Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser „Obere Saale“ hat in ihrer Sitzung am 19.11.2024 beschlossen, die beabsichtigte Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) vom 03.12.2015 durch Ankündigungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen.
Ankündigungsbeschluss
Der Zweckverband Wasser/Abwasser „Obere Saale“ macht auf Grundlage des Beschlusses Nr. OS/08/2024 der Verbandsversammlung vom 19.11.2024 die folgende 4. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) vom 03.12.2015 öffentlich bekannt.
Aufgrund der §§ 2, 11, 12, und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) erlässt der Zweckverband Wasser/ Abwasser „Obere Saale“ Schleiz folgende 4. Änderungssatzung zu seiner Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) vom 03.12.2015.
Artikel 1
§ 5 Absatz 1 und Absatz 2 werden wie folgt neu gefasst:
(1) Die Grundgebühr wird bei an einen öffentlichen Kanal angeschlossenen Grundstücken nach dem Dauerdurchfluss Q3 (ehemals Nenndurchfluss Qn) der für die Wasserversorgung verwendeten Wasserzähler nach der Europäischen Richtlinie über Messgeräte 2004/22/EG (MID) berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Dauerdurchflüsse der einzelnen Wasserzähler berechnet. Bei Verwendung eines Verbundwasserzählers wird die Grundgebühr aus der Summe der Grundgebühren für die verwendeten Einzelzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind aber Abwasser anfällt, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
Sie beträgt:
| a.) | für Grundstücke, die ohne Vorklärung der Abwässer in einer Grundstückskläranlage in einen öffentlichen Kanal einleiten (Volleinleiter) bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss Q3: | |
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| bis Q3 4 m³/h (Qn 2,5 m³/h): | 131,00 Euro/Jahr |
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| bis Q3 10 m³/h (Qn 6,0 m³/h): | 327,50 Euro/Jahr |
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| bis Q3 16 m³/h (Qn 10,0 m³/h): | 524,00 Euro/Jahr |
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| bis Q3 25 m³/h (Qn 15,0 m³/h): | 818,75 Euro/Jahr |
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| bis Q3 63 m³/h (Qn 40,0 m³/h): | 2.063,25 Euro/Jahr |
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| bis Q3 100 m³/h (Qn 60,0 m³/h): | 3.275,00 Euro/Jahr |
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| bis Q3 130 m³/h (Qn 80,0 m³/h): | 4.257,50 Euro/Jahr |
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| bis Q3 160 m³/h (Qn 100,0 m³/h): | 5.240,00 Euro/Jahr |
| b.) | für Grundstücke, die nach § 9 Absatz 2 der Entwässerungssatzung (EWS) mit einer Grundstückskläranlage zu versehen sind und in einen öffentlichen Kanal einleiten (Teileinleiter) bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss Q3: | |
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| bis Q3 4 m³/h (Qn 2,5 m³/h): | 65,50 Euro/Jahr |
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| bis Q3 10 m³/h (Qn 6,0 m³/h): | 163,75 Euro/Jahr |
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| bis Q3 16 m³/h (Qn 10,0 m³/h): | 262,00 Euro/Jahr |
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| bis Q3 25 m³/h (Qn 15,0 m³/h): | 409,38 Euro/Jahr |
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| bis Q3 63 m³/h (Qn 40,0 m³/h): | 1.031,63 Euro/Jahr |
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| bis Q3 100 m³/h (Qn 60,0 m³/h): | 1.637,50 Euro/Jahr |
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| bis Q3 130 m³/h (Qn 80,0 m³/h): | 2.128,75 Euro/Jahr |
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| bis Q3 160 m³/h (Qn 100,0 m³/h): | 2.620,00 Euro/Jahr |
(2) für Grundstücke die nicht in einen öffentlichen Kanal oder nach § 5 Absatz 1 b) einleiten, deren Abwasser jedoch zumindest teilweise in eine öffentliche Kläranlage entsorgt wird, berechnet sich die Grundgebühr nach dem auf dem Grundstück vorhandenen Nutzraum der Grundstückskläranlage (Faul- bzw. Sammelraum).
Sie beträgt bei einem Nutzraum von
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| bis zu 9 m³ | 65,50 Euro/Jahr |
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| bis zu 18 m³ | 131,00 Euro/Jahr |
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| bis zu 36 m³ | 262,00 Euro/Jahr |
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| bis zu 72 m³ | 524,00 Euro/Jahr |
Artikel 2
§ 7 Absatz 1 und Absatz 2 werden wie folgt neu gefasst:
(1) Die Einleitgebühr beträgt:
| für die Einleitung über das öffentliche Abwassernetz in eine öffentliche Sammelkläranlage | 3,98 Euro/m³ |
(2) Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitgebühren:
| a) | bei vorgeschalteter Grundstückskläranlage (mechanisch oder teilbiologisch) auf | 2,12 Euro/m³ |
| b) | bei vorgeschalteter Grundstückskläranlage (vollbiologisch) auf | 0,95 Euro/m³ |
Voraussetzung für die Berechnung nach § 7 Absatz 2 b) ist die Vorlage folgender Unterlagen beim Zweckverband "Obere Saale":
| - | Protokoll über die Abnahme der vollbiologischen Kläranlage durch den Zweckverband |
| - | abgeschlossener Wartungsvertrag (Kopie) mit einem zertifizierten Fachunternehmen für das Abrechnungsjahr, |
| - | Kopie der Wartungsprotokolle über die jährlichen Wartungen bis zum 05. Januar des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres. |
Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß vorgelegt, erfolgt die Berechnung nach § 7 Absatz 2 a).
§ 7 Absatz 2 b) gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
Artikel 3
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Für das Einleiten von Niederschlagswasser von Grundstücken mit Ausnahme von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wird jährlich eine
| Einleitgebühr in Höhe von 0,27 €/m² anrechenbare Fläche |
erhoben.
Maßstab für diese Gebühr ist nach Maßgabe des Absatzes 2 die mit einem Abflussbeiwert gewichtete befestigte und an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossene bzw. in diese entwässernde Fläche.
Als solche zählt der Teil des Grundstückes, auf dem infolge künstlicher Einwirkung Niederschlagswasser nicht oder nur teilweise einsickern kann und von dort in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleitet wird bzw. ohne leitungsmäßige Verbindung abfließt. Dabei ist unter dieser Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen, die nicht direkt an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, Niederschlagswasser oberirdisch aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in das öffentliche Abwassernetz gelangt.
Artikel 4
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Gebühr beträgt
| (a) | 60,87 €/m³ Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage oder sonstigen Sammelgrube, |
| (b) | 30,37 €/m³ Abwasser aus einer abflusslosen Grube, sofern in diese das gesamte häusliche Abwasser eingeleitet wird. |
Artikel 5
Diese 4. Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.