Titel Logo
Amtsblatt Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Saaletal"
Ausgabe 8/2026
Nichtamtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Informationen aus dem Bürgerbüro

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlungen aus dem Melderegister

Das Bundesmeldegesetz (BMG) gestattet den Meldebehörden die Übermittlung von persönlichen Daten in nachfolgenden Fällen:

a)

an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG);

b)

an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG);

c)

an Mandatsträger, Presse und Rundfunk - auf deren Ersuchen - zur Ehrung von Alters-und Ehejubilaren. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum (§ 50 Abs. 2 BMG);

Betroffene haben das Recht, der Weitergabe von persönlichen Daten in oben genannten Fällen ohne Angabe von Gründen zu widersprechen,

§§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 5 BMG.

Auf die Widerspruchsrechte wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich hingewiesen.

Das Bürgerbüro hält das Formular für Sie bereit oder Sie können es über die Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft abrufen.

(www.vg-suedliches-saaletal.de - Formulare - Bürgerbüro Widerspruch Datenübermittlung)

Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Kahla und der Verwaltungsgemeinschaft, die von diesem Recht Gebrauch machen möchten, werden gebeten, den Widerspruch unter Verwendung dieses Vordruckes einzulegen.

Der Widerspruch gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgemeinschaft unbefristet. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingelegte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht noch einmal eingelegt werden.

Hinweis: Das Vorliegen eines Widerspruchs verhindert nicht die Auskunftserteilung aus dem Melderegister im herkömmlichen Verfahren und nicht die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen.