Auf Grund der rechtskonformen Umsetzung der geltenden Gesetze Bundesmeldegesetz § 50 sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergeben sich folgende Änderung bei der Veröffentlichung der Alters- und Ehejubiläen im Amtsblatt. Eine Veröffentlichung ist nur noch möglich, wenn speziell für diesen Anlass eine rechtswirksame Einwilligung der betroffenen Person nach Maßgabe des Art. 6 I 1 a DSGV vorliegt. Dass betrifft Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab 100 Jahre jeder folgende Geburtstag sowie Ehejubiläen ab dem 50. Hochzeitstag. Für diese Einwilligung liegt ein Musterformular bei.