Die Stadt Schleusingen erlässt aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 in der aktuell gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der aktuell gültigen Fassung sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 in der aktuell gültigen Fassung nach Beschluss des Stadtrates der Stadt Schleusingen in seiner Sitzung am 23.05.2023 die folgende Satzung:
§ 1
| (1) | Die Stadt Schleusingen erklärt für die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) nebst der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) für anwendbar. |
| (2) | Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) in der jeweils gültigen Fassung sowie einschlägige Sondergesetze. |
| (3) | Gebühren, die aufgrund von Gesetzen, anderer Rechtsvorschriften oder kommunaler Satzungen erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt. |
| (4) | Für einzelne Amtshandlungen richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem anliegenden Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung, das Bestandteil dieser Satzung ist. Die Regelung des Absatzes 1 finden insofern keine Anwendung. |
§ 2
| (1) | Auf Verwaltungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen wurden, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen dieser Satzung anzuwenden. |
| (2) | Die Verwaltungskostensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung vom 14.10.2019 außer Kraft |
Schleusingen, den 20.06.2023
gez. André Henneberg — - Siegel -
Bürgermeister
Mit Schreiben vom 19.06.2023 des Landratsamtes Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, wurde vorstehende Satzung gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der aktuell gültigen Fassung rechtsaufsichtlich bestätigt.
Schleusingen, den 20.06.2023
gez. André Henneberg — - Siegel -
Bürgermeister
| 1. Haupt- und Finanzverwaltung | |||
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| a) | Unbedenklichkeitsbescheinigung über gezahlte städtische Steuern und Gebühren | 15,00 € |
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| b) | Hundesteuermarke | 5,00 € |
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| c) | Ersatz einer Hundesteuermarke | 5,00 € |
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| d) | Bescheinigung über gezahlte Steuern und Abgaben | 15,00 € |
| 2. Ordnungsangelegenheiten | ||||
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| a) | Erteilung einer Baumfällgenehmigung | 25,00 € | |
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| b) | Aufbewahrung von Fundsachen pro Jahr |
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| Fundsachen im Werte bis zu | 10,00 € | 1,00 € |
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| Fundsachen im Werte von | 10,50 € bis 25,00 € | 2,00 € |
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| Fundsachen im Werte von | 25,50 € bis 50,00 € | 3,00 € |
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| Fundsachen im Werte von | 50,50 € bis 150,00 € | 6 % |
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| für den Mehrwert zusätzlich höchstens | 2 % | |
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| bei sperrigen Fundsachen können höhere Kosten festgesetzt werden |
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| 3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten | |||
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| a) | Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts, | 50,00 € |
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| b) | Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang | 5,00 € bis 150,00 € |
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| c) | Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung | 5,00 € bis 150,00 € |
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| d) | Neuerteilung von Hausnummern, je Hausnummer | 30,00 € |