Der Gemeindekirchenrat der Ev. -Luth. Kirchgemeinde Unterbodnitz hat aufgrund des § 51 Abs. 2 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228) in seiner Sitzung am 18.03.2025 für die Friedhöfe der Ev. -Luth. Kirchgemeinde Unterbodnitz in Unterbodnitz und Magersdorf beschlossen:
Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 FriedhG festgelegt, dass zusätzlich zu den Vor- und Familiennamen auch das Geburts- und Sterbejahr der Bestatteten zu vermerken sind.
Unterbodnitz, 24.07.2025, M. Serbe
Ort, Datum (das Datum der Abgabe zur Veröffentlichung)
Unterschrift GKR-Vorsitzender bzw. geschäftsführendes Mitglied GKR