Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Unterbodnitz hat aufgrund des § 51 Abs. 2 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228) in seiner Sitzung am 19.09.2025 für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Unterbodnitz in Unterbodnitz und Magersdorf beschlossen:
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage
wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 FriedhG festgelegt, dass zusätzlich zu den Vor- und Familiennamen auch das Geburts- und Sterbejahr der Bestatteten zu vermerken sind.
Unterbodnitz, 24.07.2025
M. Serbe
GKR-Vorsitzender bzw. geschäftsführendes Mitglied GKR