aufgrund der unserer Feststellungen sehen wir uns veranlasst nochmals auf die allgemeinen Regelungen im Ordnungsbehördengesetz (OBG) sowie die Konsequenzen bei Nichteinhaltung einzugehen, damit Sie von zukünftigen Ereignissen nicht ohne jegliche Vorwarnung überrascht werden.
Gemäß § 42 Abs. 1 OBG ist jede öffentliche Vergnügung im Einzugsgebiet unserer Verwaltungsgemeinschaft spätestens eine Woche vorher schriftlich im Ordnungsamt anzuzeigen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, werden die jeweiligen Veranstaltungen generell zu genehmigungspflichtigen Veranstaltungen, die wiederum mit unnötigen Kosten verbunden sind. Parallel dazu kann gegen den Veranstalter auch noch ein Bußgeldverfahren eröffnet werden. Zudem sind wir generell berechtigt Anordnungen zu treffen, wenn aus unserer Sicht Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
Öffentlich ist eine Vergnügung, wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbundenen, abgegrenzten Personenkreis beschränkt ist, sondern auf die Allgemeinheit, d. h. unbestimmt ist, welche und wie viele Personen Zutritt haben. Geburtstage, Hochzeiten oder ähnliche familiäre Festlichkeiten sind also keine öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des § 42 OBG.
Das notwendige Tätigwerden von Fachbehörden obliegt generell in Ihrer Verantwortung als Veranstalter. Das heißt, dass der jeweilige Veranstalter sich um fachbehördliche Genehmigungen im Vorhinein selbstständig kümmern muss. Wir als Ordnungsbehörde können Ihnen nur entsprechende Hinweise geben.
Ein vorgefertigtes Formular finden Sie auf unserer Homepage oder erhalten Sie in unserem Ordnungsamt auf Nachfrage.
gez. Kaufmann
Hauptamtsleiter