Die Stadt Schleusingen erlässt aufgrund des § 19 Abs. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) in der aktuell gültigen Fassung nach Beschluss des Stadtrates der Stadt Schleusingen in seiner Sitzung am 25.01.2024 folgende Satzung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt gelegene und von ihr verwaltete öffentliche Gemeinschaftseinrichtungen und Friedhöfe:
| a) | FH Schleusingen |
| b) | FH Gethles |
| c) | FH Altendambach |
| d) | FH Hirschbach |
| e) | FH St. Kilian |
| f) | FH Schleusingerneundorf |
| g) | Trauerhalle Schleusingen |
(2) Die Friedhöfe der Stadt Schleusingen sowie deren Einrichtungen und Anlagen werden als öffentliche Einrichtung geführt.
§ 2
Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei Eintritt des Todes Einwohner der Stadt oder eines Ortsteils waren |
| b) | ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachweisen können |
| c) | durch Geburt oder familiäre Bindung einen besonderen Bezug zur Stadt oder einem Ortsteil haben |
| d) | innerhalb des Stadtgebietes/Ortsteils verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt/des Ortsteils beigesetzt werden. |
(3) Die Bestattung nach Abs. 2 d) und aller sonstigen Fälle bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt (Beisetzungsgenehmigung).
(4) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Zustimmung nach Abs. 3 besteht nicht.
(5) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt/ eines Ortsteils waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Stadt oder des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(6) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 3
Verwaltung
(1) Die Verwaltung der Friedhöfe und der Trauerhallen obliegt der Stadtverwaltung Schleusingen. Zur Verwaltung gehören die Bewirtschaftung, die Unterhaltung und die Bestattung. Die Friedhofsverwaltung hat ihren Sitz im Rathaus.
(2) Die Unterhaltung kann Dritten übertragen werden.
§ 4
Benutzungszwang
Für folgende Verrichtung wird ein Benutzungszwang angeordnet:
| 1. | Die Durchführung der Erdbestattung | |
|
| a) | Transport des Sarges von der Trauerhalle oder vom Haupteingang des jeweiligen Friedhofs, je nach Gegebenheit, bis zur Grabstätte bzw. von der Kreuzkirche Schleusingen bis zur Grabstätte (hier ist der direkte Seitenausgang von der Kreuzkirche zum Friedhof eingeschlossen), |
|
| b) | Öffnen und Verfüllen der Grabstätte, |
|
| c) | Versenken des Sarges. |
| 2. | Die Durchführung der Urnenbestattung | |
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| a) | Transport der Urne von der Trauerhalle oder vom Haupteingang des jeweiligen Friedhofs, je nach Gegebenheit, bis zur Grabstätte bzw. von der Kreuzkirche Schleusingen bis zur Grabstätte (hier ist der direkte Seitenausgang von der Kreuzkirche zum Friedhof eingeschlossen), |
|
| b) | Öffnen und Schließen der Grabstätte, |
|
| c) | Versenken der Urne. |
§ 5
Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bzw. Asche des Verstorbenen im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Aufbahrung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Trauerhalle der Stadt Schleusingen steht allen Bestattungsunternehmen und Bürgern für die Durchführung von Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. Für die Trauerhalle betrifft dies nur die nachfolgend aufgeführten Räumlichkeiten:
| Raum-Nr. | Verwendungszweck |
| Untergeschoss | |
| 003 | Trauergäste |
| 004 | Schauzelle |
| 001 | Flur (teilweise) |
| Obergeschoss | |
| 101 | Flur |
| 102 | Trauerhalle |
| 105 | Raum für Angehörige |
| 106 | Windfang (Eingang) |
| 107 | Tonstudio |
| 108 | Lager Stühle |
| 109 | WC-Männer |
| 110 | WC Frauen |
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(5) Die Räumlichkeiten sind mit Einrichtungsgegenständen (Inventar) ausgestattet. Einer Nutzung oder Inanspruchnahme der Räume ohne Inventar oder einem Austausch des Inventars wird nicht stattgegeben. Lediglich Dekoration in Form von Kerzen und Blumen für Sarg- und Urnenschmuck ist jedem Bestattungsinstitut auf dessen eigene Kosten zur Ergänzung der Grundausstattung erlaubt. Die Beräumung der eigenen Dekorationen aus der Trauerhalle hat innerhalb von 45 Minuten nach Beendigung der Trauerfeier zu erfolgen.
(6) Die Friedhofsverwaltung legt die Termine für Trauerfeiern im Einvernehmen mit dem Bestattungsinstitut oder den Hinterbliebenen fest. Termine sind täglich von 10 bis 15 Uhr möglich, ausgenommen sind Sonn- und Feiertage.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe dürfen in den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten betreten werden. Die Friedhöfe sind von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet. Zu anderen Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Stadtverwaltung Schleusingen. Die Stadtverwaltung Schleusingen kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 16 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:
| a) | das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Stadtverwaltung Schleusingen erteilt ist, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung Schleusingen, |
| b) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| c) | Waren und Dienstleistungen anzubieten oder hierfür zu werben, |
| d) | ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen. |
| e) | zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, |
| f) | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, |
| g) | Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
| h) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) unberechtigterweise zu betreten, |
| i) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| j) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde, |
| k) | Unkrautvernichtungsmittel oder andere Chemikalien zu verwenden. |
Die Stadtverwaltung Schleusingen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung Schleusingen. Sie sind spätestens 14 Tage vor Durchführung zu beantragen.
(4) Die Beisetzung am Grab darf eine Dauer von 15 Minuten nicht überschreiten.
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialen dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschrift der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Samstag, ausgenommen sind Sonn- und Feiertage.
(4) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 10
Ruhezeiten
(1) die Ruhezeiten betragen
| für Erdbestattungen | 25 Jahre |
| für Urnenbestattungen | 20 Jahre |
(2) Ausgenommen davon sind längere Ruhezeiten, die aus einem früheren Nutzungsrecht hervorgehen.
§ 11
Ausgrabungen, Umbettungen und vorzeitige Auflassungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Urnenumbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig.
(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von verfügungsberechtigen Angehörigen des Verstorbenen beantragt werden. Des Weiteren ist zur Umbettung die Zustimmung des Nutzungsberechtigten der Grabstätte notwendig.
(4) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.
(6) Vorschriften, wonach eine Ausgrabung (Exhumierung) oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt.
(7) Grabauflassungen vor Ablauf der Ruhezeit müssen der Friedhofsverwaltung gemeldet und von dieser genehmigt werden.
§ 12
Haftung
(1) Schäden, die durch Ablagerungen von Erdaushub von später belegten Grabstätten an Nachbargräbern entstehen, sind von dem Nutzungsberechtigten dieses später belegten Grabes zu tragen.
(2) Die Stadt Schleusingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Das betrifft u. a. Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigung, Vandalismus und sonstige Schäden. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
(3) Auf den Friedhöfen haftet die Stadt Schleusingen im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Während der Wintermonate gewährleistet die Friedhofsverwaltung durch Räumen und Streuen den Zugang auf den Hauptwegen. Die Benutzung der übrigen Wege und Treppen erfolgt auf eigene Gefahr.
(4) Im Übrigen haftet die Stadt Schleusingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 13
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Kindern, die bis zum vollendeten 6. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 14
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von der Stadt Schleusingen oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt Schleusingen zu erstatten.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
IV. Grabstätten
§ 15
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
| a) | Reihengräber für Erdbestattungen |
| b) | Reihengräber für Urnenbestattungen |
| c) | Urnenreihengräber mit Grabmal ohne Pflanzfläche |
| d) | Wahlgräber für Erdbestattung (Kinder, einzeln und zweistellig) |
| e) | Ehrengrabstätten |
| f) | Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Namensangabe - Stele |
| g) | Urnengemeinschaftsgrabanlage ohne Namensangabe - Urnenwiese |
| h) | Urnenwahlgrab einstellig |
(3) Auf den Friedhöfen der Stadt Schleusingen sind jeweils nur die folgende Grabarten möglich:
| a) | FH Schleusingen | Ziffer a) - g) |
| b) | FH Gethles | Ziffer b) - c) und g) |
| c) | FH Altendambach | Ziffer b) - c) und g) |
| d) | FH Hirschbach | Ziffer b) - c) und g) |
| e) | FH St. Kilian | Ziffer a) - h) |
| f) | FH Schleusingerneundorf | Ziffer b) - c) und g) |
(4) Für die Überlassung eines Nutzungsrechtes an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte wird eine Urkunde ausgestellt.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.
(6) Die Grabarten sind grundsätzlich in getrennten Grabfeldern anzulegen.
(7) Grabstätten werden nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben.
§ 16
Reihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden.
(2) Reihengräber werden eingerichtet für Verstorbene
unter 6 Jahre und
über 6 Jahre.
(3) Reihengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.
(4) Reihengräber sind Einzelgräber. Es wird jeweils nur 1 Leiche darin beigesetzt. In einem Reihengrab kann zusätzlich eine weitere Urne beigesetzt werden.
(5) Urnenreihengräber sind Einzelgräber. Es wird jeweils 1 Urne darin beigesetzt. In einem Urnenreihengrab kann zusätzlich eine weitere Urne beigesetzt werden.
(6) Urnenreihengräber mit Grabmal ohne Pflanzfläche sind Einzelgräber. Es können in diese Grabstätten maximal 2 Urnen beigesetzt werden.
(7) Eine Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist ausgeschlossen.
§ 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird, oder Grabstätten für Urnenbestattung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Lage der Grabstätten wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung der Nutzung besteht nicht.
(2) Wahlgräber für Erdbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben.
(3) Wahlgräber für Erdbestattung für Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres werden als einstellige Grabstätte vergeben. Eine weitere Beisetzung ist ausgeschlossen.
(4) Wahlgräber für Urnenbestattungen werden als einstellige Grabstätten vergeben.
(5) In jede Grabstelle können bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(6) Das Nutzungsrecht geht mit Überlassung einer Graburkunde auf die Nutzungsberechtigten über.
(7) Die Mindestdauer des Nutzungsrechts ist identisch mit der Ruhezeit. Die Höchstdauer beträgt das Doppelte der Ruhezeit.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(10) Tiefengräber werden nicht vergeben.
§ 18
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadtverwaltung Schleusingen.
§ 19
Urnengemeinschaftsgrabanlage
mit Namensangabe - Stele
(1) Die Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Stele ist eine teilanonyme Gemeinschaftsgrabanlage. Die Grabanlage wird durch die Stadt Schleusingen gestellt, bepflanzt und gepflegt. Zum Gedenken kann Grabschmuck nur an der dafür vorgesehenen zentralen Stelle abgelegt werden.
(2) Für die Beisetzung in einer Gemeinschaftsgrabanlage mit Stele muss ein Nutzungsrecht für die Ruhezeit von 20 Jahren erworben werden. Eine Graburkunde wird nicht ausgesellt.
(3) Umbettungen und Ruhezeitverlängerungen für beigesetzte Urnen in der Gemeinschaftsgrabanlage mit Stele werden nicht zugelassen.
§ 20
Urnenreihengrabanlage mit Grabmal und
Namenszeichnung, ohne Pflanzfläche
(1) Die Vergabe der Urnenplätze wird der Reihe nach durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Die Urnenbeisetzung kann mit Angehörigen und Trauergästen erfolgen.
(2) Das Grabfeld wird von der Stadt Schleusingen gepflegt und unterhalten.
(3) Eine Bepflanzung, das Abstellen von Pflanzschalen und Schnittblumen am Grabmal bzw. an der Urnenstelle ist, außer am Tag der Beisetzung und bis zu 14 Tage danach, nicht gestattet. Zum Gedenken können diese nur an der dafür vorgesehenen zentralen Stelle abgelegt werden.
(4) Das Abstellen von Grabzubehör jeglicher Art auf der Steinplatte, wie Vasen, Laternen etc. ist nicht zulässig.
(5) Es ist ein individuelles Grabmal nach den Maßen - bis 90 cm Höhe, 50 cm Breite, in verschiedenen Formen und Materialien, auf einer Steinplatte unpoliert sowie Oberkante ebenerdig im Fundament zu setzen. Die Steinplatte hat eine einheitliche Größe von 34 cm Tiefe und 70 cm Breite in Form eines Rechteckes. Einlassungen, Halterungen u. ä. für Blumen oder Grabschmuck sind an der Steinplatte nicht zulässig. Der Pflegestreifen um den Grabstein von 10 cm ist einzuhalten. Die Mindeststärke der Platte beträgt 5 cm. Die Errichtung des Grabmals hat gemäß § 24 der Friedhofssatzung im Genehmigungsverfahren zu erfolgen.
(6) Eine Umbettung nach § 11 dieser Satzung in eine andere Grabstätte ist zulässig. Eine Erstattung der Grabgebühr ist im Falle der Umbettung ausgeschlossen.
§ 21
Urnengemeinschaftsgrabanlage
ohne Namensangabe - Urnenwiese
(1) Die Urnenwiese ist eine anonyme Gemeinschaftsgrabstätte. Die Grabanlage wird durch die Stadt Schleusingen gestellt und gepflegt. Zum Gedenken kann Grabschmuck nur an der dafür vorgesehenen zentralen Stelle abgelegt werden.
(2) Für die Beisetzung auf der Urnenwiese muss ein Nutzungsrecht für die Ruhezeit von 20 Jahren erworben werden. Eine Graburkunde wird nicht ausgestellt.
(3) Umbettungen und Ruhezeitverlängerungen für Beisetzungen auf der Urnenwiese werden nicht zugelassen.
§ 22
Nutzungsrecht
(1) Die Stadt Schleusingen verleiht das Recht der Nutzung an einer Grabstätte mittels Graburkunde.
(2) Das Recht auf Nutzung an einer Grabstätte kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
(3) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren bei Beisetzungen von Särgen und für 20 Jahre für Urnenbeisetzung verliehen.
(4) Bei Wahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung der Ruhezeit ist längstens auf das Doppelte der Ruhezeit möglich. Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(6) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab grundsätzlich nur auf folgende Angehörige übertragen:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, |
| c) | auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, |
| d) | auf die Kinder, |
| e) | auf die Stiefkinder, |
| f) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| g) | auf die Eltern, |
| h) | auf die (vollbürtigen) Geschwister, |
| i) | auf die Stiefgeschwister, |
| j) | auf die nicht unter a) - i) fallenden Erben. |
Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
(7) Der Übergang des Nutzungsrechts ist der Friedhofverwaltung anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.
(8) Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(9) Jeder Wohnsitzwechsel des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(10) Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf des Verleihungszeitraumes. Wird die Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung durch den Friedhofsträger vom Nutzungsberechtigten nicht satzungsgemäß angelegt oder die Pflege vernachlässigt, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder oder Abteilungen, die bestimmten Anforderungen gerecht werden, angelegt.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(3) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es in Form, Größe und Farbe, Werkstoff und Bearbeitung nicht verunstaltet wirkt.
(4) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.
§ 24
Errichtung von Grabanlagen
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderungen eines Grabmales bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Das Gleiche gilt auch für die Grabeinfassung.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen.
Dazu gehören:
| 1. | eine Zeichnung des Grabmals einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1:10 |
| 2. | die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung |
| 3. | eine Angabe über die Schriftart und Schriftverteilung. |
Soweit es erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Grabmale sind erst nach Beisetzung der ersten Urne durch einen Steinmetzfachbetrieb, entsprechend des schriftlichen Auftrages, zu errichten.
(4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
(5) Ohne Genehmigung errichtete Grabanlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(6) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 25
Größe der Grabanlage
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
| a) | auf Erdwahlgrab Kind | Höhe bis 0,80 m |
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| Breite bis 0,50 m |
| b) | auf Erdreihengräbern | Höhe bis 1,00 m |
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| Breite bis 0,60 m |
| c) | auf Erdwahlgräbern |
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| zweistellig (Doppelstein) | Höhe bis 1,00 m |
|
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| Breite bis 1,20 m |
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| einstellig | Höhe bis 1,00 m |
|
|
| Breite bis 0,60 m |
| d) | auf Urnengräbern | Höhe bis 0,90 m |
|
|
| Breite bis 0,50 m |
(2) Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite, gemessen von Außenkante zu Außenkante nicht überschreiten:
| a) | bei Erdwahlgrab Kind | 0,50 m |
| b) | bei Erdreihengräbern | 0,80 m |
| c) | bei Erdwahlgräbern einstellig | 1,00 m |
| d) | bei Erdwahlgräbern zweistellig | 2,00 m |
| e) | bei Urnengräbern | 0,50 m |
(3) Grabeinfassungen dürfen die folgenden Längen haben:
| a) | Erdgräber | von 1,80 m bis 2,00 m |
| b) | Urnengräber | von 1,00 m |
§ 26
Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode zu überprüfen.
(2) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Schleusingen, auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Stadt Schleusingen berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.
(4) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den verkehrswidrigen Zustand nach Abs. 2 hingewiesen. Weiterhin wird der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden.
§ 27
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind die Grabmale, Bepflanzungen und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
(3) Die Beräumung und Einebnung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, damit eine Abnahme erfolgen kann.
(4) Das Entfernen vorgenannter Anlagen sowie das Abräumen und die Entsorgung ist Angelegenheit der Nutzungsberechtigten.
(5) Sind Grabmale oder Einfassungen nicht innerhalb der Frist entfernt worden, werden diese kostenpflichtig durch die Stadt Schleusingen entfernt.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28
Herrichtung und Instandhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Das Anpflanzen von baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten ist untersagt.
(4) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.
(5) Als Grabschmuck sind möglichst kompostierbare Materialien zu verwenden, die nach dem derzeitigen Wissensstand über eine Kompostieranlage dem Naturkreislauf wieder zugeführt werden können. Gläser, Kunststoffe, Steingut, Grablichter u.a.m. sind über die aufgestellten Abfallbehältnisse getrennt zu entsorgen.
(6) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, wird der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung aufgefordert, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen und auf Kosten des Nutzungsberechtigten einebnen.
§ 29
Benutzung friedhofseigener Anlagen und Geräte
(1) Die Stadt stellt für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätten folgende Anlagen und Geräte zur Verfügung:
| 1. | Wasserentnahmestellen |
| 2. | Toilettenanlage (nur Schleusingen) |
| 3. | Gießkannen |
| 4. | Rechen |
| 5. | Harken |
| 6. | Abfallkörbe |
| 7. | Abfallbehältnisse für Abfälle (recyclebar) |
| 8. | Abfallboxen für Abfälle (kompostierbar) |
(2) Anlagen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Die Mitnahme von Geräten wird als Diebstahl geahndet.
VII. Sonstige Vorschriften
§ 30
Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte enden mit Ablauf der Ruhezeiten.
(2) Sondernutzrechte an Wahlgrabstätten aus vorherigen Satzungen bleiben bestehen. Verlängerungen, vorzeitige Beendigungen, Verzicht, Übertragung von Nutzungsrechten werden nach der jeweils gültigen Satzung geregelt.
(3) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechtes ein neues nach dieser Satzung begründet werden.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | die Trauerhalle entgegen § 5 betritt,
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| 2. | Friedhöfe außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten (§ 6) betritt,
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| 3. | als Besucher die Würde des Friedhofes verletzt (§ 7 Abs. 1),
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| 4. | den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet (§7 Abs. 1), | |
| 5. | entgegen der Verbote nach § 7 Abs. 2 | |
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| a. | Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, |
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| b. | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt, |
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| c. | Waren und Dienstleistungen anbietet oder bewirbt, |
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| d. | ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt, |
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| e. | lärmt, spielt oder lagert, |
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| f. | Musik- oder Gesangsdarbietungen erbringt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, |
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| g. | Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, im Rahmen von Bestattungsfeiern |
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| h. | den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt, beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Grabstätten und Rasenflächen unberechtigterweise betritt, |
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| i. | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
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| j. | Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde, |
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| k. | Unkrautvernichtungsmittel oder andere Chemikalien verwendet, |
| 6. | Umbettungen, Auflassungen oder Ausgrabungen ohne Erlaubnis vornimmt (§ 11), | |
| 7. | ein Grabmal oder Grabeinfassung ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich verändert (§ 24 Abs. 1), | |
| 8. | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 25), | |
| 9. | Grabmale und sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 26 Abs. 1), | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Satzung findet Anwendung.
§ 32
Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen
Für die Benutzung der von der Stadt Schleusingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren und Entgelte nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schleusingen zu entrichten.
§ 33
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 34
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit der Bekanntmachung tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Schleusingen vom 12.11.2019 außer Kraft.
Schleusingen, den 06.02.2024
André Henneberg — - Siegel -
Bürgermeister
Stadt Schleusingen
Mit Schreiben vom 05.02.2024 des Landratsamtes Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, wurde vorstehende Satzung gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der aktuell gültigen Fassung rechtsaufsichtlich bestätigt.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Schleusingen (Markt 9, 98553 Schleusingen) geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die Verstöße unbeachtlich.
Schleusingen, den 06.02.2024
André Henneberg — - Siegel -
Bürgermeister
Stadt Schleusingen