Titel Logo
Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Saalburg-Ebersdorf
Ausgabe 9/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wahlbekanntmachung

1.

Am 14. Januar 2024 findet von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr die Wahl des Landrates des Saale-Orla-Kreises statt. Im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung beginnt der Wahlvorstand mit der Ermittlung des Wahlergebnisses.

2.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum.

Die Wahlräume die Stimmbezirke befinden sich in

Nr. des

Stimmbezirks

Abgrenzung des

Stimmbezirks

Lage des Wahlraumes

01

Ebersdorf

Bürgerhaus Ebersdorf,

Mühlweg 5

02

Friesau

Ehem. Schule, Friesau 104

03

Kulm

Gemeindehaus,

Kulm 15a

04

Pöritzsch

Gemeindehaus,

Pöritzsch 26

05

Raila

Feuerwehrgerätehaus, Raila

06

Röppisch

Ehem. Gemeindeamt,

Röppisch 62

07

Saalburg

Rathaus, Markt 1

08

Schönbrunn

Bürgerhaus Schönbrunn,

Schönbrunn 16

09

Wernsdorf

Gemeindehaus,

Wernsdorf 26

10

Zoppoten

Vereinshaus, Zoppoten 9

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden.

Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstands befindet sich im

Bürgerhaus Ebersdorf, Versammlungsraum, Mühlweg 5

07929 Saalburg- Ebersdorf.

Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag um 18.00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.

3.

Der für den Wähler zutreffende Wahlraum ist in seiner Wahlbenachrichtigung eingetragen.

4.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 14. Januar 2024 bis 18:00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

5.

Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

6.

Zur Wahl hat der Wähler die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis, Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen Identitätsausweis, oder den Reisepass mitzubringen.

7.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 107a Abs.1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8.

Die Stimmabgabe im Wahlraum läuft wie folgt ab:

Nach Betreten des Wahlraums erhält der Wähler, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigung oder des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen amtlichen Stimmzettel.

Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands, nennt seinen Namen und auf Anfrage seine Anschrift. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und sich über seine Person auszuweisen.

Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1.

seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,

2.

seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist,

3.

ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

4.

für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder

5.

mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.

Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und keine Zurückweisungsgründe vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Stimmzettel in die Wahlurne. Danach vermerkt der Schriftführer die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält. Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss wird in der Wahlniederschrift vermerkt.

Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler zurückgewiesen (siehe oben), so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

9.

Falls die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht im Anschluss an die Wahlhandlung beendet werden kann, wird diese am Montag, dem 15. Januar 2024 jeweils um 8.00Uhr in denselben Wahlräumen fortgesetzt.

Saalburg-Ebersdorf, d. 15.12.2023

C. Hahn

Bürgermeister