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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Saalburg-Ebersdorf
Ausgabe 8/2023
Nichtamtlicher Teil
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Jugendschutzvorschriften

Kinder- und Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Dieses Merkblatt soll dazu dienen, Veranstaltern einen Leitfaden für den Vollzug des Jugendschutzgesetzes vom 23.07.2002 (BGBL.I S. 2730/ letzter Stand: 09.04.2021) zu geben, für dessen Einhaltung Sie verantwortlich sind. Es besteht aus verbindlichen Punkten und Empfehlungen für jeden Veranstalter.

Dieses Merkblatt entbindet die Veranstalter nicht von der Verantwortung, sich in Bezug auf weitere rechtliche Rahmenbedingungen kundig zu machen.

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit und regelt den Verkauf und die Abgabe von Tabakwaren, Alkohol, Filmen und Computerspielen sowie den Aufenthalt in Diskotheken, Gaststätten und Spielhallen.

Im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind:

-

Kinder:

Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

-

Jugendliche:

Personen, die über 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

Verbindliche Punkte

1.) Das Jugendschutzgesetz muss eingehalten werden. Das Bar-/ Theken- und auch Sicherheitspersonal ist ebenfalls für die Einhaltung der Vorgaben zu sensibilisieren.

a)

In Bezug auf Alkohol bedeutet das (§ 9 JuSchG):

Bier, Wein, und Sekt dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit an Jugendliche erst ab 16 Jahren, entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG, verkauft, abgegeben und ihnen der Konsum gestattet werden.

Die Altersgrenze sinkt auf 14 Jahre, wenn sich Jugendliche in der Begleitung einer personensorgeberechtigten Person befinden. Hierunter zählen für gewöhnlich ein bzw. beide Elternteile oder der Vormund.

Spirituosen, Branntweine oder branntweinhaltige Getränke, aber auch Mixgetränke dürfen an Kinder und Jugendliche nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG weder abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Auch Lebensmittel, die Branntwein in „nicht nur geringfügiger Menge“ enthalten, dürfen an unter 18-jährige nicht abgegeben werden.

Beim Ausschank von Alkohol gelten die genannten Vorschriften. Auch hier hat der Veranstalter die Kontrollpflicht zu erfüllen.

Der Ausschank von alkoholischen Getränken an erkennbar betrunkene Personen ist laut § 20 Nr. 2 GastG verboten.

b)

In Bezug auf Tabak bedeutet das (§ 10 JuSchG):

Erst ab 18 Jahren ist der Kauf und Konsum von Tabak, nikotinhaltiger Erzeugnisse, E-Zigaretten/ E-Shishas (auch nikotinfrei) erlaubt.

c)

In Bezug auf den Aufenthalt bei Veranstaltungen bedeutet das (§§ 4 und 5 JuSchG):

Unter 16 Jahren ist der Aufenthalt verboten (Ausnahme: wenn eine personensorgeberechtigte Person oder erziehungsbeauftragte Person die Aufsicht und Verantwortung übernimmt).

Von 16 bis 18 Jahren ist der Aufenthalt bis 24 Uhr erlaubt. Befinden sich Jugendliche in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person, kann die genannte Zeitgrenze überschritten werden.

d)

Das Jugendschutzgesetz muss gut sichtbar ausgehängt werden (§ 3 JuSchG).

Verwenden Sie hierzu gern unsere Anlage zum Aushang.

e)

Veranstalter müssen die Jugendlichen ohne Begleitung darauf hinweisen, dass sie die Veranstaltung um 24 Uhr verlassen müssen (z.B. über Durchsagen ab 23:30 Uhr und Alterskontrollen nach 24 Uhr) - (§ 5 JuSchG).

2.) Öffentliche oder geschlossene Veranstaltungen

Öffentliche Veranstaltungen, die die Merkmale des erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes erfüllen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Ordnungsbehörde (§ 12 GastG). Die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes ist bei öffentlichen Veranstaltungen zwingend vorgeschrieben!

Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt und allgemein/öffentlich zugänglich ist. Eine Veranstaltung ist nur dann „geschlossen“, wenn der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind (private Feiern).

3.) Maßnahmen und Kontrollen

Es müssen Maßnahmen/Kontrollen (§ 2 JuSchG) erfolgen, die den unkontrollierten Alkoholgenuss von Jugendlichen verhindern, z. B. durch Rucksackkontrollen, Umfeldkontrollen, Ordner/ Security, die Jugendliche auf der Veranstaltung ansprechen (die Alkohol konsumieren und zu jung erscheinen).

Die für die räumlichen Voraussetzungen der Veranstaltung maximal zulässige Besucherzahl darf nicht überschritten werden. Das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen zur Veranstaltung ist verboten (§ 42 WaffG).

Die Ein- und Ausgangskontrolle sollte unbedingt bis zum Ende der Veranstaltung stattfinden. Eine ausreichende Anzahl von Ordnern/ Security empfiehlt sich. In Zweifelsfällen sollten sich die Verantwortlichen am Eingang und beim Ausschank bis zu einem geschätzten Alter von 25 Jahren den Ausweis zeigen lassen.

4.) Altersnachweis (§ 2 JuSchG)

Gewerbetreibende haben keine generelle Prüfungspflicht, sondern müssen lediglich in Zweifelsfällen das Lebensalter überprüfen. Ein Zweifelsfall liegt dann vor, wenn sich aus dem äußeren Erscheinungsbild, aus Äußerungen oder dem Verhalten Ansatzpunkte für das Nichterreichen der Altersgrenze ergeben.

Das Risiko der Fehleinschätzung hinsichtlich des Zweifelsfalls liegt bei den Gewerbetreibenden. Zur Überprüfung hat er durch die gesetzliche Verpflichtung (gem. § 2 Abs. 2 JuSchG) und in Ausübung des Hausrechts die Möglichkeit, sich entsprechende Ausweispapiere zeigen zu lassen. Personen bei denen nach dem JuSchG Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen, z.B. durch entsprechende Ausweispapiere mit Lichtbild (Personalausweis, Führerschein o.ä).

Bei fehlendem Nachweis werden die kontrollierten Personen so behandelt, als hätten sie die erforderlichen Voraussetzungen des Alters nicht erfüllt.

5.) Erziehungsbeauftragung: (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG)

Die erziehungsbeauftragte Person nimmt auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten, zeitweise Erziehungsaufgaben wahr.

a)

Anforderungen an die erziehungsbeauftragte Person

Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.

Sie muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommen können.

Sie ist dafür verantwortlich, dass z.B. die Jugendschutzbestimmungen (Abgabe/Verzehr von Alkohol sowie Rauchverbot) eingehalten werden.

Die erziehungsbeauftragte Person hat ihren Personalausweis mitzuführen und auf Nachfrage vorzuzeigen.

Eine erziehungsbeauftrage Person kann für max. zwei Minderjährige die Erziehungsbeauftragung übernehmen.

Personen, wie Veranstalter, Gastwirte oder Beschäftigte können keine Aufsichtspflicht für Minderjährige ausüben. Ist die erziehungsbeauftragte Person zur Ausübung der Aufgabe nicht in der Lage, z. B. wegen Alkoholisierung, so handelt sie trotz vorheriger Vereinbarung nicht als erziehungsbeauftragte Person. In diesem Falle ist dem Minderjährigen der Zutritt / (weiterer) Aufenthalt nicht (mehr) zu gestatten. Blankounterschriften von Eltern/Eintragungen des nächstbesten Volljährigen als erziehungsbeauftragte Person sind nicht zu akzeptieren.

Es besteht kein Auftragsverhältnis.

b)

Empfehlenswert ist eine schriftliche Erziehungsbeauftragung

Eine gültige Erziehungsbeauftragung muss:

Bereits im Vorfeld von den Eltern ausgefüllt worden sein.

Von den Eltern und der beauftragten Person selbst unterschrieben sein.

Der Veranstalter sollte nach § 2 JuSchG in Zweifelsfällen bei den Eltern anrufen und sich die Erlaubnis bestätigen lassen können.

6.) Jugendarbeitsschutz (§ 1 JArbSchG)

Bei geringfügigen Helfertätigkeiten handelt es sich in der Regel nicht um Beschäftigungen, die unter den Jugendarbeitsschutz fallen, wenn es sich um die Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen im Rahmen der Vereinsarbeit handelt und keine Vermarktung stattfindet.

Die körperliche Belastung sollte nicht über das altersgemäße Maß hinausgehen.

Das Barpersonal muss mindestens 18 Jahre alt sein. Minderjähriges Bedien- und Ausschankpersonal darf nur Getränke ausschenken, die es selbst laut JuSchG konsumieren darf. Der Einsatz ist nur unter Aufsicht eines zuständigen, volljährigen, verantwortungsbewussten Mitarbeiters gestattet.

7.) Preisgestaltung (§ 6 GastG)

Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer anzubieten, als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter des betreffenden Getränkes.

8.) Werbung für vergünstigte alkoholische Getränke

Veranstaltungen bei denen die Namensgebung (z.B. „Flatrate-Party“) bzw. der Inhalt der Werbung eindeutig darauf schließen lassen, dass das Ziel der Veranstaltung das Konsumieren von Alkohol ist und dass im Verlauf einer solchen Veranstaltung Alkohol an Betrunkene verabreicht wird, laufen auf einen Verstoß gegen § 20 Nr. 2 GastG hinaus und sind daher unzulässig. Bereits im Vorfeld können diese Veranstaltungen ordnungsrechtlich verboten werden.

Ebenfalls unzulässig ist die Abgabe alkoholischer Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem vergleichsweise erheblich vergünstigten Pauschalpreis oder die kostenlose Abgabe alkoholischer Getränke (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG).

9.) Insbesondere bei größeren Veranstaltungen sind Vorschriften über Brandwache, Rettungswege und Sanitätsdienst zu beachten.

10.) Verstöße gegen die Bestimmungen des JuSchG

Der Veranstalter hat durch Aufsichtsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass keine Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes begangen werden (vgl. § 130 OwiG). Verstöße können ordnungsrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§§ 27, 28 JuSchG).

Empfehlungen

11.) Planung

Der verantwortliche Leiter der Veranstaltung und ggfs. der Leiter des Ordnungsdienstes sind vor der Genehmigung zu benennen. Zum Anfang einer jeden Planung gehört ebenfalls ein Jugendschutzbeauftragter. Dieser hat die Aufgabe, bei der Planung und Durchführung der Veranstaltung auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu achten.

Werben Sie schon im Vorfeld für den Jugendschutz (z.B. durch einen Hinweis auf den Werbeplakaten und in den sozialen Medien: „Die Jugendschutzbestimmungen werden befolgt!“). Führen Sie bei Bedarf rechtzeitig einen Ortstermin mit Gemeinde/Polizei durch.

Informieren Sie sich bei Polizei und Landratsamt über die gesetzlichen Bestimmungen.

12.) Kontrollen

Nehmen Sie ihr Hausrecht wahr!

Jeder Veranstalter hat das Recht, die Rahmenbedingungen für seine Veranstaltung selbst festzulegen (auch über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus). Setzen Sie eine ausreichende Anzahl von (zuverlässigen) Ordnern ein. Wägen Sie ab, ob je nach Art und Größe der Veranstaltung ein professioneller Security- Dienst sinnvoll und notwendig ist oder ob z.B. bei kleineren Vereinsfesten Mitglieder und Freiwillige als Ordner eingesetzt werden können.

a)

Einlass- und Umfeldkontrollen:

Taschen-/ Rucksackkontrollen am Eingang

Ggf. mit Hilfe von Absperrungen eine Schleuse (evtl. separaten Ein- u. Ausgang) für Minderjährige zur Kontrolle des Partypass/ Erziehungsbeauftragung bilden

Kasse und Einlasskontrolle erfolgen am besten durch unterschiedliches Personal und örtlich voneinander getrennt

Grundsätzliche Kontrolle des Ausweises bei Zutritt zur Veranstaltung

Augenscheinlich alkoholisierte Personen haben keinen Zutritt

Auf die der Raumgröße entsprechende Teilnehmerzahl achten (Überfüllung vermeiden)

Regelmäßige Kontrollen im Außenbereich

weitere mögliche Vorgehensweisen:

„one way ticket“ - wer hinausgeht, zahlt neu Eintritt (zur Vermeidung von Alkoholkonsum im Umfeld)

Erziehungsbeauftragungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert, d.h. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen die Veranstaltung nicht besuchen und Jugendliche ab 16 Jahren müssen die Veranstaltung um 24 Uhr verlassen

Erziehungsbeauftragte Personen werden erst ab einem bestimmten Alter (z.B. ab 24 Jahren) akzeptiert

Die erziehungsbeauftragte Person darf nur für einen Minderjährigen die Verantwortung übernehmen

b)

Alterskennzeichnung der Gäste:

Bändchen mit unterschiedlichen Farben z.B. nach dem Ampelsystem zur Erleichterung für das Bar- und Sicherheitspersonal

Rot für unter 16- Jährige = kein Alkohol

Gelb für 16- 18- Jährige = „leichter“ Alkohol (Bier, Wein, und Sekt)

Grün für über 18- Jährige = auch „harter“ Alkohol erlaubt (Spirituosen, Branntweine, branntweinhaltige Getränke/ Mixgetränke)

Entwerten/ vernichten Sie die Bändchen der Personen, welche die Veranstaltung altersbedingt verlassen müssen.

13.) Ausschank von Alkohol

a)

Setzen Sie hinter der Theke und an der Kasse volljährige Personen ein, die in der Lage sind, die Anforderungen des Jugendschutzgesetzes durchzusetzen.

b)

Falls möglich, empfiehlt sich für sog. „Schnapsbars“ ein abgetrennter Barbereich, in dem nur innerhalb konsumiert werden darf. Abgeraten wird ebenfalls vom Verkauf ganzer Schnapsflaschen und Trinken aus Eimern oder Ähnlichem.

Bei weiteren Fragen zum Thema Jugendschutz wenden Sie sich bitte an:

Landratsamt Saale-Orla-Kreis

FD Jugend und Familie/ Jugendamt

Jugendarbeit/ Jugendschutz

Beate Herrgott & Lilly Busch

Oschitzer Straße 4

07907 Schleiz

Tel.: 03663 488 960/ 966

sozialerdienst@lrasok.thueringen.de

oder die örtlichen Polizeidienststellen im Saale-Orla-Kreis