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Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises
Ausgabe 2/2023
Amtlicher Teil
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1. Verordnung z. Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Saale-Orla-Kreis (Taxitarifordnung)

1. Verordnung zur Änderung der Verordnung

über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit

Taxen im Pflichtfahrgebiet Saale-Orla-Kreis

(Taxitarifordnung)

Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis erlässt aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungs- gesetzes (PBefG), vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694), i.v. m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 1. April 1993 (BGBl. S.259)in der derzeit gültigen Fassung, für die im Saale-Orla-Kreis zugelassenen Taxen folgende Verordnung über die Entgelte und Beförderungsbedingungen:

§ 3

Entgelte

1.) § 3 der Taxitarifordnung erhält folgende neue Fassung

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen

a)

dem Grundpreis

b)

dem Kilometerpreis

c)

dem Wartezeitpreis

d)

den Zuschlägen

(2) Grundpreis

Der Grundpreis beträgt

4,50 Euro

(3) Kilometerpreis

1. und 2. Kilometer

3,80 Euro

ab dem 3. Kilometer

2,80 Euro

(4) Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag

zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr

nach Ziffer 3

0,20 Euro pro Kilometer

an Sonn- und Feiertagen

ganztägig nach Ziffer 3

0,20 Euro pro Kilometer

(5) Wartezeitpreis

Der Preis für die nach Bestellung eingetretene

Wartezeit beträgt

je Minute

0,70 Euro

je Stunde

42,00 Euro

Der § 3 (Entgelte) Ziffer 6 bis 11 bleiben von der Veränderung unberührt.

Inkrafttreten

(1) Diese Veränderung der Verordnung tritt am 01.03.2023 in Kraft.

(2) Die Umstellung und Eichung der Fahrpreisanzeiger hat bis zum 31.03.2023 zu erfolgen.

Sollte der Fahrpreisanzeiger im jeweils genutzten Taxi noch nicht umgestellt sein, so gilt der alte Tarif.

Schleiz, den 10.02.2023

Thomas Fügmann

Landrat