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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Saalburg-Ebersdorf
Ausgabe 9/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates am 14. Januar 2024

1.

Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Landrates im Saale-Orla-Kreis für die Stadt Saalburg-Ebersdorf liegt in der Zeit vom 25.12.2023 bis 29.12.2023 an Werktagen in der Stadtverwaltung Saalburg-Ebersdorf in Ebersdorf, Parkstr.1 während der Öffnungszeiten

Mo. 25.12.23

Feiertag

Di. 26.12.23

Feiertag

Mi. 27.12.23

09.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr

Do. 28.12.23

09.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr

Fr. 29.12.23

09.00 - 12.00 Uhr

für Wahlberechtigte öffentlich aus. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten nicht, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

2.

Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist 25.12. bis 29.12.2023 Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Stadtverwaltung Saalburg-Ebersdorf Parkstraße 1 schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 24.12.2023 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, das Wahlrecht nicht ausüben zu können. (Siehe Ziffer 2.)

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landratswahl im Wege der Briefwahl teilnehmen.

4.1

.Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist erhält auf Antrag einen Wahlschein.

4.2

Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

b)

wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder

c)

wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

4.3.

Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Stadtverwaltung Saalburg-Ebersdorf in Ebersdorf, Parkstraße 1 beantragt werden. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Der Antragsteller muss im Antrag seinen Familiennamen, Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Wahlscheine können bis zum 12. Januar 2023, bis 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen nach 4.2. können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, bis 15.00 Uhr, bean- tragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahl- raum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. (Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (13.Januar 2024), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.)

5.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:

-

einen amtlichen Stimmzettel

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag

-

einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Stadtverwaltung, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheines angegeben ist sowie

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 14. Januar 2024 bis 18:00 Uhr eingeht.

Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so hat er die Möglichkeit, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.

Der Wahlbrief kann bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem den Wahlunterlagen beiliegenden Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.

Saalburg-Ebersdorf, den 15.12.2023

C. Hahn

Bürgermeister