Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Saalburg-Ebersdorf in der Sitzung am 19. September 2023 die folgende Vierte Änderungssatzung zur „Hauptsatzung der Stadt Saalburg-Ebersdorf“ beschlossen:
Artikel 1
Änderungen der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Stadt Saalburg-Ebersdorf vom 6. Februar 2015 (veröffentlicht am 14. Februar 2015 im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Saalburg-Ebersdorf) zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 5. Juli 2022 (veröffentlicht am 27. August 2022 im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Saalburg-Ebersdorf) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 werden folgende §§ 5 a und 5 b eingefügt:
„§ 5 a
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben der Stadt Saalburg-Ebersdorf, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden werden. Das gewählte Beteiligungsverfahren muss entsprechend der betreffenden Altersgruppe angemessen sein. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| • | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen oder |
| • | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gemäß § 15 Abs. 1 ThürKO oder |
| • | mittels Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.“
§ 5 b
Einwohnerfragestunde
Der Stadtrat gibt im öffentlichen Teil der Stadtratssitzungen den Einwohnern Gelegenheit, Fragen zu Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Saalburg-Ebersdorf zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen und Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 2 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner oder Verein mit Sitz in Saalburg-Ebersdorf gestellt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 2 Minuten. Ist die Beantwortung der Einwohneranfragen nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang schriftlich oder in der folgenden Stadtratssitzung.“
2. Nach § 9 werden folgende §§ 9 a und 9 b eingefügt:
„§ 9 a
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) Sitzungen des Stadtrates können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien.
(2) Der Bürgermeister stellt die Notlage nach Absatz 1 Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 3 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrates geltenden Regelungen unberührt.
(3) Sind Sitzungen des Stadtrates nach Absatz 1 Satz 1 in der vom Bürgermeister festgestellten Notlage nicht möglich, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Stadtratssitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe nach Satz 3 und die Stimmabgabe über die betreffende Beschlussvorlage ist die Textform nach § 126 b BGB ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrates zustimmen. Für die Beschlussfassung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Der Bürgermeister hat die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(4) Die Stadtverwaltung hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 und Umlaufverfahren nach Absatz 3 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt Saalburg-Ebersdorf ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrates und den sonstigen zur Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.
(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.“
§ 9 b
Öffentlichkeit
(1) Finden öffentliche Stadtratssitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder des Stadtrates nach § 9 a Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Saalburg-Ebersdorf i. V. m. § 36 a Absatz 1 Satz 1 ThürKO statt, ist die Öffentlichkeit durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum, der in der ortsüblichen Bekanntmachung der Sitzung zu benennen ist, herzustellen
(2) Angelegenheiten, die nach § 9 a Absatz 3 der Hauptsatzung der Stadt Saalburg-Ebersdorf im Umlaufverfahren gefasst werden sollen, sind vor der Beschlussfassung öffentlich in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die vom Stadtrat gefassten Beschlüssen nach § 9 a Absatz 3 Hauptsatzung sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Ist die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise nicht möglich, sind die Beschlüsse in anderer geeigneter Weise, öffentlich bekannt zu machen. Die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse ist nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
(3) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.“
3. § 11 Absatz 6 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 11
Entschädigungen
(6) Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten die folgenden monatlichen Aufwandsentschädigungen:
| der Bürgermeister | 1.777,00 € |
| der erste Beigeordnete | 444,00 € |
| der zweite Beigeordnete | 159,00 € |
4. § 12 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 12
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Stadt Saalburg-Ebersdorf werden ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe der Satzungen öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird durch Bereitstellung der elektronischen Ausgabe der Satzungen auf der Internetseite der Stadt Saalburg-Ebersdorf https://www.saalburg-ebersdorf.de unter Angabe des Bereitstellungstages jeder Satzung vollzogen. Die Satzungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Saalburg-Ebersdorf kostenfrei eingesehen werden und gegen Kostenerstattung ist ein Ausdruck der jeweiligen Satzung erhältlich. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung vorgesehen ist, erfolgt diese in der Form nach Satz 1.“
5. § 14 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
„§ 14
Sprachform, Inkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für jedes Geschlecht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Vierte Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Saalburg-Ebersdorf am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Saalburg-Ebersdorf, den 8. November 2023
Stadt Saalburg-Ebersdorf
Carsten Hahn
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Aktenvermerk:
Bekanntmachung:
In Kraft getreten am: