Die Ordnungsbehördliche Verordnung (ObVO) der VG „Südliches Saaletal“ vom 01. September 2020 gilt für alle ihr angehörigen Kommunen.
Hinsichtlich des ruhestörenden Lärms wird im § 16 festgelegt, dass sich jeder so zu verhalten hat, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden. Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
Darüber hinaus gilt das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG) vom 21.12.1994, in welchem die Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage als Tage allgemeiner Arbeitsruhe ausgewiesen sind.
Im § 4 Abs.2 ThürFGtG heißt es hierzu: An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- oder Feiertags widersprechen.
Darüber hinaus sind im § 6 ThürFGtG bestimmte Tage - stille Feiertage- (Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag, Heiliger Abend …) besonders geschützt.
Für den Schutz der Nachtruhe gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
Nach dieser ist Lärmerzeugung insbesondere in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr zu vermeiden. Ausnahmen hinsichtlich des Lärms sind hier lediglich zugelassen:
| a) | bei Maßnahmen, die der Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes dienen (Feuerwehr- Rettungsdiensteinsatz) und |
| b) | durch Betriebe, deren Arbeiten im gesellschaftlichen Interesse zur Nachtzeit erforderlich sind (z.B. bei Gleisbau- und Sanierungsarbeiten der Bahn). |
In den folgenden Wohngebieten gilt die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung- (32. BIMSchV) vom 29.08.2002, BGBl. I S. 3478, in der jeweils geltenden Fassung:
| Altenberga: | OT Altendorf „Am östlichen Ortsrand" / OT Schirnewitz "Wohngebiet" |
| Bucha: | „Über dem Dorfe“ / OT Oßmaritz "Überm Dorfe" |
| Bibra: | "Am Sportplatz“ |
| Freienorla: | "In der Kummel" |
| Großpürs.: | OT Kleinpürschütz "Schlossberg"/ "Die großen Äcker“ |
| Hummelsh.: | "Am Würzbach" |
| Laasdorf: | "Am großen Dorf" / "Gartenbaustandort" |
| Lindig: | "In den Lütschgen" / "Im Unterdorf" |
| Milda: | "Hinter Malzens Garten" / "Im Plotz" |
| Orlamünde: | "Am Hausberg" |
| Rothenstein: | OT Oelknitz "In den Wärzchen“ / „In den großen Görzen" |
| Schöps: | OT Jägersdorf "Der Stiegel" |
| Zöllnitz: | „Lerchenfeld Ost"(An der Schiere) / "Lerchenfeld West"(Zöllnitzer Str.) |
Nach dieser Verordnung sind etwa das Rasenmähen und Holz sägen generell an Werk-tagen zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.
Erfahrungsgemäß ergibt sich die nachbarliche Toleranz im Hinblick auf das Lärmempfinden häufig auch aus dem zwischenmenschlichen Verhältnis der Nachbarn zueinander. Bei allgemein gegenseitigem Verständnis füreinander dürfte auch eine höhere Toleranzschwelle für lärmintensive Aktivitäten des Nachbarn bestehen. Insofern möchten wir, auch wenn es der rechtliche Rahmen gestattet, eine gegenseitige Rücksichtnahme auf Bedürfnisse des Nachbarn empfehlen.
Auch wenn also an Werktagen zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr lärmintensive Tätigkeiten wie Bohren, Sägen, Schleifen, Rasenmähen, o. ä. verrichtet werden können, empfehlen wir im Sinne einer solchen Rücksichtnahme etwa mittags eine mehrstündige Pause einzulegen, wenn sich in unmittelbarer Nachbarschaft z.B. Klein- bzw. Kleinstkinder oder Menschen mit chronischen Erkrankungen (erhöhter Ruhebedarf) befinden.
Bei notwendigen Arbeiten zu bestimmten Zeiten empfehlen wir zudem eine vorherige Information an die betroffenen Nachbarn im Sinne des Erhalts des nachbarschaftlichen Friedens.
Auch das Leben in der dörflichen Gemeinschaft erfolgt nicht im rechtsfreien Raum. Wie überall gibt es auch hier ungeschriebene und geschriebene Gesetze, deren Einhaltung im Sinne eines gemeinschaftlichen Miteinanders hier nochmals angemahnt wird. Insofern gilt auch hier:
| - | Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen Gesetze und Verordnungen können diese mit bis zu 5.000 € Geldbuße geahndet werden. |
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Ordnungsamt