Der Gemeindekirchenrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Magdala hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 01.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen1
Für die Friedhöfe in Nennsdorf und Schorba gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen | 20 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen | 20 Jahre. |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
| Grabberechtigungsgebühren | Euro |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung |
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| 1.1 |
| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle | 52,00 |
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| (1 Sarg und bis zu 2 Urnen)2 |
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| 1.2 |
| Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 | Urnenwahlgrabstätten mit 2 Grabstellen, je Grabstelle | 14,00 |
| 1.3 |
| Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 | Reservierung |
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| Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. | |
| 1.3.2 | Verlängerung |
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| Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben.3 | |
| 2. |
| Verwaltungsgebühren |
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| 2.1 | Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2024 in Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
| 1 | Der Friedhofsträger kann, muss aber nicht vom Gesetz abweichende Ruhefristen festlegen, § 21 Absatz 3 FriedhG. Werden abweichende Ruhefristen beschlossen, bitte entsprechend anpassen. |
| 2 | Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 FriedhG dürfen je Erdwahlgrabstelle bis zu 2 Urnen bestattet werden, soweit eine Störung der Totenruhe bereits Bestatteter ausgeschlossen ist. Der Friedhofsträger kann die Anzahl der Urnen auf eine Urne beschränken. |
| 3 | Die Regelung kann teilweise entfallen, wenn für Verlängerungszeiträume, die weniger als ein ganzes abgeschlossenes Jahr umfassen, Gebühren nicht erhoben werden sollen. |
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Magdala am 01.12.2023 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bucha in Nennsdorf und Schorba wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 13.02.2024 unter dem Aktenzeichen 13/32 K 330 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 11.04.2024 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bucha in Nennsdorf und Schorba wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.