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Amtsblatt Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Saaletal"
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Verwaltungsgemeinschaft 'Südliches Saaletal'

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen

für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und Gebühren für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten

der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Artikel 5des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal vom 22.08.2025 hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal in der Sitzung am 20.11.2025 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Kindergärten in Trägerschaft der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal. Dies sind die folgenden Kindertageseinrichtungen:

Die Kindertageseinrichtungen

„Nesthäkchen“ Freienorla

„Geunitzer Zwergenhaus“ Reinstädt

„Sonnenschein“ Großeutersdorf

„Wichtelparadies“ Gumperda

„Hummelnestchen“ Hummelshain

„Schloßberggeister Kleinpürschütz“ Großpürschütz

„Waldentdecker“ Laasdorf

„Marienkäfer“ Orlamünde

„Sonnenschein“ Rothenstein

§ 2

Elternbeitragserhebung

Die Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal erhebt für die Benutzung der in § 1 benannten Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge und für die Verpflegung von Kindern in diesen Kindertageseinrichtungen Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3

Elternbeitragsschuldner

(1) Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühren sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 4

Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld

und der Gebührenschuld

für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten

(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich oder in Textform gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 Abs. 1 ThürKigaG.

(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten (Verpflegungsgebühr) beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

§ 5

Festsetzung der Gebühren

(1) Der Elternbeitrag sowie die Verpflegungsgebühr werden jährlich durch einen Bescheid festgesetzt, aus dem die Höhe der Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht. Die Festsetzung für das jeweilige Kalenderjahr erfolgt zunächst vorläufig mittels Vorausleistungsbescheid.

(2) Änderungen des vereinbarten Betreuungsumfanges sind der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie werden jeweils monatlich berücksichtigt.

§ 6

Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist, außer in den Fällen des § 8, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.

(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtungen, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung.

(3) Der Elternbeitrag ist am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Verwaltungsgemeinschaft zu entrichten. Die Zahlung hat bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen. Die Fälligkeit der Elternbeiträge kann auf Antrag in begründeten Fällen auf den 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat gewährt werden.

(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

(5) Bei Fristversäumnis der Abmeldefrist ist die Benutzungsgebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

(6) Wenn ein Kind aufgrund ärztlicher Erkrankungen die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, werden die Benutzungsgebühren für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe der Benutzungsgebühren unberührt

§ 7

Höhe, Fälligkeit und

Zahlung der Verpflegungsgebühren

(1) Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tagesein-richtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 08:00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.

(2) Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 5. des Folgemonats fällig und an die Kasse der Ver-waltung der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal zu entrichten. Die Gebührenzahlung hat bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift zu erfolgen.

(3) Für Verpflegung, sofern in der Kindertageseinrichtung bereitgestellt, gilt folgendes:

Verpflegung/Getränke >

> 0,18 € / Anwesenheitstag

(4) Das Mittagessen wird über einen Caterer angeboten und bei Inanspruchnahme nach dem jeweiligen Kostensatz des Caterers gegenüber den Eltern abgerechnet.

§ 8

Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

§ 9

Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der Kinder der Familie, die gleichzeitig in einer Kindertagesstätte der Verwaltungsgemeinschaft betreut werden und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle mit Ausnahme der Kinder, welche § 8 dieser Satzung unterliegen:

(3) Eine Halbtagsbetreuung ist bei Kindern bis zum 3. Lebensjahr nur bis 12:00Uhr und bei Kindern ab dem 3. Lebensjahr nur bis 12:30 Uhr möglich.

(4) Wird ein Kind nach der festgesetzten Öffnungszeit aus der Kindertageseinrichtung geholt oder vorzeitig gebracht, werden pro angefangene 30 Minuten 10 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.

§ 10

Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten

(1) Nach Überprüfung des tatsächlichen Betreuungsumfangs und der Umstände, die der Bemessung der Höhe der Elternbeiträge zugrunde liegen, wird für das abgelaufene Kalenderjahr der Elternbeitrag endgültig festgesetzt.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ erlässt hierzu jährlich einen Bescheid, aus dem die endgültige Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

(3) Dies gilt ebenfalls für die Verpflegungsgebühren. Nach Überprüfung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Verpflegungsangebote im abgelaufenen Kalenderjahr erlässt die Gemeinde einen Bescheid aus dem die engültige Höhe hervorgeht.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ersten des Monats nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird damit die Satzung vom 01.03.2022 aufgehoben.

Kahla, den 25.11.2025

-Im Original gezeichnet-

Frank Schorcht

Gemeinschaftsvorsitzender

Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“