Endlich gibt es wieder viele öffentliche Veranstaltungen, die es ermöglichen, sich am Wochenende zu treffen und zu feiern. Hierbei gibt es natürlich auch Getränke, um zum einen der Dehydration durch die viele Bewegung entgegenzuwirken und zum anderen die Stimmung zu heben.
Als gestandener (älterer) Partygänger kennt man grundsätzlich die individuell vertragbare Dosis an Stimulanzgetränken.
Es gibt aber auch die Beginner in der Szene. Diese sind noch in der Probierphase und Teile überschätzen Ihre Fähigkeiten oder Ihren Trainingsstand.
Auch aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber das Jugendschutzgesetz erlassen. Insbesondere der Ausschank von branntweinhaltigen Getränken (z.B. klare Schnäpse, Liköre, Whiskey, aber auch Mischgetränke wie Cola-Rum u.ä.) an Personen unter 18 Jahren stellt einen Verstoß dar.
Der Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche ist kein Kavaliersdelikt und endet nicht mit einem entschuldigenden „Der sah aber älter aus!“.
Lieber einmal mehr den Ausweis kontrollieren als einmal zu wenig.
Wer Zweifel hat, fragt nach - nicht nach dem Sternzeichen, sondern nach dem Alter.
„Der ist doch mit seinen Eltern hier“ ersetzt nicht automatisch die gesetzlichen Vorgaben.
Wir möchten hiermit alle Veranstalter vorsorglich darauf hinweisen, dass es im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen bestimmte Regelungen, den Jugendschutz betreffend, gibt. Aus eigenem Interesse sollten diese eingehalten werden, da im Fall der Fälle der Veranstalter unangenehme Fragen gestellt bekommt (Eltern, Jugendamt, Staatsanwalt) und das Ordnungsamt für zukünftige Veranstaltungen dieses Veranstalters Regelungen in Form von kostenpflichtigen Bescheiden erlassen muss.
Ihr Ordnungsamt