Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz – ThürNatG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 2 und 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Stadt Schleusingen auf Grund des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Schleusingen vom 23.05.2023 nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Baumschutzsatzung:
Artikel I
1. § 6 Abs. 4 Satz 1 wird neu gefasst:
| (4) | Die Ausnahmegenehmigung gemäß Absatz 1 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. |
2. § 9 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz wird neu gefasst:
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 8 des ThürNatG handelt, |
3. § 9 Abs. 2 wird neu gefasst:
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 35 Abs. 3 ThürNatG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. Nach § 35 Abs. 4 ThürNatG ist die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Gemeinde im Fall des § 14 Abs. 1 ThürNatG. |
Artikel II
Die 1. Änderungssatzung der Baumschutzsatzung der Stadt Schleusingen tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schleusingen, den 10.07.2023
André Henneberg — - Siegel -
Bürgermeister
Stadt Schleusingen
Mit Schreiben vom 20.06.2023 des Landratsamtes Hildburghausen, Amt für Kommunalaufsicht, wurde vorstehende Satzung gemäß § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der aktuell gültigen Fassung rechtsaufsichtlich genehmigt.
Schleusingen, den 10.07.2023
André Henneberg — - Siegel -
Bürgermeister
Stadt Schleusingen