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Amtsblatt Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Saaletal"
Ausgabe 7/2024
Amtlicher Teil
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Gemeinde Milda

Friedhofsgebührensatzung

für die Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Milda

im Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverband Magdala

Der Gemeindekirchenrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Magdala hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 14.03.2023 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für die Friedhöfe in Großkröbitz, Milda, Rodias und Zimmritz gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen 20 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen 20 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

1.

Grabberechtigungsgebühren

Euro

Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend

der Zuordnung im Gesamtplan

jeweils pro Jahr der Nutzung

1.1

Erdgrabstätten

1.1.1.

Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle

56,00

(1 Sarg und bis zu 2 Urnen)

1.2

Urnengrabstätten

1.2.1

Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen

24,00

1.2.2

Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten

auf die Dauer der Ruhezeit

einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege

durch den Friedhofsträger

sowie Namensnennung; pro Jahr

33,00

(Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.)

1.3

Reservierungen / Verlängerungen

1.3.1

Reservierung

Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

1.3.2

Verlängerung

Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.

2.

Verwaltungsgebühren

2.1

Bearbeitung Antrag auf

Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang

65,00

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19 % Stand 2021).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 15.03.2018.

Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.