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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Saalburg-Ebersdorf
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Gebührenordnung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Saalburg-Ebersdorf (Parkgebührenordnung-SE)

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. 1 S. 310, 919), zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 1 Nr. 323), des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBI. S. 11) zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 2023 (GVBI. S. 176) und des § 19 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 277, 288) erlässt die Stadt Saalburg-Ebersdorf nachstehende Parkgebührenordnung in der Fassung vom 13. März 2025; beschlossen in der Sitzung des Stadtrates am 24. März 2025 mit Beschluss - Nr. 112/24-29:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Saalburg-Ebersdorf werden, soweit die Parkflächen durch Verkehrszeichen gebührenpflichtig oder mit Parkschein verkehrsrechtlich angeordnet sind, Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.

(2) Um die Nutzung des Parkraums auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 3 und 5 festgesetzt.

§ 2

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der Parkfläche.

Gebührenschuldner ist der Fahrzeugführer. Die Parkgebühren und die Parkdauer sind auf den Parkscheinautomaten ausgewiesen. Satz 3 gilt nicht für Sonstige Parkplätze.

§ 3

Höhe der Parkgebühren

(1). Die Parkgebühren der bewirtschafteten Flächen im Stadtgebiet von Saalburg-Ebersdorf betragen täglich im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

für eine Parkdauer bis längstens 15 Minuten

0,00 Euro

je angefangenen Stunde

1,00 Euro

für den ganzen Tag

6,00 Euro

(2) Die bewirtschafteten Flächen sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

§ 4

Sonstige Parkplätze

Die Stadt kann zu besonderen städtischen Anlässen oder bei Veranstaltungen auch andere gebührenpflichte Parkplätze einrichten. Hierbei betragen die Gebühren pro angefangenem Parkvorgang und Fahrzeug für

Krafträder:

3,00 Euro

Personenkraftwagen / Kleinbusse / Reisemobile:

6,00 Euro

Reisebusse:

18,00 Euro

§ 5

Sonderregelungen für Bewohner, ortsansässige Gewerbetreibende

(1) Bewohnern und ortsansässigen Gewerbetreibenden kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 6 auf Antrag eine Befreiung zur Entrichtung von Parkgebühren (Parkgebührenbefreiung) erteilt werden.

(2) Der Inhaber einer Parkgebührenbefreiung der Stadt Saalburg-Ebersdorf ist berechtigt die Parkflächen entlang der Straße „Markt" im Ortsteil Saalburg gebührenfrei zu nutzen.

(3) Die Parkgebührenbefreiung ist für ein Kalenderjahr gültig. Sie kann auf Antrag jeweils für ein weiteres Jahr verlängert werden.

(4) Voraussetzungen für die Aushändigung einer Parkgebührenbefreiung an Bewohner sind:

a)

Bewohner sind die Personen, welche in dem in der Anlage dargestellten gebührenpflichtigen Bereich ihren Hauptwohnsitz haben.

b)

Das Fahrzeug ist auf den Hauptwohnsitz zugelassen oder wird von einem Dritten regelmäßig zur Nutzung überlassen.

c)

Der Antragsteller verfügt über keinen eigenen Stellplatz oder die Möglichkeit einen Stellplatz beim Wohnungsgeber anzumieten oder zur Nutzung überlassen zu bekommen.

d)

Das Fahrzeug ist ein Pkw.

(5) Voraussetzungen für ortsansässige Gewerbetreibende sind:

a)

Als ortsansässiger Gewerbetreibender kann angesehen werden, wer im Gewerberegister der Stadt Saalburg-Ebersdorf eingetragen ist und dessen Betriebssitz in dem in der Anlage dargestellten bewirtschafteten Bereich liegt.

b)

Der Antragsteller verfügt über keinen eigenen Stellplatz oder die Möglichkeit einen Stellplatz beim Vermieter der Gewerberäume anzumieten oder zur Nutzung überlassen zu bekommen.

(6) Dem Antrag sind entsprechende Nachweise, aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate), Auskunft aus dem Gewerberegister, Bestätigung des Vermieters oder Erklärung, dass kein eigener Stellplatz vorhanden ist, eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und ggf. eine Nutzungsüberlassungserklärung beizufügen.

(7) Änderungen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Parkgebührenbefreiung sind unverzüglich mitzuteilen. Sollten die Voraussetzungen für die Parkgebührenbefreiung nicht mehr vorliegen, erlischt die Gültigkeit.

(8) Durch die Erteilung einer Parkgebührenbefreiung besteht kein ständiges Nutzungsrecht an einer Parkfläche.

(9) Für die Prüfung und Ausstellung der Parkgebührenbefreiung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 Euro pro Kalenderjahr zu entrichten.

§ 6

Sprachform, In-Kraft-Treten

(1) Die in der Gebührenordnung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Saalburg-Ebersdorf verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.

(2) Die Gebührenordnung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Saalburg-Ebersdorf tritt am 1. April 2025 in Kraft.

Saalburg-Ebersdorf, den 27.04.2025

C. Hahn

Bürgermeister  — Siegel