Auf Grund der §§ 76 Absatz 2 und 78 a Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, sowie der §§ 54 Absatz 1 Satz 1, 59 Absatz 2 und 61 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), das durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) geändert worden ist, erlässt das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Gegenstand der Verordnung
Als Überschwemmungsgebiet werden die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf Teilen der Gemarkungen Zöllnitz, Rutha, Maua, Lobeda und Göschwitz festgesetzt.
§ 2
Grenzen des Überschwemmungsgebietes
(1) Das Überschwemmungsgebiet beinhaltet alle Flächen, die bei einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasserereignis überschwemmt werden. Es ist in den in der Anlage aufgeführten Kartenblättern im Maßstab 1 : 10 000, basierend auf Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS), sowie im Maßstab 1 : 2 000, basierend auf Daten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS), durch eine hellblau schraffierte Fläche dargestellt. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind durch die Außenkanten der Linien bestimmt, welche die hellblau schraffierten Flächen umschließen. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Darstellung in den auf ALKIS basierenden Kartenblättern im Maßstab 1 : 2 000. Die in der Anlage aufgeführten Kartenblätter sind Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Veränderungen der Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksgrenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Flurstücke bewirken keine Veränderung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes.
(3) Die in Absatz 1 genannten Karten sind beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Außenstelle Weimar, Dienstgebäude 1, Harry-Graf-Kessler-Straße 1 in 99423 Weimar, Ausfertigungen dieser Karten bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Saale-Holzland-Kreis, Im Schloß, 07607 Eisenberg und in der Unteren Wasserbehörde der Stadtverwaltung Jena, Am Anger 15 in 07743 Jena niedergelegt und können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
§ 3
Zweck der Verordnung
Das Überschwemmungsgebiet des Fließgewässers Roda dient dem vorbeugenden Hochwasserschutz, der Hochwasserrückhaltung sowie der Sicherung des Hochwasserabflusses mit dem Ziel, eine zukünftige Verschlechterung der Abflussverhältnisse sowie eine nachteilige Beeinflussung der Wassergüte im Hochwasserfall zu verhindern.
§ 4
Ergänzende Bewirtschaftungsregelungen
(1) Im Überschwemmungsgebiet gelten neben den Bestimmungen des WHG folgende Regelungen:
| 1. | Es gilt die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung. |
| 2. | Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Abtau der Schneedecke nach den Vorschriften der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung und den im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern erlaubt. Ungeachtet der in der Düngeverordnung genannten Fristen ist das Aufbringen von Düngemitteln nur bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres erlaubt. Die Regelungen des § 29 Abs. 3 ThürWG bleiben unberührt. |
| 3. | Im Gewässerrandstreifen nach § 29 Abs. 1 und 2 ThürWG müssen Ackerflächen mindestens in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres mit ausgesäten Kulturpflanzen bewachsen sein, sofern nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 ThürWG vorliegen. Ein Umbruch nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürWG darf nicht in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres erfolgen. |
(2) Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 1 können von der zuständigen Wasserbehörde widerruflich genehmigt werden, wenn diese zu einer unbeabsichtigten Härte führen würden und die Ausnahmeregelung dem Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
| 1. | entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 die landwirtschaftliche Bodennutzung im Überschwemmungsgebiet nicht entsprechend der guten fachlichen Praxis durchführt, |
| 2. | entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 vor dem Abtau der Schneedecke im Überschwemmungsgebiet Pflanzenschutzmittel einsetzt oder zwischen dem 31. Oktober eines jeden Jahres und dem Abtau der Schneedecke im Folgejahr im Überschwemmungsgebiet Düngemittel aufbringt, |
| 3. | entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 Ackerflächen im Gewässerrandstreifen nach § 29 Abs. 1 und 2 ThürWG in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres ohne Bewuchs mit ausgesäten Kulturpflanzen belässt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 ThürWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig wird die Thüringer Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Roda im Saale-Holzland-Kreis von der Einmündung des Tautendorfer Baches bis zur Mündung in die Saale vom 1. Juni 2007 (ThürStAnz Nr. 30/2007, S. 1489) für den von der Verordnung betroffenen Gewässerabschnitt aufgehoben.
Jena, den 13.12.2024
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Der Präsident
Mario Suckert
Anlage zu § 2 Abs. 1
| 1. | Kartenblätter im Maßstab 1 : 10 000, basierend auf ATKIS |
| lauf. Nr. | Blattname | Gemarkung | lauf. Nr. OWB |
| 1 | 819-369 | Zöllnitz, Rutha, Maua, Lobeda, Göschwitz | 4546 |
| 2. | Kartenblätter im Maßstab 1 : 2 000, basierend auf ALKIS |
| lauf. Nr. | Blattname | Gemarkung, Flur | lauf. Nr. OWB |
| 2 | 859-381 | Zöllnitz 1, 3, 5 | 4547 |
| 3 | 848-381 | Zöllnitz 1, 3, 4, 5; Rutha 2 | 4548 |
| 4 | 837-383 | Rutha 1, 2, 3; Maua 2 | 4549 |
| 5 | 825-381 | Rutha 3; Maua 2, 3; Lobeda 4, 5; Göschwitz 3 | 4550 |
| 6 | 824-392 | Lobeda 5; Maua 2; Göschwitz 2, 3 | 4551 |