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Amtsblatt der Stadt Schleusingen
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Schleusingen

2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Schleusingen

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der aktuell gültigen Fassung erlässt die Stadt Schleusingen auf Grund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Schleusingen vom 07.03.2023 die folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung:

Artikel I

1. § 3 Ortsteile wird neu gefasst:

§ 3

Ortsteile

Das Stadtgebiet gliedert sich neben der Kernstadt in folgende Ortsteile:

-

Altendambach

-

Breitenbach

-

Erlau

-

Fischbach

-

Geisenhöhn

-

Gethles

-

Gottfriedsberg

-

Heckengereuth

-

Hirschbach

-

Hinternah

-

Oberrod

-

Rappelsdorf

-

Ratscher

-

Schleusingerneundorf

-

Silbach

-

St. Kilian

-

Waldau

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

2. § 4 Absatz 2 wird neu gefasst:

(2) Die Ortsteile:

-

Altendambach,

-

Breitenbach,

-

Erlau,

-

Hirschbach,

-

St. Kilian

erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt die Bezeichnung St. Kilian.

Die Ortsteile:

-

Hinternah,

-

Schleusingerneundorf,

-

Silbach,

erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt die Bezeichnung Nahetal.

Die Ortsteile

-

Oberrod

-

Waldau

erhalten zusammengefasst eine gemeinsame Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO. Der zusammengefasste Ortsteil mit Ortsteilverfassung trägt die Bezeichnung Waldau-Oberrod.

3. § 4 Absatz 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:

4. § 4 Abs. 6 wird neu gefasst

(6) Die Rechte und Befugnisse der Ortsteilräte ergeben sich aus § 45 Abs. 6 ThürKO. Darüber hinaus werden folgende Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen:

1.

Teilnahme an Wettbewerben zur Dorfentwicklung und -verschönerung,

2.

Pflege von Partner- und Patenschaften,

3.

Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortsteilangelegenheiten.

Die Ortsteilräte erhalten Informationen und können Stellungnahmen und Vorschläge abgegeben über:

1.

die Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben,

2.

Arbeiten zum Aus- und Umbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich Beleuchtungsanlagen, Parkanlagen und Grünflächen im Ortsteil

3.

die Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Schließung von öffentlichen Einrichtungen im Ortsteil

4.

die Ausstattung der öffentlichen Kinderspielplätze, Sporteinrichtungen, Büchereien, Dorfgemeinschaftshäuser, Heimatmuseen, Einrichtung des Bestattungswesen

5. § 4 Absatz 7 wird gestrichen

6. § 9 Absatz 3 Nummer p) wird neu gefasst

die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung wahrzunehmen, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Die Entscheidung darüber, welche Verwaltungsgeschäfte im Übrigen einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen,

7. § 16 Absatz 8 wird die Aufzählung wie folgt geändert:

-

der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Nahetal-Waldau

650,00 Euro

entfällt

-

der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Nahetal

450,00 Euro - neu

-

der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Waldau-Oberrod

250,00 Euro - neu

8. § 12b wird neu eingefügt:

§ 12b

Mitwirkung im Stadtrat

(1) Die Stadt Schleusingen unterhält einen Jugendbeirat. Der Jugendbeirat vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen der Stadt Schleusingen. Der Jugendbeirat ist zum öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrats zu laden und bei Belangen, welche die Interessen der Kinder und Jugendlichen betreffen, anzuhören. Näheres regelt die Anlage 2 „Jugendbeirat der Stadt Schleusingen“.

(2) Die Stadt Schleusingen unterhält einen Seniorenbeirat. Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Senioren der Stadt Schleusingen. Der Seniorenbeirat ist zum öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrats zu laden und bei Belangen, welche die Interessen der Senioren betreffen, anzuhören. Näheres regelt die Satzung über den Seniorenbeirat.

(3) Zu öffentlichen Sitzungen des Stadtrates haben die Bürger die Möglichkeit Anfragen an den Stadtrat zu richten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

9. Anlage 2 „Jugendbeirat der Stadt Schleusingen“ wird neu eingefügt:

Anlage 2

Jugendbeirat der Stadt Schleusingen

Die Stadt Schleusingen unterhält nach § 12b Abs. 1 einen Jugendbeirat nach folgenden Regelungen:

§ 1

Grundsätze

(1) Jugendliche sollen im Rahmen des geltenden Rechtes als gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft anerkannt werden. Die Beteiligung am kommunalen Geschehen soll durch den Jugendbeirat gefördert werden. Der Jugendbeirat soll zudem demokratische Entscheidungsprozesse nachvollziehbar machen und Chancen zur Neugestaltung bieten.

(2) Der Jugendbeirat bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Sein Handeln ist auf die daraus resultierenden Werte ausgerichtet. Er arbeitet überparteilich, überkonfessionell und ist verbandsunabhängig.

(3) Er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

§ 2

Aufgaben

(1) Die Stadt Schleusingen unterhält zur Wahrnehmung der besonderen Belange der jüngeren Bürger der Stadt Schleusingen einen Jugendbeirat.

(2) Der Jugendbeirat versteht sich als Bindeglied zum Stadtrat und seinen Ausschüssen. Er hat die Aufgabe, die Interessen der Jugendlichen der Stadt Schleusingen gegenüber dem Stadtrat und seinen Ausschüssen durch Anträge, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen.

(3) Der Jugendbeirat ist Ansprechpartner für Jugendliche und deren Interessen, Ideen und Kritikpunkte in der Stadt Schleusingen.

(4) Der Jugendbeirat betreibt Öffentlichkeitsarbeit. Durch die Stadt Schleusingen wird die Nutzung der Medien der Stadt Schleusingen ermöglicht.

§ 3

Zusammensetzung und Amtszeit

(1) Der Jugendbeirat besteht aus sieben Mitgliedern, welche sich in den Vorstand und vier Beisitzer gliedern.

(2) Die Amtszeit des Jugendbeirats beträgt 2 Jahre.

(3) Sie beginnt mit dem Tag der Neuwahl.

(4) Mitglieder des Jugendbeirates müssen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Schleusingen, das 14. Lebensjahr vollendet und dürfen am Wahltag das 21. Lebensjahr nicht überschritten haben.

§ 4

Wahlversammlung

(1) Zur Wahl des Jugendbeirates wird eine Jungbürgerversammlung einberufen.

(2) Der Bürgermeister lädt spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Jungbürgerversammlung die Jugendlichen der relevanten Altersgruppe hierzu ein. Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Vereine und Institutionen können Ihre Kandidaten für den Jugendbeirat spätestens 1 Woche vor der Jungbürgerversammlung an die Stadt Schleusingen melden. Interessierte Jugendliche ohne Institutions- oder Vereinsbindung melden Ihre Einzelkandidatur ebenfalls bis spätestens 1 Woche vor der Jungbürgerversammlung an die Stadt. Die Einzelkandidaten benötigen die Unterschrift von mindestens 10 Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 4, welche mit Name, Adresse und Geburtsdatum unterzeichnen müssen.

§ 5

Wahl

(1) Jeder Kandidat hat bei der Wahlversammlung die Möglichkeit sich vor der Wahl vorzustellen.

(2) Der Jugendbeirat besteht aus insgesamt 7 Mitgliedern. Die Wahl des Jugendbeirates erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Wahlberechtigt sind alle Teilnehmer an der Wahlversammlung im Alter gem. § 3 Abs. 4. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind.

(4) Die nicht gewählten Kandidaten werden in der Reihenfolge der Stimmenzahl als Ersatzmitglieder festgehalten. Fallen im Jugendbeirat gewählte Mitglieder auf Dauer aus, rücken die Ersatzmitglieder entsprechend der Reihenfolge der Stimmenzahl nach.

§ 6

Konstituierende Sitzung, Vorstand

(1) Der Bürgermeister lädt zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese.

(2) Der Jugendbeirat wählt aus seinen Mitgliedern den Vorstand, bestehend aus dem Jugendsprecher, Stellvertreter und Schriftführer. Die Wahl ist geheim. Jedes Mitglied hat für die Wahl jedes Vorstandsmitgliedes eine Stimme.

(3) Der Jugendbeirat wird nach außen durch den Jugendsprecher vertreten.

(4) Der Jugendbeirat wird vom Stadtrat der Stadt Schleusingen in dessen nächster Sitzung bestätigt.

§ 7

Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Jugendbeirates arbeiten ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigungen von 50,- € im Jahr.

§ 8

Geschäftsgang und Verfahren

(1) Der Jugendbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ohne Geschäftsordnung ist durch den Vorstand in der konstituierenden Sitzung die Form und Frist der Ladung festzulegen.

(2) Der Jugendsprecher lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Die Sitzungen sind öffentlich und über die Stadt Schleusingen eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht möglich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse haben empfehlenden Charakter.

(5) Der Jugendbeirat kann zu bestimmten Themen Sachverständige der Stadtverwaltung hinzuziehen.

(6) Über die Sitzungen des Jugendbeirates und seine Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Sprecher des Beirates und dem Schriftführer zu unterzeichnen und an die Stadt Schleusingen weiterzuleiten.

(7) Der Sprecher des Jugendbeirates erstattet dem Stadtrat einmal jährlich Bericht über die Arbeit des Beirates.

§ 9

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

Artikel II

(1) Die 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Schleusingen vom 16.09.2019 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Jugendbeirat der Stadt Schleusingen vom 19.07.2021 außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Nr. 2, 3 und 7 am ersten Tag des Monats, der auf die Wahl des Stadtrates im Jahr 2024 folgt, in Kraft.

Schleusingen, den 30.03.2023

gez.

André Henneberg  —  - Siegel -

Bürgermeister

Stadt Schleusingen

Mit Schreiben vom 21.03.2023 des Landratsamtes Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, wurde vorstehende Satzung gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der aktuell gültigen Fassung rechtsaufsichtlich genehmigt.

Schleusingen, den 30.03.2023

gez.

André Henneberg  —  - Siegel -

Bürgermeister

Stadt Schleusingen