Der Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ebersdorf hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 02.03.2026 die folgende Satzung beschlossen:
Ruhefristen
Für den Friedhof in Ebersdorf gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen 20 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen 20 Jahre. |
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1. |
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| Grabberechtigungsgebühren | Euro |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils für die Dauer der Ruhefrist |
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| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätten |
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| 1.1.1.1 | Erdwahlgrabstätte, 1 Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 860,00 EUR (43,00 EUR pro Jahr) |
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| 1.1.1.2 | Erdwahlgrabstätte, 2 Grabstellen (2 Särge und bis zu 4 Urnen) | 1720,00 EUR (86,00 EUR pro Jahr) |
| 1.2 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätten |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätte mit 4 Grabstellen (bis zu 4 Urnen) | 880,00 EUR (44,00 EUR pro Jahr) |
| 1.2.2 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätten, 1 Grabstelle (1 Urne) auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger, sowie Namensnennung (Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung sind in der Grabberechtigungsgebühr enthalten) | 800,00 EUR |
| 1.3 |
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| Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.3.1 |
| Reservierung Wird ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte ohne zeitgleiche Anmeldung einer Bestattung vergeben (§ 22 Absatz 5 FriedhG), wird ab dem Zeitpunkt der Nutzungsrechtsvergabe die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 1.3.2 |
| Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, die jährliche Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 sowie für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der jährlichen Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1 und 1.2.1 erhoben. |
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| 2. |
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| Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle | 56,00 EUR |
| 3. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 3.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 3.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 EUR |
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| 3.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 EUR |
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| 3.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 EUR |
| 3.2 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 EUR |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 02.11.2023. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
| Friedhofsträger: |
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| Gera, 23.03.2026 | Petra Wöckel |
| Ort, den | Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates |
| Siegel |
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| Kloß Mitglied des Gemeindekirchenrates |
| Genehmigungsvermerke: |
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| 1. Kreiskirchenamt Gera |
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| Gera, 23.03.2026 | Strauß |
| Ort, den | Amtsleiterin |
| Siegel |
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| 2. Landratsamt Saale-Orla-Kreis | |
| Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ebersdorf vom 02.03.2026 wird hiermit genehmigt. | |
| Schleiz, 12.06.2026 | Müller-Gutte |
| Ort, den | Amtsleiterin/AmtsleiterSiegel |
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ebersdorf am 02.03.2026 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Ebersdorf wurde dem Kreiskirchenamt Gera als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 23.03.2026 unter dem Aktenzeichen 19/9 K330 / 331 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 12.06.2026 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ebersdorf wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
| Gera, 23.06.2026 | C. Kreiner |
| Ort, den | Amtsleitung des Kreiskirchenamtes Gera |
| Siegel |
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