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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Saalburg-Ebersdorf
Ausgabe 9/2023
Amtlicher Teil
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Informationen aus dem Bauamt

Vergabe Baumaßnahme Kirchplatz Ebersdorf

Demnächst anstehende Baumaßnahmen (2. BA) zur weiteren Gestaltung des Kirchplatzes in Ebersdorf starten sobald das Wetter dies zulässt. Die Planung zum 2. Bauabschnitt kann auf der Internetseite der Stadtverwaltung Saalburg-Ebersdorf (www.saalburg-ebersdorf.de) eingesehen werden. Falls Sie zum jetzigen Stand der Bauplanung konstruktive Ideen und Anregungen haben, die evtl. noch nicht bedacht wurden, so können Sie diese bei den Mitarbeitern des Bauamts in der Parkstraße 1 gern vortragen.

Hinweis aus aktuellem Anlass

Auszug aus der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Saalburg-Ebersdorf vom 10.10.2006:

III

WINTERDIENST

§ 8

Schneeräumung

(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten (§3) bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer Breite von mindestens 0,8 m so von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 0,8 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet.

Die zu räumende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt.

Bei den gegenüberliegenden Grundstücken ist deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren.

(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 0,8 m zu räumen.

(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und andernorts abzulagern.

(5) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

(6) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall innerhalb dieses Zeitraumes schnellstmöglich durchzuführen.

§ 9

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen".

In Straßen ohne Gehweg findet § 8 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.

(2) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden.

Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.

(3) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen/ Gehwege nicht beschädigen.

(4) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

Der vollständige Satzungstext ist abrufbar unter www.saalburg-ebersdorf.de.