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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Saalburg-Ebersdorf
Ausgabe 2/2025
Amtlicher Teil
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Veröffentlichungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, Umstellung des ThürVwVfG auf VwVfG und den ersten Teil des ThürVwZVG auf VwZG, Verlängerung der Zustellungsfiktion nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG

Information

Sehr geehrte Damen und Herren,

der erste Teil dieses Schreibens betrifft die Mitglieder, welche bereits aufgrund einer Regelung in ihrer Hauptsatzung die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ThürBekVO ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe vornehmen.

Teil 1:

Mit Schreiben vom 20.12.2024 informierte das Thüringer Landesverwaltungsamt darüber, dass eine Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB ausschließlich im Internet bundesrechtlich nicht zulässig ist. Es weist im Weiteren darauf hin, dass es stets einer analogen Bekanntmachung jenseits des Internets, z.B. in einem gedruckten Amtsblatt, einer Tageszeitung oder durch Aushang bedarf.

Um insoweit bestehenden Unklarheiten entgegenzuwirken, möchten wir Sie in diesem Zusammenhang über den aktuellen Sachstand informieren.

Das Baugesetzbuch regelt nicht, welche Art der Bekanntmachung ortsüblich ist, sondern überlässt dies dem Landes- oder Ortsrecht. Gerichtlich zu überprüfen wäre daher nur, ob die getroffene landes- bzw. ortsrechtliche Regelung mit dem grundgesetzlich verankerten Rechtsstaatsgebot vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 CN 3/10 -, juris Rn. 15). Dieses Gebot verlangt in seiner Ausprägung als Gebot zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, dass die Möglichkeit, einen ausgelegten Entwurf zur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar Bekanntmachungsformen (gedrucktes Amtsblatt, Tageszeitung oder Aushang) nutzt, mit denen im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der ortsüblichen Bekanntmachung eröffnet wird.

So lange keine gesetzliche Klarstellung auf Bundesebene erfolgt, welche die ortsübliche Bekanntmachung der Veröffentlichungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB regelt, kann auf Grund dieser Regelungslücke jede Gebietskörperschaft selbst im Rahmen ihrer Satzungshoheit als Ausformung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 91 der Thüringer Verfassung entscheiden, welche weitere analoge Bekanntmachungsform sie wählt. Eine ausschließlich digitale Form der Bekanntmachung reicht für die Entwürfe der Bauleitpläne aufgrund dieser spezialgesetzlichen Regelung nicht aus.

Wir sehen im Ergebnis keinen aktuellen Anpassungs- bzw. Erweiterungsbedarf des Regelungsinhalts unserer Muster-Hauptsatzung. Den Inhalt der Hauptsatzungen regelt das Gesetz, § 20 Abs. 1 ThürKO. Danach ist in den Hauptsatzungen mindestens zu regeln, was nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (ThürKO) einer Regelung durch die Hauptsatzung vorbehalten ist. Darüber hinausgehend können andere für die Verfassung der Gemeinde wesentlichen Fragen in der Hauptsatzung geregelt werden. Damit die Hauptsatzung nicht überladen wird, empfehlen wir die Wesentlichkeit dieser weiteren Fragen eng auszulegen. Nach unserer Auffassung ist die Verweisregelung aus § 16 Abs. 4 Muster- Hauptsatzung weiterhin ausreichend. Selbstverständlich steht es unseren Mitgliedern frei, weitergehende Regelungen in der Hauptsatzung im Einzelfall vorzunehmen.

Der Inhalt des ersten Teils dieses Schreibens wurde mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, dem Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung abgestimmt.

Teil 2:

Im Weiteren möchten wir dieses Schreiben zum Anlass nehmen, Sie darauf hinzuweisen, dass mit den Änderungen durch das ThürVwRÄndG 2024 (ThürVwVfG durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG Bund) und der erste Teil des ThürVwZVG durch das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG Bund) mit Wirkung zum 01.01.2025 ersetzt wurde) sich möglicherweise ein Anpassungsbedarf von (kommunalen) Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen und -vereinbarungen, Formularen, Mustern und sonstigen Schreiben ergeben hatte. Daher empfehlen wir eine routinemäßige Prüfung der vorhandenen Regelwerke. Im Übrigen verweisen wir auf das Einführungsschrieben zum ThürVwRÄndG des Thüringer Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung vom 19.08.2024.

Außerdem möchten wir Sie auf die Veränderung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hinweisen, nachdem ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, nicht mehr am dritten, sondern am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt.

Mit freundlichen Grüßen

Konstantin Götz

Referent