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Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises
Ausgabe 1/2026
Nichtamtlicher Teil
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Nichtamtlicher Teil

Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 20 festgestellt ist, können einen steuerlichen Vorteil durch den Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Einkommensteuergesetz bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Bisher wurde der Grad der Behinderung durch Vorlage des Bescheides, einer Bescheinigung oder des Schwerbehindertenausweises beim Finanzamt nachgewiesen.

Ab dem Jahr 2026 ändert sich dieses Verfahren und die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Dafür ist zwingend die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) im Antragsformular erforderlich.

Das heißt, erfolgt ab dem 01.01.2026 eine Entscheidung über einen Grad der Behinderung (GdB), dann übermittelt das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises diese Daten zum festgestellten oder geänderten GdB verpflichtend elektronisch an die Finanzbehörde. Ein Nachweis durch Vorlage des Bescheides oder Ausweises beim zuständigen Finanzamt ist ab dem 01.01.2026 nicht mehr möglich.

Damit die Daten übermittelt werden können und der Behinderten-Pauschbetrag steuerrechtlich in Anspruch genommen werden kann, müssen Antragsteller künftig im Antrag Ihre Steuer-ID eintragen und der Übermittlung zustimmen.

Die elfstellige, lebenslang gültige Steuer-ID finden Sie z. B. auf Ihrem Einkommensteuerbescheid, Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder kann beim Finanzamt erfragt werden.

Wurde eine Entscheidung über einen Grad der Behinderung vor dem 01.01.2026 erlassen und wurde diese bereits beim Finanzamt vorgelegt bzw. eingereicht, so behält dieser Nachweis weiterhin seine Gültigkeit.

Häufig gestellte Fragen:

1.

Muss durch die Änderung ein neuer Antrag zur Feststellung einer Behinderung gestellt werden?

Nein. Alle bisherigen Feststellungen gelten weiterhin und werden vom Finanzamt berücksichtigt.

2.

Muss die Steuer-ID zwingend angegeben werden, um einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung zu stellen?

Die Angabe der Steuer-ID ist erforderlich, um den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Für die Feststellung einer Behinderung ist sie nicht notwendig.

3.

Sind Steuer-ID und Steuernummer identisch?

Nein. Ihre Steuernummer wird durch das Finanzamt vergeben und kann sich z.B. bei einem Umzug ändern. Die Steuer-ID bleibt lebenslang gleich.

Zum aktuellen Antragsformular gelangen Sie über folgenden QR-Code:

Text: Pressestelle Landratsamt Saale-Orla-Kreis