Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hummelshain hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 10. November 2025 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
Für den Friedhof in Hummelshain gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen | 20 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen | 15 Jahre. |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
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| Grabberechtigungsgebühren | Euro |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Dauer der Ruhefrist |
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| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätten |
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| 1.1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 600,00 EUR (30,00 EUR pro Jahr) |
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| 1.1.1.2 | Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen (2 Särge und bis zu 4 Urnen) | 1200,00 EUR (60,00 EUR pro Jahr) |
| 1.1.2 |
| Erdreihengrabstätten |
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| 1.1.2.1 | Erdreihengrabstätte (1 Sarg) | 540,00 EUR |
| 1.2 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätten |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (bis zu 2 Urnen) | 780,00 EUR (52,00 EUR pro Jahr) |
| 1.2.2 |
| Urnenreihengrabstätten |
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| 1.2.2.1 | Urnenreihengrabstätten (1 Urne) | 390,00 EUR |
| 1.2.3 |
| Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger, sowie Namensnennung; pro Jahr (Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.) | 870,00 EUR |
| 1.3 |
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| Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 |
| Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 1.3.2 |
| Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 2. |
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| Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht) |
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| 2.1 | Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 10,00 EUR |
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| 2.2 | Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen (2 Särge und bis zu 4 Urnen) | 20,00 EUR |
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| 2.3 | Erdreihengrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg) | 10,00 EUR |
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| 2.4 | Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (bis zu 2 Urnen) | 20,00 EUR |
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| 2.5 | Urnenreihengrabstätten, 1 Grabstelle (1 Urne) | 10,00 EUR |
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| 2.6 | Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten | 10,00 EUR |
| 3. |
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| Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle | 59,00 EUR |
| 4. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 4.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 4.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 EUR |
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| 4.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 EUR |
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| 4.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 EUR |
| 4.2 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung /Umbettung; pro Vorgang | 65,00 EUR |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Friedhofsträger:
Hummelshain, 10.11.2025 — Siegel
Luddeneit
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r
des Gemeindekirchenrates
Prüger
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
1. Kreiskirchenamt Gera
Gera, 18.11.2025 — Siegel
Strauß
Amtsleiterin/Amtsleiter
2. Landratsamt Saale-Holzland-Kreis
Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hummelshain vom 10.11.2025 wird hiermit genehmigt.
Eisenberg, 22.01.2026 — Siegel
Franke
Amtsleiterin
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hummelshain am 10.11.2025 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Hummelshain wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 18.11.2025 unter dem Aktenzeichen 17/50 K330 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 20.01.2026 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hummelshain für den Friedhof in Hummelshain wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Hummelshain, 09.02.2026 — Siegel
Luddeneit
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hummelshain für den Friedhof in Hummelshain
Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hummelshain hat aufgrund des § 51 Abs. 2 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228) in seiner Sitzung am 10.11.2025 für den Friedhof in Hummelshain beschlossen:
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage
wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 FriedhG festgelegt, dass zusätzlich zu den Vor- und Familiennamen auch das Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen zu vermerken ist.
Hummelshain, 09.02.2026
Luddeneit
Ort, Datum (das Datum der Abgabe zur Veröffentlichung)
Unterschrift GKR-Vorsitzender bzw. geschäftsführendes Mitglied GKR