Der Gemeindekirchenrat des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Magdala hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABI. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 13.02.026 die folgende Satzung beschlossen:
Ruhefristen
Für die Friedhöfe in Nennsdorf und Schorba gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen | 20 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen | 20 Jahre. |
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
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| Grabberechtigungsgebühren | Euro |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Dauer der Ruhefrist | |
| 1.1 |
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| Erdgrabstätten | |
| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätten | |
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| 1.1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle | 760,00 EUR |
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| (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | (38,00 EUR pro Jahr) |
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| 1.1.1.2 | Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen | 1.520,00 EUR |
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| (2 Särge und bis zu 4 Urnen) | (76,00 EUR pro Jahr) |
| 1.2 |
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| Urnengrabstätten | |
| 1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätten | |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen | 520,00 EUR |
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| (bis zu 2 Urnen) | (26,00 EUR pro Jahr) |
| 1.2.2 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätten, | 680,00 EUR |
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| 1 Grabstelle (1 Urne) (Friedhof Schorba) | |
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| auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung. | |
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| (Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.) | |
| 1.3 |
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| Reservierungen / Verlängerungen | |
| 1.3.1 |
| Reservierung | |
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| Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. | |
| 1.3.2 |
| Verlängerung | |
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| Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. | |
| 2. |
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| Verwaltungsgebühren | |
| 2.1 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; | 65,00 EUR |
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| pro Vorgang | |
3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.12.2023 außer Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Magdala am 13.02.2026 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bucha wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 04.03.2026 unter dem Aktenzeichen 13/32 K330 / 331 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 27.04.2026 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bucha im Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Magdala wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.