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Amtsblatt der Stadt Schleusingen
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Hauptsatzung der Stadt Schleusingen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 S. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) und in der derzeit gültigen Fassung, erlässt die Stadt Schleusingen, die vom Stadtrat der Stadt Schleusingen in seiner Sitzung am 29.10.2024 beschlossene Hauptsatzung.

§ 1

Name

Die Stadt führt den Namen Schleusingen.

§ 2

Stadtwappen, Stadtflagge und Dienstsiegel

Das Wappen der Stadt Schleusingen ist wie folgt gestaltet:

(1) Das Stadtwappen zeigt in Blau eine silberne Burg mit drei Türmen, die rote Haubendächer und darauf goldene Knäufe und nach rechts zeigende Wetterfähnchen tragen; im offenen goldenen Torbogen steht auf einem grünen Dreiberge eine rotbewehrte schwarze Henne mit Blickrichtung nach links.

(2) Das Wappen der Grafen von Henneberg bildete die Grundlage für das heutige Stadtwappen. Die drei Türme im Hintergrund stellen die Bertholdsburg dar.

Blasonierung:

Der grüne Berg, auf welchem die rotbewehrte schwarze Henne steht, ist ein Hinweis auf die Festung Henneberg im Landkreis Schmalkalden-Meiningen, die inmitten von Wäldern auf einem Berg steht. Der goldene Torbogen stellt ein Erntefeld dar.

(3) Die Flagge der Stadt zeigt das Stadtwappen mittig auf gelb-schwarzen Fahnentuch.

(4) Das Dienstsiegel trägt als Umschrift im oberen Halbbogen das Wort „THÜRINGEN“ und im unteren Halbbogen die Worte „Stadt Schleusingen“. Es trägt in der Mitte das Stadtwappen.

(5) Das Stadtwappen sowie die Flagge der Stadt Schleusingen dürfen von Dritten nur mit vorheriger Genehmigung verwendet werden.

(6) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Er kann weitere leitende Bedienstete der Stadtverwaltung mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen.

§ 3

Ortsteile

Das Stadtgebiet gliedert sich neben der Kernstadt in folgende Ortsteile:

-

Altendambach

-

Breitenbach

-

Erlau

-

Fischbach

-

Geisenhöhn

-

Gethles

-

Gottfriedsberg

-

Heckengereuth

-

Hirschbach

-

Hinternah

-

Oberrod

-

Rappelsdorf

-

Ratscher

-

Schleusingerneundorf

-

Silbach

-

St. Kilian

-

Waldau

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

§ 4

Ortsteile mit Ortsteilverfassung

(1) Die Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.

(2) Die Ortsteile:

-

Altendambach,

-

Breitenbach,

-

Erlau,

-

Hirschbach,

-

St. Kilian

erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt die Bezeichnung St. Kilian.

Die Ortsteile:

-

Hinternah,

-

Schleusingerneundorf,

-

Silbach,

erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt die Bezeichnung Nahetal.

Die Ortsteile

-

Oberrod

-

Waldau

erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt die Bezeichnung Waldau-Oberrod.

(3) Für die vorgenannten Ortsteile wird jeweils ein Ortsteilrat gebildet und ein ehrenamtlich tätiger Ortsteilbürgermeister gewählt. Die Zahl der Mitglieder in den Ortsteilräten der einzelnen Ortsteile wird wie folgt gemäß ThürKO § 45 festgelegt:

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile mit Ortsteilverfassung ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt nach folgenden Regelungen:

a)

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs „Gemeinde“ der Begriff „Ortsteil mit Ortsteilverfassung“ tritt.

b)

Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt durch eine Bürgerversammlung des Ortsteils. Die Bürgerversammlung wird durch den Bürgermeister spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung einberufen, indem Ort, Zeit und Tagesordnung (Wahl der weiteren Ortsteilratsmitglieder) der Bürgerversammlung sowie die Notwendigkeit zur Einreichung schriftlicher Wahlvorschläge durch ortsübliche Bekanntmachung mitgeteilt werden.

c)

Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung der Ortsteilratswahl (Wahlleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen geeigneten Bediensteten der Stadt beauftragen. Der Wahlleiter wird von den Stadtbediensteten unterstützt.

d)

Der Bürgermeister leitet die Bürgerversammlung. Zu Beginn der Bürgerversammlung tragen sich die wahlberechtigten Bürger des Ortsteils, die sich am Wahlverfahren beteiligen wollen, durch Unterschrift in ein Wählerverzeichnis des Ortsteils ein. Das Wählerverzeichnis des Ortsteils wird von der Stadt am Wahlort ausgelegt. An der Bürgerversammlung dürfen nur wahlberechtigte Bürger (Buchstabe a) teilnehmen, welche sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen müssen.

e)

Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag von Bewerbern auf. Jeder Bürger des Ortsteils ist vorschlagsberechtigt. Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen, wie weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Der Vorschlag muss schriftlich erfolgen und den Nachnamen, Vornamen und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorgeschlagene muss vor Beginn der Stimmabgabe seine Einwilligung erklären. Ist der Vorgeschlagene nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen.

f)

Nach Abschluss des Vorschlagsverfahrens ruft der Wahlleiter die vorgeschlagenen Personen, die ihrem Vorschlag zugestimmt haben (Bewerber), mit Namen und Beruf in der Reihenfolge auf, wie sie sich aus dem Wählerverzeichnis ergibt. Wurden weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als weitere Mitglieder zu wählen sind, kann jeder Bürger auch andere wählbare Personen (Buchstabe a) mit Nachnamen, Vornamen und Beruf in den Stimmzettel eintragen und damit wählen. Hierauf hat der Wahlleiter hinzuweisen.

g)

Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

h)

Der Wahlberechtigte erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er sich über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Nachnamen, Vornamen und gegebenenfalls Beruf ein und faltet den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe für andere Personen nicht zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt danach den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln gilt § 19 Abs. 4 und 5 ThürKWG entsprechend.

i)

Gewählt sind die Bewerber bzw. wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

j)

Das Wahlergebnis wird in der Bürgerversammlung vom Wahlleiter bekannt gegeben.

(5) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.

(6) Die Rechte und Befugnisse der Ortsteilräte ergeben sich aus § 45 Abs. 6 ThürKO. Darüber hinaus werden folgende Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen:

1.

Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung,

2.

Pflege von Partner- und Patenschaften,

3.

Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortsteilangelegenheiten.

Die Ortsteilräte erhalten Informationen und können Stellungnahmen und Vorschläge abgegeben über:

1.

die Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben,

2.

Arbeiten zum Aus- und Umbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich Beleuchtungsanlagen, Parkanlagen und Grünflächen im Ortsteil

3.

die Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Schließung von öffentlichen Einrichtungen im Ortsteil

4.

die Ausstattung der öffentlichen Kinderspielplätze, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen, Einrichtung des Bestattungswesen

§ 5

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen der Stadt entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt. In dem Ortsteil der Stadt hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Einwohnerfragestunde

Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7

Einwohnerversammlung

(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige städtische Angelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen städtischen Angelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 8

Organe der Stadt Schleusingen

Organe der Stadt Schleusingen sind der Stadtrat und der Bürgermeister.

§ 9

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Stadt. Er vertritt die Stadt und vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und der Ausschüsse. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschriften oder allgemein durch diese Hauptsatzung oder im Einzelfall vom Stadtrat übertragenen Aufgaben.

(3) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Stadt (§ 3 ThürKO).

(4) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zur selbstständigen Erledigung auf Dauer, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

a)

die Bewirtschaftung der Mittel des Verwaltungshaushaltsplanes,

b)

die Bewirtschaftung der Mittel des Vermögenshaushaltsplanes,

c)

die Entscheidung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben im Einzelfall bis zu 20.000 Euro, vorausgesetzt, dass die Deckung gewährleistet ist,

d)

die Verwendung von Deckungsreserven im Rahmen der Zuständigkeit nach Ziffer c),

e)

die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis zu 1.000 Euro im Einzelfall nach dem im Haushaltsplan nur allgemein festgelegten Verwendungszweck,

f)

die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwölf Monaten,

g)

den Erlass von Ansprüchen der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche bis 3.000 Euro,

h)

Feststellung, dass Vorkaufsrechte nicht bestehen

i)

über die nach gesetzlichen Vorschriften eingelegten Rechtsmittel zu entscheiden,

j)

die Pflichtigen zu den städtischen Abgaben heranzuziehen,

k)

Verträge über die Nutzung von Grundstücken, Bauten oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 15.000 Euro im Einzelfall, einschließlich Verpachtung von Stellplätzen und Garagen sowie von Kleingärten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben,

l)

Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert nicht mehr als 15.000 Euro im Einzelfall beträgt,

m)

die Veräußerung von beweglichen Vermögensgegenständen im Wert bis zu 10.000 Euro im Einzelfall; dies gilt nicht für genehmigungspflichtige Angelegenheiten i.S.d. § 67 Abs. 3 ThürKO,

n)

die Entscheidung über die Vergabe von Lieferleistungen und Leistungen für die Vorbereitung und die Bauausführung (Vergabeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten bis zu 40.000 Euro

o)

Klage vor Gericht zu erheben, sofern der Streitwert den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigt,

p)

gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über Forderungen bis zu 10.000 Euro abzuschließen,

q)

die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung wahrzunehmen, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Die Entscheidung darüber, welche Verwaltungsgeschäfte im Übrigen einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen,

r)

Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB),

s)

die Bewilligung von Dienstbarkeiten und Baulasten

t)

die Zustimmung zu Grundstücksteilungen.

§ 10

Beigeordneter

Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte einen ehrenamtlichen Beigeordneten als Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung wird ehrenamtlich ausgeübt und beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung des Bürgermeisters.

§ 11

Stadtrat

(1) Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das oberste Willens- und Beschlussorgan der Stadt. Der Stadtrat entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt im eigenen Wirkungskreis, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Bürgermeister zuständig ist.

(2) Der Stadtrat besteht aus den Stadtratsmitgliedern und dem Bürgermeister.

(3) Den Vorsitz im Stadtrat führt ein vom Stadtrat gewähltes Stadtratsmitglied. Der Stadtrat wählt einen Stellvertreter für den Stadtratsvorsitzenden.

§ 12

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Stadtrates können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrates geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrates zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrates und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Das für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche Endgerät (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Stadtrates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 13

Mitwirkung im Stadtrat

(1) Die Stadt Schleusingen unterhält einen Jugendbeirat. Der Jugendbeirat vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen der Stadt Schleusingen. Der Jugendbeirat ist zum öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrates zu laden und bei Belangen, welche die Interessen der Kinder und Jugendlichen betreffen, anzuhören. Näheres regelt die Anlage 2 „Jugendbeirat der Stadt Schleusingen“, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

(2) Die Stadt Schleusingen unterhält einen Seniorenbeirat. Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Senioren der Stadt Schleusingen. Der Seniorenbeirat ist zum öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrates zu laden und bei Belangen, welche die Interessen der Senioren betreffen, anzuhören. Näheres regelt die Satzung über den Seniorenbeirat.

§ 14

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. In dem schriftlichen Antrag des Stadtratsmitglieds kann ein unverbindlicher Vorschlag zur Mitwirkung in einem bestimmten Ausschuss enthalten sein. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung.

§ 15

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die in der Stadt Schleusingen als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt 25 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeister

Beigeordneter

=

Ehrenbeigeordneter

Mitglied

des Ortsteilrates

=

Ehrenmitglied

des Ortsteilrates

Ortsteilbürgermeister

=

Ehrenortsteilbürgermeister

Stadtratsmitglied

=

Ehrenstadtratsmitglied

sonstige Ehrenbeamte

=

eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 16

Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates und an Ausschusssitzungen, an denen sie als Ausschussmitglied teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 25 Euro. Bei Verhinderung des Ausschussmitgliedes wird das Sitzungsgeld an seinen Vertreter gezahlt. Der Teilnahmenachweis ergibt sich aus den vorzulegenden Sitzungsniederschriften der Stadtratssitzung bzw. der Ausschüsse.

(2) Für die Teilnahme der Ortsteilratsmitglieder an den Sitzungen des Ortsteilrates eines Ortsteils unter 1.000 Einwohner wird als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 10 Euro gezahlt, für einen Ortsteil über 1.000 Einwohner ein Sitzungsgeld in Höhe von 15 Euro. Der Teilnahmenachweis ergibt sich aus den vorzulegenden Niederschriften des Ortsteilrates.

(3) Die Zahlung der Entschädigung gemäß Absatz 1 und 2 erfolgt quartalsweise durch Kontoüber-weisung.

(4) Mitglieder des Stadtrates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.

(5) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(6) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 50 Euro pro Tag.

(7) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten der Vorsitzende des Stadtrates eine zusätzliche Entschädigung von 25 Euro pro Sitzung, der Vorsitzende eines Ausschusses eine zusätzliche Entschädigung von 20 Euro pro Sitzung.

(8) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Thür. Aufwandsentschädigungsverordnung (ThürAufEVO) für ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte:

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils St. Kilian

650,00 Euro

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Nahetal

450,00 Euro

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Waldau-Oberrod

250,00 Euro

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Gethles

200,00 Euro

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Rappelsdorf

170,00 Euro

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Fischbach

130,00 Euro

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Geisenhöhn

130,00 Euro

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Gottfriedsberg

130,00 Euro

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Heckengereuth

130,00 Euro

-

der Ortsteilbürgermeister

des Ortsteils Ratscher

130,00 Euro

-

der ehrenamtliche Beigeordnete

400,00 Euro

(9) Die ehrenamtliche Schiedsperson und die ehrenamtliche stellvertretende Schiedsperson erhalten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Schiedsstelle der Stadt Schleusingen eine Sitzungspauschale von 50 Euro.

(10) Die Fraktionen erhalten für Fraktionssitzungen, welche der Vorbereitung einer Stadtratssitzung dienen, ein Sitzungsgeld von 15 Euro für jedes Stadtratsmitglied der Fraktion, welches an der Sitzung teilnimmt. Die Zuwendung erfolgt nur für eine Fraktionssitzung je Stadtratssitzung. Die Teilnahme ist der Stadtverwaltung nachzuweisen und wird im 4. Quartal des laufenden Jahres auf das angegebene Konto der Fraktion überwiesen.

§ 17

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen und behördliche Verordnungen sowie Benutzungs- und Entgeltordnungen werden in ihrem vollen Wortlaut durch Veröffentlichungen auf der Internetseite der Stadt Schleusingen www.schleusingen.de/bekanntmachungen/ rechtswirksam bekanntgemacht. Die Satzungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung kostenfrei eingesehen werden und gegen Kostenerstattung ist ein Ausdruck erhältlich.

Die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse werden durch Abdruck des Beschlusstitels und des Beschlusstextes zusammen mit dem Abstimmungsergebnis auf der Internetseite der Stadt Schleusingen www.schleusingen.de/bekanntmachungen/ bekannt gemacht.

(2) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung über Zeit, Ort und Tagesordnung unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände der Sitzungen des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse werden auf der Internetseite der Stadt Schleusingen www.schleusingen.de/bekanntmachungen/ veröffentlicht sowie durch Aushang an der Verkündungstafel am Rathaus in Schleusingen, Markt 9.

(3) Für sonstige gesetzlich erforderliche Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern Bundes- oder Landesrecht nicht etwas Anderes bestimmen.

(4) Die gesetzlich erforderlichen öffentlichen und ortsüblichen Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Wahlen erfolgen auf der Internetseite der Stadt Schleusingen www.schleusingen.de/bekanntmachungen/.

(5) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung über Zeit, Ort und Tagesordnung unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände sowie die öffentlich gefassten Beschlüsse der Sitzungen der Ortsteilräte werden durch Aushang an der Verkündungstafel am Rathaus in Schleusingen, Markt 9 sowie an den Bekanntmachungstafeln des jeweilig betroffenen Ortsteils bekannt gemacht. Die Bekanntmachungstafeln sind:

(6) Kann die in den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so genügt in dringenden Fällen als öffentliche Bekanntmachung jede andere geeignete Form der Bekanntgabe, die eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der Form, in der sie sonst öffentlich bekanntzumachen wäre, zu veröffentlichen; auf die Form ihrer Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

§ 18

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Stadt wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt (Kameralistik).

§ 19

Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(3) Zum selben Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung vom 16.09.2019 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Schleusingen, den 12.11.2024

gez.

Alexander Brodführer —  - Siegel -

Bürgermeister

Mit Schreiben vom 11.11.2024 des Landratsamtes Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, wurde vorstehende Satzung gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288), rechtsaufsichtlich bestätigt.

Schleusingen, den 12.11.2024

gez.

Alexander Brodführer  —  - Siegel -

Bürgermeister

Anlage 1 zur Hauptsatzung der Stadt Schleusingen

Anlage 2 zur Hauptsatzung der Stadt Schleusingen

Jugendbeirat der Stadt Schleusingen

Die Stadt Schleusingen unterhält nach § 12 Abs. 1 einen Jugendbeirat nach folgenden Regelungen:

§ 1

Grundsätze

(1) Jugendliche sollen im Rahmen des geltenden Rechtes als gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft anerkannt werden. Die Beteiligung am kommunalen Geschehen soll durch den Jugendbeirat gefördert werden. Der Jugendbeirat soll zudem demokratische Entscheidungsprozesse nachvollziehbar machen und Chancen zur Neugestaltung bieten.

(2) Der Jugendbeirat bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Sein Handeln ist auf die daraus resultierenden Werte ausgerichtet. Er arbeitet überparteilich, überkonfessionell und ist verbandsunabhängig.

(3) Er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

§ 2

Aufgaben

(1) Die Stadt Schleusingen unterhält zur Wahrnehmung der besonderen Belange der jüngeren Bürger der Stadt Schleusingen einen Jugendbeirat.

(2) Der Jugendbeirat versteht sich als Bindeglied zum Stadtrat und seinen Ausschüssen. Er hat die Aufgabe, die Interessen der Jugendlichen der Stadt Schleusingen gegenüber dem Stadtrat und seinen Ausschüssen durch Anträge, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen.

(3) Der Jugendbeirat ist Ansprechpartner für Jugendliche und deren Interessen, Ideen und Kritikpunkte in der Stadt Schleusingen.

(4) Der Jugendbeirat betreibt Öffentlichkeitsarbeit. Durch die Stadt Schleusingen wird die Nutzung der Medien der Stadt Schleusingen ermöglicht.

§ 3

Zusammensetzung und Amtszeit

(1) Der Jugendbeirat besteht aus sieben Mitgliedern, welche sich in den Vorstand und vier Beisitzer gliedern.

(2) Die Amtszeit des Jugendbeirats beträgt 2 Jahre.

(3) Sie beginnt mit dem Tag der Neuwahl.

(4) Mitglieder des Jugendbeirates müssen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Schleusingen, das 14. Lebensjahr vollendet und dürfen am Wahltag das 21. Lebensjahr nicht überschritten haben.

§ 4

Wahlversammlung

(1) Zur Wahl des Jugendbeirates wird eine Jungbürgerversammlung einberufen.

(2) Der Bürgermeister lädt spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Jungbürgerversammlung die Jugendlichen der relevanten Altersgruppe hierzu ein. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Vereine und Institutionen können Ihre Kandidaten für den Jugendbeirat spätestens 1 Woche vor der Jungbürgerversammlung an die Stadt Schleusingen melden. Interessierte Jugendliche ohne Institutions- oder Vereinsbindung melden Ihre Einzelkandidatur ebenfalls bis spätestens 1 Woche vor der Jungbürgerversammlung an die Stadt. Die Einzelkandidaten benötigen die Unterschrift von mindestens 10 Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 4, welche mit Name, Adresse und Geburtsdatum unterzeichnen müssen.

§ 5

Wahl

(1) Jeder Kandidat hat bei der Wahlversammlung die Möglichkeit sich vor der Wahl vorzustellen.

(2) Der Jugendbeirat besteht aus insgesamt 7 Mitgliedern. Die Wahl des Jugendbeirates erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Wahlberechtigt sind alle Teilnehmer an der Wahlversammlung im Alter gem. § 3 Abs. 4. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind.

(4) Die nicht gewählten Kandidaten werden in der Reihenfolge der Stimmenzahl als Ersatzmitglieder festgehalten. Fallen im Jugendbeirat gewählte Mitglieder auf Dauer aus, rücken die Ersatzmitglieder entsprechend der Reihenfolge der Stimmenzahl nach.

§ 6

Konstituierende Sitzung, Vorstand

(1) Der Bürgermeister lädt zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese.

(2) Der Jugendbeirat wählt aus seinen Mitgliedern den Vorstand, bestehend aus dem Jugendsprecher, Stellvertreter und Schriftführer. Die Wahl ist geheim. Jedes Mitglied hat für die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes eine Stimme.

(3) Der Jugendbeirat wird nach außen durch den Jugendsprecher vertreten.

(4) Der Jugendbeirat wird vom Stadtrat der Stadt Schleusingen in dessen nächster Sitzung bestätigt.

§ 7

Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Jugendbeirates arbeiten ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigungen von 50,- € im Jahr.

§ 8

Geschäftsgang und Verfahren

(1) Der Jugendbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ohne Geschäftsordnung ist durch den Vorstand in der konstituierenden Sitzung die Form und Frist der Ladung festzulegen.

(2) Der Jugendsprecher lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Die Sitzungen sind öffentlich und über die Stadt Schleusingen eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse haben empfehlenden Charakter.

(5) Der Jugendbeirat kann zu bestimmten Themen Sachverständige der Stadtverwaltung hinzuziehen.

(6) Über die Sitzungen des Jugendbeirates und seine Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Sprecher des Beirates und dem Schriftführer zu unterzeichnen und an die Stadt Schleusingen weiterzuleiten.

(7) Der Sprecher des Jugendbeirates erstattet dem Stadtrat einmal jährlich Bericht über die Arbeit des Beirates.

§ 9

Gleichstellungsklausel

Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.