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Amtsblatt der Stadt Schleusingen
Ausgabe 9/2024
Mitteilungen
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Mitteilungen

Hinweise

zur Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Schleusingen zur Vermeidung von wilden Katzenpopulationen - Kastrationspflicht

In der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBVO) der Stadt Schleusingen und ihren Ortsteilen vom 14.10.2019 sind Regelungen zur Katzenhaltung getroffen. Nach § 12 Abs. 3 der OBVO ist das Füttern fremder und freilebender Katzen verboten und nach Abs. 4 müssen Katzen, die Zugang ins Freie haben kastriert und gekennzeichnet sein. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden könnten.

Dies soll aber keineswegs eine Belastung der Katzenhalter darstellen, sondern dient dazu, dass sich keine wilden Katzenpopulationen entwickeln können. Insbesondere soll die Population bereits herrenloser und wildlebender Katzen beschränkt werden, welche sich auch mit Freigänger-Tieren paaren. In der Vergangenheit wurden immer wieder wilde Katzenpopulationen festgestellt, die zumeist durch offene Futterstellen angezogen wurden und sich mit unkastrierten Hauskatzen vermehrt haben. Weiterhin übernimmt der, welcher fremde Katzen regelmäßig füttert, die Verantwortung für das Tier und wird somit Eigentümer und ist auch für die Kastration verantwortlich.

Gemeinsam mit dem Tierschutzverein Südthüringen wurde wiederholt versucht, möglichst viele solcher herrenloser Tiere zu kastrieren. Da dies nicht vollständig möglich ist, entsteht mit jeder unkastrierten Hauskatze die erneute Gefahr der unkontrollierten Vermehrung. Die Belastungen treffen dann aber alle Anwohner, da die wildlebenden Katzen nicht vermittelbar sind und daher nach Kastration am Ort verbleiben und ein natürliches Leben verbringen werden.

Die Stadt Schleusingen bittet daher alle Bürger zum Wohle der Stadt und ihrer Ortsteilen die eigenen Katzen zu kastrieren sowie diese nur im Haus zu füttern!