Entsprechend den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) hat jeder Einwohner die Möglichkeit Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu erheben, dieser gilt dann bis zum Widerruf.
Übermittlungssperren
| 1. | Widerspruchsrecht zur Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG) |
| 2. | Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage (Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V.m. § 50 Abs. 3 BMG) |
| 3. | Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.ä. (Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V.m. § 50 Abs. 1 BMG) |
| 4. | Widerspruchsrecht bei Alters- und Ehejubiläen (Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V.m. § 50 Abs. 2 BMG) |
Der Widerspruch kann ohne Angaben von Gründen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pass- und Meldebehörde in der Stadtverwaltung Schleusingen, Markt 9 erfolgen.