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Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Die nachstehend abgedruckte Satzung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 42 Abs. 2, 23 Abs. 1 ThürKGG i.V.m. § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) angezeigt.

Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser „Obere Saale“ wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 42 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) hiermit amtlich bekannt gemacht.

Verbandssatzung

des Zweckverbandes Wasser und Abwasser

Lobensteiner Oberland

(ZV WALO)

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Lobensteiner Oberland (ZV WALO) hat auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) in der Sitzung am 19.12.2024 (unter Beschluss-Nr. 29-2024-V) die folgende Verbandssatzung beschlossen:

§ 1

Name, Sitz und Wirkungskreis

(1) Der Zweckverband führt den Namen

„Zweckverband Wasser und Abwasser Lobensteiner Oberland

(ZV WALO)“

und hat seinen Sitz in Bad Lobenstein.

(2) Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Mitglieder. Die Stadt Saalburg-Ebersdorf ist nur bezüglich ihrer Ortsteile Ebersdorf, Friesau, Röppisch, Schönbrunn und Zoppoten Mitglied im ZV WALO.

§ 2

Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder sind die

Stadt

Bad Lobenstein

Stadt

Lehesten

Gemeinde

Remptendorf

Gemeinde

Rosenthal am Rennsteig

Stadt

Saalburg-Ebersdorf

Stadt

Wurzbach

§ 3

Aufgaben des Verbandes

(1) Der Zweckverband WALO hat die Aufgabe

1.

Wasser zu beschaffen und Wasservorkommen zu erschließen,

2.

Wasserversorgungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten,

3.

die Einwohner mit Trinkwasser zu versorgen sowie

4.

Wasser für öffentliche Zwecke bereitzustellen und, soweit das verfügbare Wasser ausreicht, für gewerbliche Zwecke und sonstige Zwecke abzugeben,

5.

Abwasserbehandlungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten,

6.

von den Grundstücken Abwasser abzunehmen,

7.

für die ordnungsgemäße Ableitung und Beseitigung des Abwassers Sorge zu tragen,

8.

das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen durchzuführen,

9.

alle sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben notwendig sind.

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, in geringem Umfang Wasser oder Abwasser an Nichtmitglieder zu liefern bzw. in geringem Umfang Wasser oder Abwasser von Nichtmitgliedern abzunehmen und erforderliche Vertragsbeziehungen hierzu einzugehen.

(3) Der Zweckverband sichert bzw. unterstützt im Rahmen der Aufgaben der Kommunalebene (Gemeinde, Stadt, Landkreis) die Maßnahmen der Reinhaltung der Wasservorkommen (Trinkwasserschutzgebiete), besonders in den Fassungs- und Einzugsgebieten.

(4) Der Zweckverband hat das Recht, zur Durchführung der Aufgaben Satzungen und Verordnungen im Gebiet der Verbandsmitglieder zu erlassen.

Der Zweckverband verfolgt keine Gewinnerzielungsabsichten.

§ 4

Organe des Verbandes

Organe des Zweckverbandes sind:

a)

die Verbandsversammlung

b)

der Verbandsvorsitzende.

§ 5

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.

(2) Jedes Verbandsmitglied entsendet 1 Verbandsrat. Die gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder gehören kraft Amtes als Verbandsräte der Verbandsversammlung an. Im Falle ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung tritt ihr gesetzlicher Stellvertreter an ihre Stelle.

(3) Jedes Verbandsmitglied hat 1 Stimme.

(4) Das Amt der Verbandsräte endet mit ihrem kommunalen Wahlamt. Das gleiche gilt auch für ihre Stellvertreter. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte aus.

(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

§ 6

Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über diejenigen Angelegenheiten, die nach der Thüringer Kommunalordnung der Vertretung der Gebietskörperschaft ausschließlich zugewiesen sind, sowie über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern.

(2) Die Verbandsversammlung kann über die Bildung von Ausschüssen sowie deren Besetzung entscheiden.

§ 7

Einberufung und Beschlussfähigkeit

der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Zeit und Ort der Sitzung sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(3) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl vertreten ist.

(4) Die Verbandsversammlung stimmt offen ab. Soweit die Verbandsversammlung nichts anders vorschreibt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In den Fällen einer Satzungsänderung sowie Änderung bzw. Auflösung des Zweckverbandes werden die Beschlüsse mit 2/3-Mehrheit gefasst.

(5) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht durch die persönliche Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte begründet ist, spätestens innerhalb von 4 Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Stimmenmehrheitspflicht der anwesenden Vertreter beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung gesondert hingewiesen ist.

§ 8

Verbandsvorsitzender

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Kommunalwahlperioden der Gemeinderäte und Kreistage gewählt. Abweichend von Satz 1 kann der Verbandsvorsitzende auch von der Verbandsversammlung aus ehemaligen Inhabern eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitglieds gewählt werden. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

(2) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, binden ihn nur, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den Verbandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen.

(3) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversamm­lung vor und führt in ihr den Vorsitz. Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Thüringer Kommunalordnung kraft Gesetzes dem Bürgermeister zukommen, sofern nicht dem Geschäftsleiter die Aufgaben gemäß § 10 übertragen wurden.

(4) Der Verbandsvorsitzende kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Zweckverband bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, anstelle der Verbandsversammlung entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Verbandsräten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Verbandsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle des Zweckverbandes.

(6) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 6 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

(7) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Geschäftsstelle oder mit Zustimmung des Verbandsmitglieds dessen vertretungsberechtigtem Organ oder dessen Dienstkräften übertragen.

§ 9

Protokoll und Beschlussfassung

Über die Verbandsversammlung sind Protokolle zu fertigen, die vom Verbandsvorsitzenden und dem Protokollanten zu unterschreiben und den Verbandsräten sowie dem Geschäftsleiter zur Kenntnis zu bringen sind. Die Protokolle haben den Verlauf der Versammlung bzw. Sitzung aufzuzeichnen und die Abstimmungsergebnisse zu den Beschlüssen festzuhalten. Die Beschlüsse sind wie vorgenannt zu unterzeichnen und den Verbandsräten und dem Geschäftsleiter zur Kenntnis zu bringen.

§ 10

Geschäftsstelle und Geschäftsleiter

(1) Der Zweckverband unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz des Eigenbetriebs nach § 11. Die Geschäftsstelle unterstützt den Verbandsvorsitzenden nach seinen Weisungen bei den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

(2) Die Geschäftsstelle wird durch einen Geschäftsleiter geführt. Der Geschäftsleiter wird von der Verbandsversammlung bestellt und abberufen. Er nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil.

(3) Der Geschäftsleiter ist zuständig für:

a)

die Angelegenheiten, die ihm vom Verbandsvorsitzenden zur Erledigung übertragen wurden,

b)

den Erlass der notwendigen Verwaltungsakte im Namen des Zweckverbandes zur Umsetzung der beschlossenen Satzungen des ZV WALO,

c)

den Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung bzw. Angelegenheiten, die gemäß § 8 in den Zuständigkeitsbereich des Verbandsvorsitzenden fallen, soweit dies die Verbandsversammlung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG beschließt,

d)

weitere Angelegenheiten, die ihm durch gesonderten Beschluss der Verbandsversammlung unbeschadet des § 31 Abs. 2 ThürKGG zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

(4) Soweit der Geschäftsleiter Angelegenheiten selbstständig zu erledigen hat, ist er zur Vertretung des Zweckverbandes nach außen berechtigt.

§ 11

Verbandswirtschaft

Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 durch einen Eigenbetrieb gemäß Thüringer Eigenbetriebsverordnung. Der Eigenbetrieb wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen des Zweckverbandes ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt. Näheres regelt die Betriebssatzung.

§ 12

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf durch Abgaben und Entgelte für die von ihm erbrachten Leistungen, Zuweisungen, Kredite sowie Baukostenzuschüsse der Anschlusspflichtigen und –berechtigten.

(2) Soweit der Finanzbedarf nicht nach Abs. 1 gedeckt werden kann, wird von jedem Verbandsmitglied eine Umlage erhoben. Die Höhe der Umlage für ein Verbandsmitglied richtet sich für die Erfüllung der Aufgaben der Wasserversorgung nach der abgerechneten Menge des gelieferten Frischwassers auf dem Gebiet des Verbandsmitglieds im Verhältnis zur insgesamt im Verbandsgebiet abgerechneten Frischwassermenge. Für die Erfüllung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung richtet sich die Umlage nach dem Verhältnis der abgerechneten Menge des Abwassers auf dem Gebiet des Verbandsmitgliedes zur insgesamt im Verbandsgebiet abgerechneten Abwassermenge. Maßgebend sind die Wasser- und Abwassermengen für das jeweilige Abrechnungsjahr, für das die Umlage erhoben werden soll. Kann die abgerechnete Menge nicht ermittelt werden, sind die abgerechneten Mengen des Vorjahres maßgeblich.

(3) Der Zweckverband erlässt über die Benutzung seiner Einrichtungen sowie über die Erhebung von Abgaben, Entgelten und Baukostenzuschüssen Satzungen und Ordnungen.

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und Ordnungen erfolgen im Amtsblatt des Landkreises, in dem der Zweckverband gemäß § 1 Abs. 1 seinen Sitz hat.

§ 14

Änderungen und Auflösung

Die Verfahrensweise bezüglich des Beitritts oder Austritts eines Verbandsmitgliedes sowie die Auflösung des Zweckverbandes mit der entsprechenden Abwicklung regelt das Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG).

§ 15

Sprachform

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechterformen (männlich, weiblich, divers) jeweils mit ein.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 28.11.2001, zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung gemäß Beschluss 11/2019-V-, veröffentlicht im Amtsblatt des LRA SOK Nr. 06 vom 28. Juni 2019 (26. Jg.) außer Kraft.

Bad Lobenstein, den 21.01.2025

gez. Franke

Verbandsvorsitzender  —  -Siegel -

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, gegenüber dem Zweckverband Wasser/Abwasser „Obere Saale“ schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden können. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 23 Abs. 1 ThürKGG, § 21 Abs. 4 der ThürKO).

Schleiz, den 22.01.2025

gez.

Dr. Bergner

Fachdienstleiter