Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433), und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 S. 457) hat der Stadtrat der Stadt Saalburg-Ebersdorf am 3. Juli 2023 folgende erste Änderungssatzung der Feuerwehrentschädigungsatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungen der Feuerwehrentschädigungssatzung
der § 2 Höhe der Aufwandsentschädigung erhält folgende Fassung:
(1) Der Stadtbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 220,00 €, die sich aus 160,00 € Grundbetrag und 60,00 € Zuschlag zusammensetzt.
(2) Die Wehrführer der Ortsteilfeuerwehren Ebersdorf und Saalburg erhalten eine Monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 70,00 €.
(3) Die Wehrführer der weiteren Ortsteil- oder Stadtteilfeuerwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.
(4) Die Leiter der Jugendfeuerwehren erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.
(5) Die Vertreter der Positionen nach (1), (2) und (3) erhalten jeweils die Hälfte des für die Position vorgesehenen Betrages (§ 6 Abs. 6 ThürFwEntschVO). Nimmt der jeweilige Vertreter die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntSchVO.
(6) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für
| - | die Gerätewarte der Ortsteilfeuerwehren Ebersdorf und Saalburg und Gerätewarte mit speziellen Aufgaben für das gesamte Stadtgebiet 60,00 €, |
| - | die Gerätewarte der weiteren Ortsteil- und Stadtteilfeuerwehren 40,00 € |
| - | dem Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel 60,00 € |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Ausgefertigt am: 11.10.2023
Carsten Hahn
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.