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Amtsblatt der Stadt Schleusingen
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

1.

Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die

Wahl zum Europäischen Parlament

statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Stadt Schleusingen bildet 11 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich

Wahlbezirk 1:

Ratssaal

Poststraße 4

98553 Schleusingen

Wahlbezirk 2 (mit dem Ortsteil Fischbach):

Rehabilitationszentrum

Hildburghäuser Straße 36

98553 Schleusingen

Wahlbezirk 3:

Regelschule Schleusingen

Helmut-Kohl-Str. 7

98553 Schleusingen

Wahlbezirk 4:

Alte Schule

OT Gethles

An der Hauptstr. 32

98553 Schleusingen

Wahlbezirk 5 (mit den Ortsteilen Geisenhöhn, Gottfriedsberg, Ratscher, Rappelsdorf):

Alte Schule

OT Rappelsdorf

Alte Dorfstr. 3

98553 Schleusingen

Wahlbezirk 6 (mit den Ortsteilen Heckengereuth, Oberrod, Waldau):

Dorfgemeinschaftshaus

OT Waldau

Hauptstr. 18

98553 Schleusingen

Wahlbezirk 7 (mit den Ortsteilen Hinternah, Silbach):

Brandtsköppshaus

OT Hinternah

Springelbacher Weg 2

98553 Schleusingen

Wahlbezirk 8:

Bürgerhaus

OT Schleusingerneundorf

Glasbach 7

98553 Schleusingen

Wahlbezirk 9 (mit den Ortsteilen Breitenbach, St. Kilian):

Kulturhaus

OT St. Kilian

Denkmalsweg 7

98553 Schleusingen

Wahlbezirk 10:

Sportkomplex

OT Erlau

Unterm Dorfe 2

98553 Schleusingen

Wahlbezirk 11 (mit den Ortsteilen Altendambach, Hirschbach):

Neues Bürgerhaus

OT Altendambach

Dambachtal 109

98553 Schleusingen

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis spätestens 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises

oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Schleusingen, den 13. Mai 2024

gez.

André Henneberg

Bürgermeister