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Amtsblatt Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Saaletal"
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Gemeinde Altenberga

Vorabankündigung:

Neue Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenberga

Vorbehaltlich der rechtsaufsichtlichen Genehmigung durch das Landratsamt Saale-Holzland-Kreis in Eisenberg tritt die neue Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenberga zum 01.01.2026 in Kraft.

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenberga

Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenberga hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 24.10.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Altenberga gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen

25 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen

20 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für

die Dauer der Ruhefrist

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1

Erdwahlgrabstätten

1.1.1.1

Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle

(1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

725,00 EUR

(29,00 EUR pro Jahr)

1.1.2

Erdreihengrabstätten

1.1.3.1

Erdreihengrabstätte (1 Sarg)

600,00 EUR

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1

Urnenwahlgrabstätten

1.2.1.1

Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen

(bis zu 2 Urnen)

600,00 EUR

(30,00 EUR pro Jahr)

1.2.2

Urnenreihengrabstätten

1.2.3

Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit

einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger,

sowie Namensnennung.

(Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben.

Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung

ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.)

740,00 EUR

1.3

Reservierungen / Verlängerungen

1.3.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung

einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG),

wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr

nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

1.3.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits

ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung

des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume,

die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr

nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume,

die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat

ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr

nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

2.

Friedhofsunterhaltungsgebühr

(je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht)

10,00 EUR

2.1

Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

10,00 EUR

2.2

Erdreihengrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg)

10,00 EUR

2.3

Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (bis zu 2 Urnen)

20,00 EUR

2.4

Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten

10,00 EUR

3.

Verwaltungsgebühren

3.1

Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang

65,00 EUR

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 30.10.2012. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Friedhofsträger:

Altenberga 24.10.2025  — Siegel

G. Straube

Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates

Elke Greiner

Mitglied des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke:

1. Kreiskirchenamt Gera

Gera, 03.11.2025  — Siegel

Strauß

Amtsleiterin/Amtsleiter