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Amtsblatt der Stadt Schleusingen
Ausgabe 4/2026
Aktuelles
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Hinweise zum Widerspruchsrecht Einwohnermeldeamt

der Stadt Schleusingen

Entsprechend den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) hat jeder Einwohner die Möglichkeit Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu erheben, dieser gilt dann bis zum Widerruf.

Übermittlungssperren

1.

Widerspruchsrecht zur Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

2.

Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage

(Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V.m. § 50 Abs. 3 BMG)

3.

Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.ä.

(Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V.m. § 50 Abs. 1 BMG)

4.

Widerspruchsrecht bei Alters- und Ehejubiläen

(Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V.m. § 50 Abs. 2 BMG)

Der Widerspruch kann ohne Angaben von Gründen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pass- und Meldebehörde in der Stadtverwaltung Schleusingen, Markt 9 erfolgen.