Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schmölln hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 29.12.2025 die folgende Satzung beschlossen:
Ruhefristen
Für den Friedhof in Schmölln gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen 25 Jahre. |
| 2. | für Urnenbestattungen 20 Jahre. |
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
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| Grabberechtigungsgebühren | Euro |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Dauer der Ruhefrist |
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| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätten |
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| 1.1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 900,00 EUR (36,00 EUR pro Jahr) |
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| 1.1.1.2 | Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen (2 Särge und bis zu 4 Urnen) | 1800,00 EUR (72,00 EUR pro Jahr) |
| 1.2 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätten |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (bis zu 2 Urnen) | 640,00 EUR (32,00 EUR pro Jahr) |
| 1.3 |
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| Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 |
| Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 1.3.2 |
| Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 und 1.3.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 2. |
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| Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht) |
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| 2.1 | Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 12,00 EUR |
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| 2.2 | Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen (2 Särge und bis zu 4 Urnen) | 24,00 EUR |
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| 2.3 | Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (bis zu 2 Urnen) | 24,00 EUR |
| 3. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 3.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 3.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 EUR |
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| 3.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 EUR |
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| 3.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 EUR |
| 3.2 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 EUR |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Friedhofsträger:
Schmölln, 29.12.25 Siegel
S. Partschefeld
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates
E. Weise
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
1. Kreiskirchenamt Gera
Gera, 10.04.2026 Siegel
Strauß
Amtsleiterin/Amtsleiter
2. Landratsamt Saale-Holzland-Kreis
Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Schmölln vom 29.12.2025 wird hiermit genehmigt.
Eisenberg, 28.04.26 Siegel
Franke
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Schmölln am 29.12.2025 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Schmölln wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 10.04.2026 unter dem Aktenzeichen 17/51 K330 / 331 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 27.04.2026 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Schmölln wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Schmölln, 24.06.2026 Siegel
S. Partschefeld
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates