrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Im Übrigen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung stattfinden.

(2) Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Stadtratsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(3) Der Bürgermeister lädt die Stadtratsmitglieder, den Beigeordneten und die sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen fünf volle Werktage liegen. Mit der Einladung an die zu ladenden Personen sollen die für die Beratung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich fünf volle Werktage vor der Sitzung im geschützten Downloadbereich bereitgestellt werden, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(4) Die in Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 vorgesehene Schriftform kann durch die elektronische Form (Email) ersetzt werden, wenn alle Mitglieder des Stadtrates einverstanden sind und für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnen.

(5) Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen und einen Hinweis auf die Verkürzung der Frist enthalten. Die Dringlichkeit ist vom Stadtrat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung, ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nicht öffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(7) Eine Verletzung von Form oder Frist der Einladung eines Stadtratsmitgliedes oder einer sonstigen nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Person gilt als geheilt, wenn das Stadtratsmitglied oder die zu ladende Person zu der Sitzung erscheint und den Mangel nicht geltend macht.

(8) Die Ortsteilbürgermeister haben das Recht, beratend an allen die Belange ihres Ortsteils betreffenden Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Sie sind hierzu wie ein Stadtratsmitglied zu laden.

§ 2

Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Stadtratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates sowie an Umlaufverfahren gem. § 36a Abs. 2 ThürKO und zur Übernahme der ihnen zugewiesenen Geschäfte verpflichtet. Gegen Stadtratsmitglieder, die sich dieser Verpflichtung ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Stadtrat ein Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro im Einzelfall verhängen.

(2) Ein Stadtratsmitglied, das an einer Sitzung sowie an Umlaufverfahren gem. § 36a Abs. 2 ThürKO nicht oder nicht rechtzeitig teilnehmen kann oder die Sitzung vorzeitig verlassen will, muss dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Entschuldigungsgrundes möglichst frühzeitig mitteilen. Die Mitteilung gilt in der Regel als Entschuldigung und kann ausnahmsweise auch nachgereicht werden.

(3) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Stadtratsmitglied eigenhändig eintragen muss. Hiervon ausgenommen sind die Sitzungen nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO.

(4) Die Stadtratsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Stadtrat im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu 2.500,- Euro verhängen.

§ 3

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(2) In nicht öffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

a.

Personalangelegenheiten mit Ausnahme von Wahlen;

b.

Grundstücksgeschäfte, die der Vertraulichkeit bedürfen, z. B. wegen der Erörterung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eines Beteiligten;

c.

Auftragsvergaben, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden, z. B. wenn die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines Anbieters erörtert werden;

d.

Verträge sowie Verhandlungen mit Dritten und sonstige Angelegenheiten, wenn jeweils eine vertrauliche Behandlung geboten erscheint;

e.

vertrauliche Abgabenangelegenheiten, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen oder

f.

vertrauliche Sozialangelegenheiten, die dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) unterliegen.

(3) Bild- und Tonaufzeichnungen bedürfen der Zustimmung des Stadtrates. Einzelne Mitglieder des Stadtrates können verlangen, dass sie nicht in Bild oder Ton aufgezeichnet werden. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat der Aufzeichnung zugestimmt hat, weil sie für die Medienberichterstattung verwendet werden soll. Für Tonaufzeichnungen als Hilfsmittel zum Anfertigen der Niederschrift wird auf § 15 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung verwiesen.

(4) Bei öffentlichen Sitzungen gem. § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO ist die Öffentlichkeit zu gewährleisten, indem Bild und Ton der Sitzung ohne zeitliche Verzögerung in einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Raum übertragen werden.

§ 4

Tagesordnung

(1) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit dem Beigeordneten und dem Hauptausschuss die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor.

(2) In die Tagesordnung der nächsten Sitzung sind Anträge und Anfragen aufzunehmen, die dem Bürgermeister schriftlich bis zur Hauptausschusssitzung von mindestens einem Viertel der Stadtratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. In die Tagesordnung aufzunehmende Anträge müssen schriftlich begründet werden und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten.

Das Recht einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der Stadtratsmitglieder zur Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung besteht nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

Die in Satz 1 und 2 vorgeschriebene Schriftform kann durch die elektronische Form nach Maßgabe des § 35 Abs. 7 ThürKO ersetzt werden.

(3) Die vom Bürgermeister festgesetzte Tagesordnung kann um weitere Gegenstände nur erweitert werden, wenn

a.

diese in einer nicht öffentlichen Sitzung zu behandeln sind, alle Mitglieder und sonstige nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladenden Personen anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder

b.

bei Dringlichkeit der Angelegenheit der Stadtrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließt. Dringlich ist eine Angelegenheit, wenn deren Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Stadt aufgeschoben werden kann.

(4) Der Stadtrat kann durch Beschluss die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, verwandte Punkte verbinden und Beratungspunkte von der Tagesordnung absetzen. Für die Behandlung dieser Anträge zur Geschäftsordnung gilt § 12 dieser Geschäftsordnung. Die einzelnen Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach aufgerufen und behandelt.

§ 5

Einwohnerfragestunde

(1) Nach § 6 der Hauptsatzung der Stadt Schleusingen können Einwohner, Vereine oder Verbände mit Sitz in der Stadt Schleusingen Anfragen an den Stadtrat stellen. Sie haben sich mit Namen und Ortsteil vorzustellen. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich auf Themen beziehen, welche in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen. Anfragen zu Themen der Tagesordnung der jeweiligen Stadtratssitzung sind nicht gestattet.

(2) Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung. Sie wird vor Eintritt in die Tagesordnung durchgeführt und auf 30 Minuten begrenzt.

(3) Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens drei Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfragen durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogene Nachfragen durch den Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfragen nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung schriftlich innerhalb von vier Wochen durch den Bürgermeister.

(4) Werden keine Anfragen gestellt, dann tritt der Vorsitzende in die Tagesordnung der Stadtratssitzung ein.

§ 6

Beschlussfähigkeit

(1) Beschlüsse des Stadtrates werden in Sitzungen gefasst. Zu Beginn der Sitzung stellt der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest, indem er prüft, ob sämtliche Mitglieder und nach der Thüringer Kommunalordnung zu ladende Personen ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Wenn der Stadtrat nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, darf die Sitzung nicht stattfinden.

(2) Der Vorsitzende hat sich vor jeder Abstimmung davon zu überzeugen, dass der Stadtrat beschlussfähig ist. Stellt er die Beschlussunfähigkeit fest, kann er die Sitzung unterbrechen oder schließen. Besteht die Beschlussunfähigkeit nur für den behandelten Gegenstand, geht der Vorsitzende zum nächsten Tagesordnungspunkt über.

(3) Wird der Stadtrat nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(4) Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stadtrates von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (§ 38 ThürKO) ausgeschlossen, so ist der Stadtrat beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Stadtratsmitglieder anstelle des Stadtrates.

§ 7

Persönliche Beteiligung

(1) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Stadtrates selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuches), oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen. Bei nicht öffentlicher Sitzung hat das Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen darf es sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Gleiches gilt, wenn ein Stadtratsmitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat. Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken. Der Betroffene kann verlangen, dass die Gründe für die Nichtmitwirkung in die Niederschrift aufgenommen werden. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für sonstige nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladende Personen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen.

(3) Muss der Betroffene annehmen, wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen zu dürfen, so hat er die Tatsachen, die seine persönliche Beteiligung begründen können, vor Beginn der Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert dem Stadtrat zu offenbaren. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung trifft der Stadtrat in nicht öffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen.

(4) Ein Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn ein Mitglied des Stadtrates zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden ist oder ein persönlich Beteiligter an der Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die in Satz 1 genannte Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Verletzung begründen können, gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Bei Satzungsbeschlüssen und Beschlüssen über Flächennutzungspläne gilt § 21 Abs. 4 bis 6 ThürKO.

§ 8

Vorlagen

(1) Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen (Erläuterungen) in digitaler Form mit einem Beschlussvorschlag, die vom Bürgermeister zur Beratung und Beschlussfassung an den Stadtrat gerichtet werden sollen. Berichtsvorlagen sind dagegen reine Informationsmitteilungen.

(2) Der Bürgermeister kann bestimmen, dass für ihn ein Beigeordneter oder ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung Vorlagen in der Stadtratssitzung erläutert. Der Stadtrat kann durch Beschluss Vorlagen zur Behandlung an Ausschüsse verweisen oder ihre Behandlung vertagen.

§ 9

Anträge

(1) Anträge sind nur zulässig, wenn der Stadtrat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist, anderenfalls sind sie ohne Sachdebatte vom Stadtrat als unzulässig rückzuweisen. Antragsberechtigt sind jede Fraktion, der Bürgermeister und jedes gewählte Stadtratsmitglied.

Antragsberechtigt sind auch die Ortsteilbürgermeister für alle ihren Ortsteil betreffenden Belange. Von mehreren Stadtratsmitgliedern oder mehreren Fraktionen können gemeinsam Anträge gestellt werden. Jeder Antrag soll vom Antragsteller vorgetragen und begründet werden.

§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Anträge, die vom Stadtrat abgelehnt worden sind, können von demselben Antragsteller oder derselben antragstellenden Fraktion frühestens drei Monate nach der Ablehnung wieder eingebracht werden. Sie sind allerdings zulässig, wenn begründet dargelegt wird, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen sich verändert haben.

(3) Änderungsanträge zur Tagesordnung können bis zur Eröffnung der Aussprache über den Beratungsgegenstand gestellt werden. Der Antrag muss begründet sein und einen konkreten Beschlussvorschlag enthalten.

Während eines Umlaufverfahrens gem. § 36a Abs. 2 ThürKO sind Änderungsanträge unzulässig.

§ 10

Anfragen

(1) Anfragen in Selbstverwaltungsangelegenheiten können von den Fraktionen und auch von einzelnen Stadtratsmitgliedern an den Bürgermeister gerichtet werden und sollen mindestens 5 Werktage vor der Sitzung dem Bürgermeister schriftlich vorliegen; der Sitzungstag wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Das Fragerecht erstreckt sich nicht auf den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters. Anfrageberechtigt sind auch die Ortsteilbürgermeister für alle ihren Ortsteil betreffenden Belange.

Die Möglichkeit der Einwohner nach § 5, bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates Fragen zu diesen gemeindlichen Angelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, bleibt davon unberührt.

(2) Ein Fraktionsmitglied (bei Anfragen einer Fraktion) bzw. das anfragende Stadtratsmitglied kann die Anfrage in der Sitzung vorlesen und begründen.

(3) Anfragen werden vom Bürgermeister, einem von ihm beauftragten Beigeordneten oder einem Mitarbeiter der Stadtverwaltung beantwortet. Der Anfragende hat nach der Beantwortung das Recht, zusätzlich maximal zwei Zusatzfragen zur Sache zu stellen, die nach Möglichkeit in der Sitzung zu beantworten sind. Ist dies nicht möglich, so hat der Bürgermeister dem Fragesteller innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zu erteilen. Eine Aussprache über die Anfrage findet nicht statt.

(4) Erst in der Sitzung gestellte Anfragen können nur dann zugelassen werden, wenn der Stadtrat die Dringlichkeit mit zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder beschließt. Sie sollen in der Sitzung beantwortet werden, wenn der Bürgermeister sich hierzu in der Lage sieht. Andernfalls werden sie in der nächsten Stadtratssitzung beantwortet, sofern der Anfragende nicht mit einer früheren schriftlichen Antwort einverstanden ist.

§ 11

Sitzungsleitung, Hausrecht, Redeordnung

(1) Der Vorsitzende des Stadtrates leitet die Sitzung, übt das Hausrecht aus und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Ist er verhindert, führt den Vorsitz im Stadtrat sein Stellvertreter. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert kann der Bürgermeister, in Vertretung der Beigeordnete, die Sitzung leiten.

(2) Jedes Stadtratsmitglied darf zur Sache erst sprechen, wenn es sich zuvor zu Wort gemeldet und der Vorsitzende ihm dieses erteilt hat. Der Redner darf nur zu den zur Beratung anstehenden Angelegenheiten Stellung nehmen. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Melden sich mehrere Stadtratsmitglieder gleichzeitig, so entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Dem Antragsteller ist auf Wunsch zum Schluss der Beratung nochmals das Wort zu erteilen.

(3) Zu einem Punkt der Tagesordnung soll der erste Redner einer Fraktion insgesamt nicht länger als 15 Minuten, jeder weitere Redner aus der gleichen Fraktion insgesamt nicht länger als 10 Minuten sprechen. Überschreitet ein Redner die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm der Vorsitzende nach zweimaliger Ermahnung das Wort entziehen. Die Rededauer für Etatreden ist für den ersten Redner jeder Fraktion nicht beschränkt.

(4) Jedes Stadtratsmitglied ist berechtigt, nach Eröffnung der Aussprache Zwischenfragen an den Redner zu stellen. Die Fragen sind möglichst kurz zu formulieren. Mit Zustimmung des Redners kann der Vorsitzende Zwischenfragen zulassen oder ablehnen. Dabei sollen im gleichen Zusammenhang nicht mehr als zwei Zwischenfragen zugelassen werden.

§ 12

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden, über die in nachstehender Reihenfolge abzustimmen ist:

a)

Änderung der Tagesordnung,

b)

Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,

c)

Schließung der Sitzung,

d)

Unterbrechung der Sitzung,

e)

Vertagung,

f)

Verweisung an einen Ausschuss,

g)

Schluss der Aussprache,

h)

Schluss der Rednerliste,

i)

Begrenzung der Zahl der Redner,

j)

Begrenzung der Dauer der Redezeit,

k)

Begrenzung der Aussprache,

l)

zur Sache.

Über Anträge zur Geschäftsordnung beschließt der Stadtrat sofort mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können außer der Reihe gestellt werden und gehen allen Anträgen vor. Sie bedürfen keiner Begründung. Bei ausdrücklichem Widerspruch ist vor der Abstimmung je ein Redner für und gegen den Antrag zu hören.

(3) Auf Anträge zur Geschäftsordnung muss der Vorsitzende das Wort unverzüglich außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilen, höchstens jedoch zweimal einem Redner zum selben Gegenstand. Die Ausführungen dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Verhandlung stehenden Gegenstandes beziehen. Bei Verstößen soll dem Redner sofort das Wort entzogen werden. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten. Wird ein Geschäftsordnungsantrag abgelehnt, so darf er zum gleichen Beratungspunkt nicht wiederholt werden.

(4) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste bzw. Schluss der Aussprache kann nur von einem Stadtratsmitglied gestellt werden, das noch nicht zur Sache gesprochen hat. Der Vorsitzende hat vor der Abstimmung die Namen der Redner aus der Rednerliste zu verlesen, die noch nicht zu Wort gekommen sind, und sich davon zu überzeugen, dass jede Fraktion und jedes Stadtratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, Gelegenheit hatte, ihre Argumente zum Beratungsgegenstand vorzutragen; andernfalls ist hierzu die Möglichkeit einzuräumen.

(5) Bei der Durchführung eines Umlaufverfahrens gem. § 36a Abs. 2 ThürKO sind Geschäftsordnungsanträge unzulässig.

§ 13

Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen)

(1) Über jeden Beratungsgegenstand ist gesondert abzustimmen.

(2) Bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand wird über den weitergehenden Antrag zuerst, über einen Gegenantrag oder einen Antrag auf Abänderung vor dem ursprünglichen Antrag abgestimmt. Bestehen Zweifel darüber, welcher Antrag der weitergehende ist, so entscheidet darüber der Vorsitzende.

(3) Vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung des Antrags zu verlesen, soweit sie sich nicht aus der Vorlage ergibt; das gilt nicht für Geschäftsordnungsanträge. Bei Beschlüssen stellt der Vorsitzende die Frage, über die abgestimmt werden soll, so dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.

(4) Beschlüsse des Stadtrates werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit vorgesehen ist; die zulässigen Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind, hat der Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass diese qualifizierte Mehrheit dem Antrag oder der Vorlage zugestimmt hat.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich offen durch Handheben, erkennbare Zustimmung oder durch Erheben von den Sitzen. Für- und Gegenstimmen sowie Stimmenthaltungen sind zu zählen und die jeweiligen Zahlen in der Niederschrift festzuhalten.

(6) Geheim wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen abgestimmt oder wenn dies der Stadtrat beschließt.

(7) Der Stadtrat kann beschließen, namentlich abzustimmen. Bei namentlicher Abstimmung werden die stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen.

(8) Bei geheimer Beschlussfassung und Wahlen durch Stimmzettel sind Stimmzettel ungültig, wenn sie leer sind, Zusätze enthalten oder den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Die Stimmzettel werden von je einem Stadtratsmitglied der Fraktionen ausgezählt, die das Ergebnis dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Stadtrates auch anwesende Beschäftigte der Stadt mit der Auszählung beauftragen.

(9) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl zu wiederholen. Der Stadtrat kann nach jedem erfolglosen Wahlgang beschließen, die Wahl abzubrechen und in derselben oder einer weiteren Sitzung eine erneute Wahl durchzuführen. Neue Bewerber können nur zu einer Wahl in einer weiteren Sitzung vorgeschlagen werden. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet bei Nichterreichen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten im ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber gewählt ist, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(10) Sind mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen, können die Wahlen in einem Wahlvorgang durchgeführt werden, indem alle Bewerber auf einem Stimmzettel erfasst werden und je zu besetzende Stelle eine Stimme vergeben werden kann. Ungültig sind Stimmen hinsichtlich der betreffenden Person, wenn der Stimmzettel gegenüber dieser Person einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder der Stimmzettel den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt.

Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Zahl der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind keine gleichartigen Stellen im Sinne des Satzes 1.

(11) Die Bestimmungen der Absätze 9 und 10 gelten für alle Entscheidungen des Stadtrates, die in der Thüringer Kommunalordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, soweit diese Regelungen keine abweichenden Anforderungen enthalten.

(12) Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es anschließend bekannt. Die Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses kann nur sofort nach der Verkündung beanstandet werden. Bei rechtzeitiger Beanstandung muss die Abstimmung unverzüglich wiederholt werden, wenn dies der Stadtrat beschließt.

(13) In Sitzungen nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO und Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO dürfen Wahlen und andere geheime Abstimmungen im Sinne von § 39 ThürKO nicht durchgeführt werden.

§ 14

Verletzung der Ordnung

(1) Wer in der Aussprache von der Sache abschweift, kann vom Vorsitzenden ermahnt und im Wiederholungsfalle zur Ordnung gerufen werden.

(2) Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung, „zur Ordnung“ zu rufen, ist unzulässig. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Stadtrat den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält.

(3) Beim dritten Ordnungsruf in einer Sitzung kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Einem Redner, dem das Wort entzogen wurde, darf es zu diesem Beratungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.

(4) Bei fortgesetzter erheblicher Störung der Ordnung kann der Vorsitzende ein Stadtratsmitglied mit Zustimmung des Stadtrates von der laufenden Sitzung ausschließen. Dem Ausschluss soll ein dreimaliger Ordnungsruf vorausgehen. Das Stadtratsmitglied soll beim dritten Ordnungsruf auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Stadtratsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Stadtrat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen. Die entsprechenden Beschlüsse sind dem Stadtratsmitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Werden die Sitzungen durch Zuhörer gestört, kann der Vorsitzende diese ausschließen, die Sitzung unterbrechen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

(6) Entsteht im Stadtrat störende Unruhe, so kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen.

§ 15

Niederschrift

(1) Über die Sitzungen des Stadtrates fertigt der vom Bürgermeister bestimmte Schriftführer eine Niederschrift an. Die Niederschriften über öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden und die der abwesenden Mitglieder des Stadtrates unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes sowie die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis erkennen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift namentlich festgehalten wird, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

(2) Werden vom Redner Schriftsätze verlesen, so sollen sie dem Schriftführer im Original oder in Abschrift für die Niederschrift zur Verfügung gestellt werden.

(3) Als Hilfsmittel zum Anfertigen der Niederschrift können Tonaufzeichnungen gefertigt werden. Die Tonträger sind bis zur Genehmigung der Niederschrift aufzubewahren, dürfen Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden und sind nach Genehmigung der Niederschrift durch den Stadtrat alsbald zu löschen. Für archivarische Zwecke dürfen Tonaufzeichnungen nur mit ausdrücklicher Billigung des Stadtrates aufbewahrt werden.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Stadtrates zu genehmigen.

(5) Die Mitglieder des Stadtrates können jederzeit die Niederschriften einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen bei der Stadtverwaltung steht allen Bürgern frei.

(6) Bei der Durchführung eines Umlaufverfahrens gem. § 36a Abs. 2 ThürKO ist die Erstellung einer Niederschrift nicht erforderlich.

§ 16

Behandlung der Beschlüsse

(1) Der Wortlaut der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse wird unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Stadtrat.

Beim Umlaufverfahren in Notlagen gem. § 36a Abs. 2 ThürKO sind die Angelegenheiten vor der Beschlussfassung im Umlaufverfahren in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Beschlüsse im Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Soweit die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise nicht möglich ist, sind die Beschlüsse in anderer geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Die in der Hauptsatzung festgelegte, öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse ist nach Wegfall des Hinderungsgrundes jedenfalls unverzüglich nachzuholen.

(2) Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Stadtrates oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Stadtrat oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Stadtrat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten.

§ 17

Fraktionen

(1) Stadtratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion kann auch aus Mitgliedern mehrerer Parteien oder Wählergruppen gebildet werden. Die Fraktion muss mindestens aus zwei Stadtratsmitgliedern bestehen und jedes Stadtratsmitglied darf nur einer Fraktion angehören.

(2) Der Zusammenschluss zu einer Fraktion, ihre Bezeichnung sowie deren Vorsitzender und sein Stellvertreter wie auch die Namen der Fraktionsmitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen, der hierüber unverzüglich den Stadtrat unterrichtet. Das Gleiche gilt für spätere Änderungen.

§ 18

Zuständigkeit des Stadtrates

(1) Der Stadtrat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Stadt, soweit er nicht die Beschlussfassung auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Bürgermeister zuständig ist.

(2) Der Stadtrat ist für die in § 26 Abs. 2 ThürKO genannten Angelegenheiten zuständig.

(3) Der Stadtrat behält sich darüber hinaus die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten vor:

a)

allgemeine Regelungen zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht,

b)

Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan von Eigenbetrieben und sonstiger Unternehmen, welcher gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen ist,

c)

den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit diese nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind und nicht in die Zuständigkeit des Hauptausschusses, des Ausschuss für Wirtschaft, Bau und Stadtentwicklung oder des Bürgermeisters fallen,

d)

die Bildung und Beteiligung an Zweckverbänden, den Abschluss von Zweckvereinbarungen oder Arbeitsgemeinschaften i.S.d. Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), die Mitgliedschaft in sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

(4) Der Stadtrat überträgt die in § 20 dieser Geschäftsordnung genannten Aufgabenbereiche auf beschließende Ausschüsse zur selbstständigen Erledigung.

§ 19

Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet für bestimmte Aufgabenbereiche die in § 20 dieser Geschäftsordnung näher genannten Ausschüsse.

(2) Die Ausschüsse bestehen aus dem Bürgermeister und den weiteren Ausschussmitgliedern. Der Bürgermeister kann den Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuss beauftragen; dieser hat Stimmrecht im Ausschuss.

(3) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüssen Rechnung zu tragen; soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zu Grunde zu legen. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse bleibt die Zugehörigkeit des Bürgermeisters oder des ihn nach Absatz 2 Satz 2 vertretenen Beigeordneten zu einer Fraktion, Partei oder Wählergruppe unberücksichtigt.

(4) Die Ausschusssitze werden nach dem mathematischen Verhältnisverfahren nach Hare/Niemeyer verteilt. Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse den gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den Wahlen zum Stadtrat erlangt wurde. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Losentscheid ist für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen.

(5) Für den Fall, dass die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder übersteigt, kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. In dem schriftlichen Antrag des Stadtratsmitglieds kann ein unverbindlicher Vorschlag zur Mitwirkung in einem bestimmten Ausschuss enthalten sein. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(6) Verändert sich während der Amtszeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse im Stadtrat, so sind diese Änderungen nach vorstehendem Absatz 4 auszugleichen. Scheidet ein Stadtratsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder dem Zusammenschluss aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.

(7) Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt.

(8) Den Vorsitz im Hauptausschuss (§ 20 Abs. 1) hat der Bürgermeister inne. Im Falle seiner Verhinderung führt sein Stellvertreter, der Stimmrecht im Hauptausschuss hat, den Vorsitz. Die übrigen Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der gewählte Vorsitzende kann aus seiner Funktion von dem jeweiligen Ausschuss abberufen werden. Aus seiner Funktion als Vorsitzender des Hauptausschusses kann der Bürgermeister nicht abberufen werden; gleiches gilt im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters für seinen Stellvertreter.

(9) Auf den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Bestimmungen der §§ 1 - 16 dieser Geschäftsordnung über den Stadtrat, die Stadtratsmitglieder und die Stadtratssitzungen, insbesondere zur Einberufung, zur Teilnahmepflicht, zur Öffentlichkeit, zur Tagesordnung, zur Beschlussfähigkeit, zur persönlichen Beteiligung, zur Sitzungsleitung, zur Abstimmung und zur Niederschrift entsprechende Anwendung.

(10) Mitglieder des Stadtrates, die einem Ausschuss nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt nicht bei persönlicher Beteiligung gemäß § 7 dieser Geschäftsordnung.

(11) Durch die Ausschüsse können zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Bürger oder Sachverständige hinzugezogen werden, welche an der Beratung teilnehmen aber nicht abstimmen dürfen. Die Teilnahme ist durch den Ausschuss für den jeweiligen Tagesordnungspunkt zu beschließen.

§ 20

Bildung der Ausschüsse

(1) Der Stadtrat bildet die beschließenden Ausschüsse Hauptausschuss, Ausschuss für Wirtschaft, Bau und Stadtentwicklung und Kulturausschuss. Der Hauptausschuss besteht aus dem Bürgermeister und sechs weiteren Mitgliedern des Stadtrates; der Ausschuss für Wirtschaft, Bau und Stadtentwicklung besteht aus dem Bürgermeister und zehn weiteren Mitgliedern des Stadtrates; der Kulturausschuss besteht aus dem Bürgermeister und acht weiteren Mitgliedern des Stadtrates.

(2) Außer für die per Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist der Hauptausschuss zuständig für die Belange der Finanzen. Die Tätigkeit des Hauptausschusses umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche, soweit nicht der Bürgermeister nach § 21 zuständig ist:

1.

Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates,

2.

die Zustimmung zur Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes,

3.

die Zustimmung zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten, deren Entgeltgruppen mit den Besoldungsgruppen der Beamten in Nr. 2 vergleichbar ist,

4.

Rechts- und Gerichtsfragen, insbesondere die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Streitwert mehr als 10.000 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 10.000 Euro, aber nicht mehr als 15.000 Euro beträgt, es sei denn, dass die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung für die Stadt ist und deshalb vom Stadtrat zu entscheiden ist

5.

Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen,

6.

Erschließungsbeiträge und Kommunalabgaben,

7.

Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis zur Höhe von 50.000 Euro und außerplanmäßiger Ausgaben bis zur Höhe von 50.000 Euro jeweils im Einzelfall, Voraussetzung ist die Gewährleistung der Deckung. Die vorgenannten Wertgrenzen beziehen sich jeweils auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorganges in mehrere Teile zur Begründung anderer Zuständigkeiten ist nicht zulässig,

8.

öffentliche Auftragsvergabeentscheidungen, Dienstleistungs- und Lieferauftragsentscheidungen im Rahmen der zugeordneten Aufgabenbereiche, bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten von mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 80.000 Euro im Einzelfall,

9.

Angelegenheiten des Finanz- und Steuerwesens, insbesondere Vorbereitung der Haushaltssatzung,

10.

Erlass, Niederschlagung und Stundung von Beiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG),

11.

die Stundung von Forderungen für mehr als zwölf Monate,

12.

den Erlass von Ansprüchen der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche über 3.000 Euro, höchstens bis 8.000 Euro,

13.

die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert mehr als 15.000 €, aber nicht mehr als 30.000 Euro, im Einzelfall beträgt,

14.

die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 10.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro im Einzelfall oder als Sachzusammenhang,

15.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken, Bauten oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtbetrag von mehr als 15.000 Euro, aber nicht mehr als 30.000 Euro im Einzelfall, ausgenommen die Vermietung stadteigener Wohnungen oder Verpachtung von Stellplätzen und Garagen sowie Haus- und Kleingärten

(3) Die Tätigkeit des Ausschuss für Wirtschaft, Bau und Stadtentwicklung umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche, soweit nicht der Bürgermeister nach § 21 zuständig ist:

1.

Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung,

2.

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken- und Kanalbaus, der Ortsplanung, der Beschaffung von Baugelände, Straßengrundabtretungen,

3.

allgemeine Bauangelegenheiten, Bauanträge,

4.

Zustimmung zu Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen von den Vorschriften der Ortsgestaltungssatzungen und Bebauungsplänen,

5.

Angelegenheiten der Feuerwehren und Friedhöfe,

6.

Angelegenheiten der Stadtentwicklung,

7.

Angelegenheiten des Stadtmarketings,

8.

Angelegenheiten des umfassenden Umweltschutzes, der Sicherung und Umsetzung ökologischer Erfordernisse,

9.

Landschaftsplanung,

10.

die Vergabe von Bauleistungen für die Vorbereitung und die Bauausführung (Vergabebeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten von mehr als 40.000 Euro, aber nicht mehr als 80.000 Euro im Einzelfall.

11.

Beschlüsse über die Förderanträge zu baulichen Maßnahmen gemäß der Vereinsförderrichtlinie der Stadt Schleusingen.

(4) Die Tätigkeit des Kulturausschusses umfasst insbesondere folgende Aufgabenbereiche in beratender Funktion, soweit nicht der Bürgermeister nach § 21 zuständig ist.

1.

Tourismusangelegenheiten

2.

Kultur- und Gemeinschaftspflege,

3.

Angelegenheiten der Kindergärten und Kinderkrippen,

4.

Jugendarbeit,

5.

Vereinsförderung/Zuschüsse,

6.

soziale Angelegenheiten.

Er fasst Beschlüsse gemäß der Richtlinie zur Förderung des Vereinslebens und des Sports in der Stadt Schleusingen.

(5) Das Recht des Stadtrates, die Entscheidung weiterer Angelegenheiten auf einen beschließenden Ausschuss zu übertragen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(6) Der Stadtrat kann Entscheidungen im Einzelfall gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 ThürKO an sich ziehen und Beschlüsse eines Ausschusses aufheben oder ändern.

§ 21

Zuständigkeit des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und der Ausschüsse.

(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:

1.

die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,

2.

die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt (§ 3 ThürKO),

3.

alle personalrechtlichen Entscheidungen, mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Maßnahmen, die der Zustimmung des Hauptausschusses bedürfen.

Hierzu zählen insbesondere die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des einfachen und mittleren Dienstes sowie die Einstellung, Höhergruppierung, Versetzung und Entlassung aller Beschäftigten, deren Entgeltgruppen mit den Beamten des einfachen und mittleren und Dienstes vergleichbar sind,

4.

die ihm durch Beschluss des Stadtrates im Einzelfall mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung zur selbstständigen Erledigung übertragenen Angelegenheiten.

(3) Laufende Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Stadt, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Stadthaushaltes keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:

1.

der Vollzug der Ortssatzungen,

2.

die Vergabe von Aufträgen ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z. B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für Anstalten und Einrichtungen, Geräte und Ausstattungsgegenstände) im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung,

3.

der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z. B. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs-, Dienstleistungsverträge, Straßenbaukosten-, Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 20.000 Euro einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen und einer Vertragslaufzeit von maximal 15 Jahren,

4.

Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 10.000 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 10.000 Euro nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Stadt gerichteten Passivprozesse,

5.

Erlass und Niederschlagung von Forderungen bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro sowie die Stundung von Forderungen in unbeschränkter Höhe auf die Dauer von zwölf Monaten,

6.

Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages,

7.

Umschuldung und Vertragsänderungen von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen,

8.

Bildung von Haushaltsresten,

9.

Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis zur Höhe von 20.000 Euro und außerplanmäßiger Ausgaben in Höhe von 20.000 Euro jeweils im Einzelfall. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen,

10.

Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Rahmen des Haushaltsplanes, soweit sie im Einzelfall 10.000 Euro nicht übersteigen,

11.

Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB),

12.

Bewilligung von Dienstbarkeiten und Baulasten,

13.

die Zustimmung zu Grundstücksteilungen.

§ 22

Sprachform, Änderungen, Inkrafttreten

(1) Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2) Regelungen der Geschäftsordnung können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durch Beschluss des Stadtrates jederzeit geändert, aufgehoben oder ergänzt werden.

(3) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Schleusingen vom 16.09.2019 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Schleusingen, den 12.11.2024

gez.

Alexander Brodführer  —  -Siegel-

Bürgermeister