1.
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Teiche und Quellen) zum Zwecke der Bewässerung mittels Pumpen oder durch Schöpfen mit Handgefäßen (Gemeingebrauch) wird mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres, längstens bis zum 31.10.2026, untersagt.
2.
Die Entnahme von Grundwasser aus Brunnen zum Zwecke der Bewässerung von öffentlichen oder privaten Grünflächen sowie von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen wird mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres, längstens bis zum 31.10.2026, untersagt.
Satz 1 gilt sowohl für erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen als auch für Wasserentnahmen, für welche eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.
3.
Abweichend von den Regelungen unter Punkt 1. und 2. dürfen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen und Sportanlagen (z.B. Rasen- oder Tennisplätze), für welche eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, in den Abend- bzw. Nachtstunden (20.00 Uhr bis 06.00 Uhr) bei Einhaltung der erlaubten Entnahmemengen beregnet werden.
Satz 1 gilt außerdem für erlaubnisfreie Wasserentnahmen aus Brunnen zum Zwecke der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Bewässerung.
4.
Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
5.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet.
6.
Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Hinweis:
Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Ziffer 1 und 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushaltes und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachteilig sind und wenn die Regelung zu einer unbilligen Härte führen würde.
Rechtsgrundlage:
Diese Allgemeinverfügung des Saale-Holzland-Kreises als untere Wasserbehörde ergeht auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) i.V.m. § 74 Abs. 3 S. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetz zur Neuordnung des Wasserwirtschaftsrechts vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 291)
Gründe:
Die untere Wasserbehörde des Saale-Holzland-Kreises ist gemäß § 1 Abs. 1 S.1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 02. Juli 2024 (GVBl. S.277) i.V.m. § 3 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) örtlich und gemäß § 61 Abs. 1 ThürWG sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem WHG.
Die untere Wasserbehörde ordnet auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen.
Wasserentnahmen bedürfen nach §§ 8, 9 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist gem. § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das benutzte Gewässer und andere damit verbundene Gewässer erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. Diese Mindestwasserführung ist derzeit in den Gewässern im Bereich des Saale-Holzland-Kreises nicht mehr gewährleistet, sodass die Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG im pflichtgemäßen Ermessen eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu erlassen hat.
Die Beschränkung des Gemeingebrauches erfolgt auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Nr. 1 ThürWG.
Gemäß § 46 Abs. 1 WHG i.V.m. § 39 Abs. 4 ThürWG besteht die Erlaubnisfreiheit für die Entnahme von Grundwasser nur, insoweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
Gemäß § 13 Abs. 1 WHG ist eine nachträgliche Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen zu bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnissen nach §§ 8, 9 WHG zulässig, wobei insbesondere Maßnahmen zum sparsamen Umgang mit Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2b angeordnet werden können.
Die unteren Wasserbehörden haben den Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser gemäß § 47 WHG Rechnung zu tragen, wonach unter anderem eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustandes zu vermeiden ist.
Die zeitliche Beschränkung der Bewässerungszeiten für die mit wasserrechtlicher Erlaubnis genehmigten Entnahmen von Oberflächenwasser für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen und Sportanlagen (z.B. Rasen- und Tennisplätze) ist erforderlich, weil durch die Bewässerung tagsüber bei sommerlichen Temperaturen ein besonders hoher Wasserverlust eintritt.
Aufgrund der bereits in der Vergangenheit anhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten fehlenden ergiebigen Niederschläge haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Die Pegel Rothenstein und Camburg zeigen für die Saale bereits eine niedrige Wasserführung; der Pegel Freienorla zeigt ebenfalls eine niedrige Wasserführung für die Orla. Eine Änderung dieser Situation ist momentan nach den vorliegenden Prognosen nicht absehbar. Die derzeit anfallenden Niederschläge sind zu gering, um eine Durchfeuchtung des Oberbodens zu erreichen. Eine ausreichende Grundwasserneubildung kann damit nicht angeregt werden.
Die Pegelstände der Grundwassermessstellen (GWM) im Messnetz des Landes Thüringen zeigen aktuell niedrige bis extrem niedrige Grundwasserstände im Monatsmittel. Es ist daher notwendig und geboten, Maßnahmen zum sparsamen Umgang mit Wasser zu treffen, um dem weiteren Absinken der Grundwasserstände entgegenzuwirken.
Da im Zeitraum von 06.00 bis 20.00 Uhr eine Grundwasserentnahme zu Zwecken der Bewässerung und Beregnung mit sehr hohen Wasserverlusten aufgrund der jahreszeitlich und witterungsbedingten, hohen Verdunstungsraten verbunden ist, war diese im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Wasser gemäß § 13 WHG sowie nach Maßgabe des Verschlechterungsverbotes gemäß § 47 WHG zu untersagen.
Weiterhin waren alle Grundwasserentnahmen aus Brunnen zu Zwecken der Bewässerung, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Beregnung oder im Rahmen gültiger wasserrechtlicher Zulassungen, grundsätzlich zu untersagen, um eine nachhaltige Bewirtschaftung des Grundwasserhaushaltes zu gewährleisten.
Aufgrund der klimatisch bedingt zunehmenden Trockenperioden, die insgesamt zu einer rückläufigen Grundwasserneubildung und damit zu einer Verringerung der zur Verfügung stehenden Grundwasservorräte führen, ist eine vorausschauende und nachhaltige Bewirtschaftung des Grundwasserhaushaltes geboten, um auch langfristig die öffentliche Trinkwasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge sicherzustellen.
Die unteren Wasserbehörden haben gemäß § 6 Abs. 1 WHG dafür Sorge zu tragen, dass Gewässer nachhaltig bewirtschaftet werden, unter anderem mit dem Ziel, deren Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushaltes zu erhalten. Neben dem Schutz vor nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften sind insbesondere auch bestehende Nutzungsmöglichkeiten für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten. Gemäß § 50 Abs. 1 WHG ist die öffentliche Wasserversorgung Aufgabe der Daseinsvorsorge und genießt nach § 39 Abs. 1 ThürWG Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers.
Die Allgemeinverfügung ist geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass durch die erlaubten Wasserentnahmen in der gegenwärtigen extrem niederschlagsarmen Witterungsphase Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustandes vermieden werden. Die derzeit kritischen Wasserstände machen ein Verbot der Entnahmen erforderlich.
Grundsätzlich gewährt eine erteilte Erlaubnis kein Recht auf uneingeschränkte Benutzung und ist widerruflich erteilt (§ 18 Abs. 1 WHG).
Die Schutzgüter Wasserhaushalt und Natur wiegen im vorliegenden Fall höher, als das Interesse des Einzelnen an einer uneingeschränkten Ausübung der Wasserentnahme. Die Allgemeinverfügung ist somit auch angemessen.
Die gleichzeitige Beschränkung des Gemeingebrauches ist unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aller Gewässerbenutzer erforderlich, da auch durch das Schöpfen mit Handgefäßen in der gegenwärtigen Situation der Wasser- und Naturhaushalt weiter negativ beeinflusst wird. Ziel der Einschränkung ist, die Tier-und Pflanzenwelt in und an den Gewässern bestmöglich vor Schaden zu bewahren.
Die Einschränkung der Bewässerungszeiten für landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen und Sportplätze stellt das mildere Mittel gegenüber einer vollständigen Untersagung der Bewässerung für diese Flächen dar.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre, wenn auf Grund eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Grund-und Oberflächenwasser entnommen wird. Damit würde der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestwasserabfluss in den Oberflächengewässern gefährdet.
Darüber hinaus würde die klimatisch bedingte rückläufige Grundwasserneubildung und damit die Verringerung der zur Verfügung stehenden Grundwasservorräte weiter verschärft.
Die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung liegt somit im besonderen öffentlichen Interesse.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis, Im Schloß, 07607 Eisenberg eingelegt werden.
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Gera, Rudolf-Diener-Str. 1, 07545 Gera gestellt werden.
Eisenberg, den 11.05.2026
Johann Waschnewski Siiegelm Original gezeichnet und gesiegelt
Landrat