Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202), des § 20 Abs. 8 ff. des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal in der Sitzung am 14.08.2025 die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen beschlossen:
§ 1
Träger und Rechtsform
Die Kindertageseinrichtungen
„Nesthäkchen“ Freienorla
„Geunitzer Zwergenhaus“ Reinstädt
„Sonnenschein“ Großeutersdorf
„Wichtelparadies“ Gumperda
„Hummelnestchen“ Hummelshain
„Schloßberggeister Kleinpürschütz“ Großpürschütz
„Waldentdecker“ Laasdorf
„Marienkäfer“ Orlamünde
„Sonnenschein“ Rothenstein
werden von der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis im Rahmen der vereinbarten Betreuungszeit.
§ 2
Aufgaben und Grundsätze
(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Satzung nehmen die Eltern wahr. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
(3) Mit der Anmeldung und Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertageseinrichtung erkennen Eltern die Benutzungsregelungen dieser Satzung an. Gleiches gilt auch für die Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung.
§ 3
Kreis der Berechtigten
(1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in den Mitgliedsgemeinden ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben und die Aufgabe der Kinderbetreuung an die Verwaltungsgemeinschaft übertragen haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen. Dies sind die Gemeinden Bibra, Eichenberg, Freienorla, Großeutersdorf, Großpürschütz, Gumperda, Hummelshain, Kleineutersdorf, Laasdorf, Lindig, Orlamünde, Reinstädt, Rothenstein, Schöps, Seitenroda, Sulza sowie Unterbodnitz
(2) Darüber hinaus stehen die Kindertageseinrichtungen auch Kindern, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) offen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.
(3) In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder im Alter von 12 Monaten bis zum Schuleintritt betreut.
(4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.
§ 4
Öffnungszeiten/Schließzeiten/Betreuungsumfang
(1) Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags in der Regel von 6:30 Uhr bis 16.30 Uhr geöffnet.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft kann nach Anhörung des Elternbeirates der jeweiligen Kindertageseinrichtung andere Öffnungszeiten festlegen und durch Aushang in der Kindertageseinrichtung spätestens zwei Wochen vor Eintritt der Änderung bekannt machen. Darüber hinaus können die Öffnungszeiten kurzfristig aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (z. B. akuter krankheitsbedingter Personalausfall, Havarie, etc.) geändert werden.
(3) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Dabei beträgt die Regelbetreuungszeit je Kind bis zu 9 Stunden täglich. Weitere mögliche Betreuungsumfänge sind bis zu 10 Stunden täglich sowie bis zu 5 Stunden täglich.
(4) Die Eltern teilen bei der Aufnahme des Kindes der Einrichtungsleitung mit, wann sie ihr Kind regelmäßig in die Einrichtung bringen und wieder abholen wollen.
(5) Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Verwaltungsgemeinschaft drei Wochen vor der gewünschten Änderung mitgeteilt werden.
(6) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Elternbeiträge aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, sollen unter Beachtung des § 30 Abs. 4 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden Jahres den Betreuungsumfang für ihr Kind wählen oder ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis möglichst zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll. Eine Reduzierung des Betreuungsumfangs ist grundsätzlich auch danach unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 5 möglich. Eine Erhöhung des Betreuungsumfangs unter Einhaltung der Fristen nach Abs. 5 ist ebenfalls möglich.
(7) Nach vorheriger Information und Anhörung des Elternbeirates können für jede Kindertageseinrichtung Schließzeiten (z. B. an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr, an Brückentagen, während der Sommerferien, zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals) festlegt werden. Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtung werden rechtzeitig zum Beginn des Kindergartenjahres (spätestens bis Ende September) für das laufende Kindergartenjahr durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekanntgegeben. Während der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Thüringen kann jede Einrichtung bis zu zwei Wochen jeden Jahres geschlossen werden.
§ 5
Anmeldung/Aufnahme
(1) Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme bei der Verwaltungsgemeinschaft erfolgen. Kurzfristige Anmeldungen können in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen der zur Verfügung stehenden freien Plätze berücksichtigt werden. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der gewünschten Aufnahme in die Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.
(2) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Die Bescheinigung soll auch Hinweise auf Unverträglichkeiten und Allergien enthalten. Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein.
(3) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:
| 1. | eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, |
| 2. | ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder |
| 3. | eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. |
(4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Eltern sollen dies bei der Verwaltungsgemeinschaft sechs Monate vor der gewünschten Aufnahme unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung beantragen.
(5) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung erfolgt durch Bescheid zu dem darin festgesetzten Datum. Eine Aufnahme ist zum 01. oder zum 15. eines Monats möglich. Ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum sind die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages nach Maßgabe der aktuellen Fassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und Gebühren für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal (Elternbeitragssatzung) verpflichtet, es sei denn, sie haben den Platz rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft wieder gekündigt.
(6) Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung kann widerrufen werden, wenn das Kind seine Hauptwohnung in einer Gemeinde hat, die nicht Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft ist oder aus einer Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft in eine andere Gemeinde/Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes aus dem Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft benötigt wird. Der Aufnahmebescheid wird für derartige Fälle grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Der Widerruf soll sechs Monate vor der beabsichtigten Beendigung des Betreuungsverhältnisses den Eltern zugestellt werden. Zuvor sind die Eltern anzuhören.
(7) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde/Stadt und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, ist dies der Verwaltungsgemeinschaft ebenfalls in der Regel sechs Monate vor dem geplanten Umzug, spätestens jedoch mit dem Umzug, mitzuteilen.
(8) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden.
§ 6
Mitwirkungspflichten der Eltern
(1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.
(2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel zwei Wochen.
(3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen.
(4) Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich oder in Textform, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Die abholberechtigte Person soll mindestens zwölf Jahre alt sein. Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Erklärungen können jederzeit widerrufen bzw. geändert werden.
(5) Eltern von Kindern, die bereits in der Einrichtung betreut werden, haben der Leitung der Kindertageseinrichtung die erforderlichen Nachweise nach § 20 Abs. 9 a IfSG innerhalb eines Monats, nach dem ihnen dies möglich war, vorzulegen.
(6) Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung bzw. das pädagogische Personal der Einrichtung verpflichtet. Das betroffene Kind darf dann entsprechend der Vorgaben aus der "Empfehlung des Robert Koch - Instituts für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz" ggf. in Absprache mit dem Gesundheitsamt die Einrichtung nicht besuchen. In einigen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
(7) Das Fehlen des Kindes wegen Krankheit oder aus anderem Grund ist unverzüglich, spätestens jedoch bis 08.00 Uhr des ersten Abwesenheitstages der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.
(8) Die Eltern informieren die Kindertageseinrichtung über alle wesentlichen Veränderungen, die die Personensorge oder die Gesundheit des Kindes betreffen.
(9) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der aktuellen Fassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und Gebühren für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal (Elternbeitragssatzung) einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge sowie die Verpflegungsgebühr regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.
§ 7
Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung
(1) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person übt das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus.
(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage der Nachweise nach §§ 20 Abs. 9 Satz 1 und 20 Abs. 9 a Satz 1 IfSG. Sie weist die Eltern auf die Folgen des Nichtvorlegens der erforderlichen Nachweise (Versagung der Betreuung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bzw. Benachrichtigung des Gesundheitsamtes gemäß § 20 Abs. 9 a Satz 2 IfSG) hin. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen.
§ 8
Elternbeirat
Die Eltern der Kindertageseinrichtungen haben das Recht, einen Elternbeirat zu bilden. Die Wahl des Elternbeirates erfolgt nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 und 5 ThürKigaG. Die Verwaltungsgemeinschaft stellt die Beteiligungsrechte des Elternbeirates bei Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 und 3 ThürKigaG sicher. Darüber hinaus erfolgt eine Einbeziehung des Elternbeirates entsprechend der Regelung des § 29 ThürKigaG im Falle einer geplanten Erhöhung der Elternbeiträge oder der Verpflegungsgebühren. Vorstehende Regelungen gelten ebenso für die Bildung eines Gesamtelternbeirats.
§ 9
Versicherungsschutz
(1) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.
(2) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
§ 10
Elternbeiträge (und Verpflegungsgebühren)
Für die Benutzung der Einrichtung werden von den Eltern der Kinder ein im Voraus zu zahlender Elternbeitrag sowie Verpflegungsgebühren für die Bereitstellung von Verpflegungsangeboten nach Maßgabe der jeweils aktuellen Fassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und Gebühren für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal erhoben. Die Festsetzung des Elternbeitrages sowie von Verpflegungspauschalen/-kosten erfolgen durch Bescheid.
Die Verpflegungskosten für Mittagessen werden direkt zwischen Caterer und Eltern abgerechnet.
§ 11
Abmeldung
Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes. Eine Abmeldung ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Sie ist einen Monat vorher der Verwaltungsgemeinschaft schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, gelten nach dem letzten möglichen Betreuungstag in der Kindertageseinrichtung als abgemeldet, es sei denn, sie werden bereits vorher fristgerecht zum Ende eines Monats abgemeldet.
§ 12
Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung /Betreuungsverbot
(1) Ein Kind kann vom Besuch der Kindertageseinrichtung insbesondere dann vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn
| 1. | die in dieser Satzung geregelten Mitwirkungspflichten der Eltern trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt missachtet wurden, |
| 2. | die Eltern einer kontinuierlichen partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Personal der Einrichtung bei dieser familienergänzenden Leistung in den Bereichen Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandeln |
| 3. | trotz Mahnung der Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet wurde oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Entrichtung des Elternbeitrags in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der den Elternbeitrag für zwei Monate erreicht |
| 4. | die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung bei der Abholung des Kindes mehrfach unentschuldigt innerhalb eines Zeitraums von einem Monat missachtet wurden oder |
| 5. | es sich trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertageseinrichtung nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet. |
(2) Vor dem dauerhaften Ausschluss ist im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung zu prüfen, ob ein zeitlich befristeter Ausschluss ausreichend ist, um die entsprechenden Mitwirkungs- oder Handlungspflichten zu erreichen.
(3) Der beabsichtigte zeitlich befristete oder dauerhafte Ausschluss des Kindes ist den Eltern in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekanntzugeben. Vorab sind sie anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid und gilt, sofern er dauerhaft ist, als Abmeldung.
(4) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Abs. 6 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Satzung nicht wirksam gekündigt wurde.
§ 13
Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags, die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungsgebühren sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, nach dieser Satzung sowie der aktuellen Fassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und Gebühren für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Verwaltungsgemeinschaft Südliches Saaletal Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern und ggf. von abholberechtigten Personen verarbeitet. Dies sind:
| a) | Allgemeine Daten: Namen der Eltern, des Kindes, Geburtsdaten des Kindes, gewöhnlicher Aufenthalt/Wohnanschrift der Eltern und des Kindes, Kontaktdaten (z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Aufnahmewunsch bzw. -datum und -dauer, gewählter Betreuungsumfang sowie zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (z. B. Verbindungen zu Geldinstituten), Kontaktdaten der abholberechtigten Personen |
| b) | Berechnungsgrundlagen für den Elternbeitrag und die Verpflegungsgebühr |
(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.
(3) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung werden von der Verwaltungsgemeinschaft nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt hiermit die Satzung vom 01.03.2022 außer Kraft
Kahla, den 22.08.2025
- im Original gezeichnet -
Schorcht
Gemeinschaftsvorsitzender