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Amtsblatt der Stadt Schleusingen
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsgebührensatzung Stadt Schleusingen

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schleusingen

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung, sowie der §§ 2, 10 bis 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der aktuell gültigen Fassung und des § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Schleusingen erlässt die Stadt Schleusingen aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Schleusingen in seiner Sitzung am 25.01.2024 die folgende Satzung:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der gültigen Friedhofssatzung der Stadt Schleusingen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Gebührensatzung.

§ 2

Gebührenschuldner, Entstehung der

Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Gebührenschuldner ist:

a)

bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige,

b)

wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes einer Grabstätte.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes und bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

(5) Die Gebühr wird mit Entstehung fällig.

(6) Die Inanspruchnahme kirchlicher Dienste ist nicht Bestandteil der Gebühren.

§ 3

Gebühren

(1) Die Gebühr für die Grabnutzung wird für alle Grabarten einmalig für den gesamten Zeitraum des Nutzungsrechtes erhoben. Die Gebühren umfassen das Nutzungsrecht sowie die Unterhaltungskosten für die Dauer der Ruhezeit.

(2) Die Gebühren für die Verlängerung werden einmalig für die Dauer der Verlängerung des Nutzungsrechtes erhoben.

(3) Bei einer Beisetzung in eine vorhandene Grabstelle wird neben der hierfür vorgesehenen Gebühr, die für die Sicherstellung der Ruhezeit der Nachbelegung erforderliche Grabverlängerungsgebühr fällig.

(4) Genehmigungs- und Verwaltungsgebühren werden je Verfahren erhoben.

(5) Die Gebühren für Beisetzungen, Exhumierungen, Umbettungen, Nutzung der Trauerhalle, Nutzung Aufbahrungsraum und Nutzung der Musikanlage werden je Fall erhoben.

(6) Bei vorzeitiger Aufgabe der Nutzungsrechte werden keine Gebühren zurückerstattet.

§ 4

Übergangsbestimmung

(1) Für bereits bestehende Nutzungsrechte werden die jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühren in einem Betrag für die gesamte restliche Nutzungsdauer einer Grabstätte erhoben, an der ein Nutzungsrecht besteht.

(2) Die Gebühr für die Unterhaltungsgebühr nach Absatz 1 beträgt:

a)

für Urnengräber

pro Jahr

22,00 €

b)

für Erdbestattung (einzeln)

pro Jahr

30,00 €

c)

für Erdbestattung (mehrstellig)

pro Jahr

38,00 €

§ 5

Inkrafttreten

(1) Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit der Bekanntmachung tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schleusingen vom 12.11.2019 außer Kraft.

Schleusingen, den 06.02.2024

André Henneberg  —  - Siegel -

Bürgermeister

Mit Schreiben vom 05.02.2024 des Landratsamtes Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, wurde vorstehende Satzung gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der aktuell gültigen Fassung rechtsaufsichtlich bestätigt.

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Schleusingen (Markt 9, 98553 Schleusingen) geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die Verstöße unbeachtlich.

Schleusingen, den 06.02.2024

André Henneberg  —  - Siegel -

Bürgermeister

Anlage

Gebührenverzeichnis Friedhofsgebühren