Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seitenroda-Seitenbrück hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 27.10.2025 die folgende Satzung beschlossen:
Ruhefristen
Für den Friedhof in Seitenroda gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen | 25 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen | 20 Jahre. |
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
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| Grabberechtigungsgebühren | Euro |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Dauer der Ruhefrist |
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| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätten |
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| 1.1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 750,00 EUR (30,00 EUR pro Jahr) |
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| 1.1.1.2 | Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen (2 Särge und bis zu 4 Urnen) | 1.500,00 EUR (60,00 EUR pro Jahr) |
| 1.1.2 |
| Erdreihengrabstätten |
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| 1.1.2.1 | Erdreihengrabstätte (1 Sarg) | 650,00 EUR |
| 1.2 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätten |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (bis zu 2 Urnen) | 800,00 EUR (40,00 EUR pro Jahr) |
| 1.2.2 |
| Urnenreihengrabstätten |
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| 1.2.2.1 | Urnenreihengrabstätten, 1 Grabstelle | 400,00 EUR |
| 1.2.3 |
| Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger, sowie Namensnennung; pro Jahr (Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.) | 900,00 EUR |
| 1.3 |
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| Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 |
| Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 1.3.2 |
| Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 2. |
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| Friedhofsunterhaltungsgebühr |
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| (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht) | 14,00 EUR |
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| 2.1 | Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 14,00 EUR |
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| 2.2 | Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen (2 Särge und bis zu 4 Urnen) | 28,00 EUR |
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| 2.3 | Erdreihengrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg) | 14,00 EUR |
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| 2.4 | Urnenwahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (bis zu 2 Urnen) | 28,00 EUR |
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| 2.5 | Urnenreihengrabstätten, 1 Grabstelle | 14,00 EUR |
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| 2.6 | Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten | 14,00 EUR |
| 3. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 3.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 3.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 EUR |
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| 3.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 EUR |
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| 3.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 EUR |
| 3.2 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 EUR |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung außer Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Friedhofsträger:
Seitenroda 27.10.2025 Siegel
Peter Tischer
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates
Bornkessel
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
1. Kreiskirchenamt Gera
Gera, 01.06.2026 Siegel
Strauß
Amtsleiterin/Amtsleiter
2. Landratsamt Saale-Holzland-Kreis
Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seitenroda-Seitenbrück für den Friedhof Seitenroda vom 27.10.2025 wird hiermit genehmigt.
Eisenberg 29.06.2026 Siegel
Francke
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Seitenroda-Seitenbrück
für den Friedhof in Seitenroda
Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Seitenroda-Seitenbrück hat aufgrund des § 51 Abs. 2 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228) in seiner Sitzung am 27.10.2025 für den Friedhof in Seitenroda beschlossen:
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage
wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 FriedhG festgelegt,
dass zusätzlich zu den Vor- und Familiennamen auch das Geburts- und Sterbejahr der Bestatteten zu vermerken sind.
Seitenroda, 29.07.2026
(das Datum der Abgabe zur Veröffentlichung)
Peter Tischer
GKR-Vorsitzender bzw. geschäftsführendes Mitglied GKR
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Seitenroda-Seitenbrück am 27.10.2025 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Seitenroda wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 01.06.2026 unter dem Aktenzeichen 17/94 K330 / 331 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 29.06.2026 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Seitenroda-Seitenbrück für den Friedhof in Seitenroda wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Seitenroda, 26.07.2026 Siegel
Peter Tischer
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates