Am 01.01.2025 ist in Deutschland die neue Grundsteuerreform in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung ist eine gerechtere Berechnung der Grundsteuer. Für die Eigentümer bedeutet dies, dass zum 01.01.2022 alle Grundstücke in Deutschland vom Finanzamt neu bewertet wurden. Dieser neue Wert bildet die Grundlage für die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025.
Wichtig für alle Grundeigentümer/-besitzer ist:
Alle Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die auf den bisherigen Bewertungsverfahren (Einheitsbewertung, Ersatzwirtschaftswert, Ersatzbemessungsgrundlagen) beruhen und vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, sind gem. § 266 Abs. 4 S. 1 und S. 2 Bewertungsgesetz (BewG) kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben.
Die bisher für das Jahr 2025 geleisteten Zahlungen wurden verwahrt und werden im Rahmen der Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 mit der Grundsteuerschuld der neuen Grundsteuerbescheide verrechnet oder erstattet.
Der Versand der Grundsteuerbescheide für die Grundsteuer B erfolgt voraussichtlich Anfang April, der Versand der Grundsteuerbescheide für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) zu einem späteren Zeitpunkt. Sollte keine Einzugsermächtigung vorliegen, wird Ihnen ein entsprechendes Formular mit dem Bescheid übersandt.
Hinweis zur Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird gemäß § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) am 15.02, 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Abweichend hiervon kann gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz auf Antrag des Steuerpflichtigen die Grundsteuer auf den 01.07. eines Jahres festgesetzt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden.
Im Jahr 2025 verschiebt sich die Fälligkeit vom 15.02. auf den 15.05..
Steuerpflicht bei Eigentumswechsel:
Die Grundsteuer entsteht in voller Höhe mit Beginn des Kalenderjahres. Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für das jeweilige Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung usw. zu Beginn des Kalenderjahres gehört (Stichtag: 01.01.). Anderslautende private Absprachen, auch notariell beglaubigt, haben darauf keinen Einfluss.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum. Das Datum der Grundbucheintragung ist für die Entscheidung über die Zurechnung des Grundbesitzes in den allermeisten Fällen nicht von Bedeutung. Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst für darauffolgende Zeiträume zur Zahlung der Grundsteuer unmittelbar herangezogen werden.
Verfahren bei Einsprüchen gegen den Grundsteuerwertbescheid:
Auch diejenigen, die beim zuständigen Finanzamt noch einen offenen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbetragsbescheid haben, bekommen einen neuen Grundsteuerbescheid. In diesen Fällen wird darum gebeten, von Beschwerden zu einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid Abstand zu nehmen.
Zahlungsverkehr
Sie sparen Zeit und vermeiden Säumniskosten, wenn Sie am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen. Die Einzugsermächtigung (SEPA-Formular) ist auch im Internet unter https://schleusingen.de/bürgerservice/formulare abrufbar.