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Amtsblatt der Stadt Schleusingen
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Übersichtslageplan mit Geltungsbereich (schwarz gestrichelt) der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Gewerbegebiet Waldauer Berg“ der Stadt Schleusingen (Kartengrundlage: basemap.de ©; Quelle: GDI-TH © I GeoBasis-DE © / BKG 2024; ohne Maßstab]

über die Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Gewerbegebiet Waldauer Berg“ der Stadt Schleusingen [Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB]

Die vom Stadtrat am 19.08.2025, Beschluss-Nr.: SR 048/11/2025, beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 1 „Gewerbegebiet Waldauer Berg“ [Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB] wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB durch das Landratsamt Hildburghausen mit Bescheid vom 02.02.2026 (Aktenzeichen: 15-Kna/0003-26) genehmigt!

Hiermit wird die Genehmigung der 2. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 1 „Gewerbegebiet Waldauer Berg“ [Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB] gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 1 „Gewerbegebiet Waldauer Berg“ der Stadt Schleusingen [Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB] einschließlich der Begründung in der Stadtverwaltung Schleusingen, Markt 9, Bauamt, 98553 Schleusingen, während der allgemeinen Öffnungszeiten:

Montag

9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag

9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

Freitag

9.00 Uhr bis 11.45 Uhr

(außer feiertags und an Schließtagen) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird die 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 1 „Gewerbegebiet Waldauer Berg“ [Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB] unter https://www.schleusingen.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.

Die Lage des Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Gewerbegebiet Waldauer Berg“ [Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB] ist dem Übersichtslageplan zu entnehmen.

Das Plangebiet liegt zwischen den Ortsteilen Hinternah und Waldau der Stadt Schleusingen an einer Gemeindeverbindungsstraße. Es wird im Norden, Osten und Westen von mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Flächen begrenzt. Im Süden bildet eine Gemeindeverbindungsstraße die Grenze. Im Plangebiet befindet sich die Straße „Waldauer Berg“.

Hinweis auf Rechtsfolgen

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis.

Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).

Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Schleusingen, den 09.02.2026 —  -Siegel-

Brodführer

Bürgermeister