Aufgrund der §§ 2, 18, 26 und 54 Absatz 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 1 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, in der derzeit gültigen Fassung, erlässt die Stadt Saalburg-Ebersdorf folgende Entgeltordnung für die Nutzung kommunalen Eigentums in der Fassung vom 25.03.2025, beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am 24.03.2025 mit Beschluss-Nr.113/24-29 SR
§ 1
Entgelterhebung
Für die Benutzung, der laut Anlage erfassten Einrichtungen und Anlagen der Stadt Saalburg-Ebersdorf werden Entgelte nach Maßgabe dieser Entgeltordnung erhoben.
Die in der Anlage 1 genannten Einrichtungen und Ausstattungen der Stadt Saalburg-Ebersdorf stehen vorrangig für Veranstaltungen, Sitzungen und Schulungen der Stadt zur Verfügung. Für alle Einwohner der Stadt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die ortsansässigen Vereine sowie Ortsfremde ist eine Nutzung nach entsprechender Anfrage und Vereinbarung möglich.
§ 2
Entgeltschuldner
Bei Veranstaltungen in städtischen Einrichtungen ist der Veranstalter der Entgeltschuldner.
Bei Nutzung von einzelnen Räumen und Anlagen ist der jeweilige Nutzer zur Zahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet.
Sind mehrere Personen Veranstalter oder Benutzer haften diese gesamtschuldnerisch.
§ 3
Kostenfreie Überlassung
(1) Vereinsinterne Sitzungen ortsansässiger Vereine sowie Schulungen und Versammlungen der Freiwilligen Feuerwehren sind kostenfrei.
(2) Den ortsansässigen, im Vereinsregister eingetragenen Vereinen sowie den Kirchgemeinden werden die Räumlichkeiten und Anlagen kostenfrei für die jeweils erste öffentliche Veranstaltung (1 Veranstaltungstag pro Kalenderjahr) zur Verfügung gestellt. Das Recht der kostenfreien Nutzung ist nicht in das darauffolgende Kalenderjahr übertragbar.
(3) Den ortsansässigen, im Vereinsregister eingetragenen Vereinen werden die stadteigenen Veranstaltungshütten kostenfrei für die jeweils erste öffentliche Nutzung (bis zu fünf zusammenhängende Veranstaltungstage pro Kalenderjahr) zur Verfügung gestellt.
§ 4
Nutzung von städtischen Räumen
(1) Städtische Räume können zur Verfügung gestellt werden, wenn gemeindliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Überlassung von städtischen Räumen, einschließlich vorhandener Einrichtungen erfolgt nach schriftlicher Antragsstellung an das Hauptamt der Stadt Saalburg-Ebersdorf. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin einzureichen.
(3) Die Überlassung wird bei Übergabe der Räumlichkeiten durch einen Mietvertrag schriftlich erklärt.
(4) Ein Anspruch auf Vermietung besteht grundsätzlich nicht.
§ 5
Benutzungsentgelte von gemeindeeigenen Räumen
Die Benutzungsentgelte sind der Anlage 1 zu dieser Entgeltordnung zu entnehmen.
§ 6
Erstattung und Ersatzleistungen
Bei Beschädigungen des zur Benutzung überlassenen Eigentums der Stadt Saalburg-Ebersdorf sind Ersatzleistungen zur Reparatur, Sanierung und zum Wiederbeschaffungswert zu entrichten.
§ 7
Ausfall bzw. Nichtdurchführung einer Veranstaltung
Führt der Veranstalter aus einem von der Stadt nicht zu vertretenden Grund eine genehmigte Veranstaltung nicht durch, sind das Nutzungsentgelt und die schon angefallenen Unkosten der Stadt in voller Höhe zu entrichten.
Von der Erhebung kann abgesehen werden, wenn der Veranstalter den Ausfall nicht zu vertreten hat und spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich vom Antrag zurückgetreten ist oder wenn die Räumlichkeiten zum geplanten Veranstaltungstermin noch für andere Veranstaltungen vergeben werden konnten.
Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
§ 8
Ausschließlich durch Vereine genutzte
städtische Einrichtungen
Städtische Einrichtungen und Anlagen, welche ausschließlich zur Nutzung durch Vereine von der Stadt zur Verfügung gestellt werden, dürfen auch nur für Zwecke der Ausübung der Vereinstätigkeit genutzt werden. Bei privater Nutzung der Vereinsmitglieder für Feierlichkeiten oder Untervermietung der Räume an Dritte für private Feierlichkeiten ist durch die Vereine 50% des in der Anlage für die jeweilige Einrichtung anfallenden Entgeltes zu entrichten.
§ 9
Ausnahmen
In begründeten Ausnahmefällen kann der Bürgermeister auf schriftlichen Antrag Ausnahmen oder Änderungen zur Entgeltordnung zulassen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
Saalburg-Ebersdorf, 27.03.2025
C. Hahn
Bürgermeister
Anlagen:
Anlage 1: Nutzungsentgelte für städtische Einrichtungen
Alle Nutzungsentgelte finden Sie auf www.saalburg-ebersdorf.de unter „Satzungen und Verordnungen“ oder Sie erfragen die Informationen direkt bei der Stadtverwaltung.