Aufgrund von vermehrten Beschwerden im Ordnungsamt bzgl. freilaufender Tiere (Hunde, Hühner, etc.) in geschlossenen Ortschaften und außerhalb ist es wieder an der Zeit, die Grundregeln für ein Miteinander von Mensch und Tier ins Gedächtnis zu rufen.
Geregelt ist das Ganze unter Anderem im § 13 der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der VG „Südliches Saaletal“ und dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
Hier heißt es auszugsweise:
| - | Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt wird. |
| - | Wer Hunde, …, Nutztiere oder sonstige Tiere, von denen besondere Gefahren ausgehen können, außerhalb von Zwingern oder Stallungen frei hält, hat dafür zu sorgen, dass sie Einfriedungen nicht überwinden oder sonst das Grundstück nicht ohne Aufsicht verlassen können. |
| - | Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umher-laufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen. |
| - | Wer Hunde führt, hat zu verhindern, dass das Tier Personen oder Tiere ausdauernd anbellt oder sie anspringt. |
| - | Auf innerörtlichen Straßen, Wegen und Plätzen, …, sind Hunde stets an einer reißfesten Leine zu führen. Damit keine Gefahr von Hunden ausgehen kann, darf die Laufleine eine Länge von 2 Metern nicht überschreiten. Die Person, die den Hund führt, muss die körperliche und geistige Konstitution besitzen, den Hund in jeder Lage sicher zu führen. Im Zweifel muss der Hund einen Maulkorb tragen. |
| - | Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Be-seitigung von Verunreinigungen verpflichtet. |
| § 6 Abs 2 Thüringer Waldgesetz legt für Waldbesucher fest: | |
| - | Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen. |
In der freien Natur ist unter Achtung der Eigentumsverhältnisse und Bewirtschaftung der Flächen (ackerbaulich- weidemäßig genutzte u.a.m.) das beaufsichtigte freie Laufenlassen von Hunden (unter den Voraussetzungen eines entsprechenden Gehorsams) möglich.
Hier ist aber auch immer im Einzelfall abzuwägen, ob ich mir zumute, meinen Hund beim Herannahen von Kindern, Spaziergängern, Radfahrern, Reitern u.a. noch frei zu führen.
Es gibt Menschen die Angst vor Mäusen haben, andere fürchten sich vor Spinnen und wieder andere haben Angst vor Hunden.
Hier hilft kein „Der /die tut doch nichts!“ - einfach an die Regeln halten und niemand muss sagen: „Das hat er/sie ja noch nie gemacht“.
Ihr Ordnungsamt