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Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises
Ausgabe 2/2023
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Satzung des Saale-Orla-Kreises über die Benutzung der Musikschule Saale-Orla vom 13. Februar 2023

§ 1

Name, Sitz, Schulträger

(1) Im Saale-Orla-Kreis besteht eine vom Landkreis getragene Musikschule. Diese führt den Namen „Musikschule Saale-Orla“. Sie wird an den Standorten Pößneck, Bad Lobenstein mit Außenstellen in Schleiz und Neustadt an der Orla betrieben. Die Standorte Pößneck und Bad Lobenstein sind Verwaltungssitze. Die Musikschule kann weitere Außenstellen unterhalten.

(2) Die Musikschule ist eine öffentliche Einrichtung in unmittelbarer Trägerschaft des Saale-Orla-Kreises.

(3) Der Saale-Orla-Kreis ist Mitglied des Verbandes Deutscher Musikschulen e.V. und führt die Musikschule nach den Richtlinien und Qualitätsvorgaben des Verbandes.

§ 2

Satzungszweck und Aufgaben

(1) Satzungszweck ist der Betrieb der Musikschule mit den im Folgenden näher beschriebenen Aufgaben.

(2) Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die qualifizierte musikalische Ausbildung, die Begabtenförderung, gegebenenfalls die Vorbereitung auf ein Berufsstudium sowie die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren. Durch ihre Arbeit leistet die Musikschule einen Beitrag zu Pflege und Erhalt des Kulturgutes Musik. Sie trägt zur Bereicherung des Kulturangebotes sowie zur Nachwuchsförderung für ansässige Musikvereine bei.

(3) Für die Teilnahme am Unterricht besteht keine Altersbegrenzung. Schüler mit geeigneten Leistungen können im gegenseitigen Einvernehmen mit der Musikschulleitung zu öffentlichen Auftritten eingesetzt werden. Meldungen zu Prüfungen, Wettbewerben und öffentlichen Auftritten können nur mit Genehmigung des Hauptfachlehrers und dem jeweiligen Standortleiter erfolgen.

§ 3

Unterrichtsangebot

(1) Die Musikschule bietet entsprechend den Empfehlungen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. folgenden Unterricht an:

*

Grundfächer:

-

Musikalische Früherziehung

-

Instrumentenkarussell

*

Hauptfächer:

-

Streich- und Zupfinstrumente

-

Blas- und Schlaginstrumente

-

Tasten- und Balginstrumente

-

Gesang

*

Klassenunterricht in unterschiedlichen Fächern

*

Ensemble- und Ergänzungsfächer

*

Förderunterricht für besonders begabte Schüler nach Entscheid des jeweiligen Standortleiters in Abstimmung mit den Fachlehrern

§ 4

Unterrichtsbedingungen

(1) Die Unterrichtsdauer beträgt regelmäßig ein Schuljahr. Die Musikschule stellt während dieser Zeit den Unterricht von 33 Unterrichtsstunden sicher. Die Dauer (Beginn und Ende) eines Schuljahres bestimmt sich nach den Regelungen des Thüringer Schulgesetzes (§ 45) und der Thüringer Schulordnung in der jeweils gültigen Fassung. Während der Schulferien findet kein Unterricht statt. Die Unterrichtsstunde beträgt regelmäßig 30 bzw. 45 Minuten. Partnerunterricht wird auf Wunsch, bei Vorhandensein eines geeigneten Partners angeboten. Verfügungsfreie Tage wie an den allgemeinbildenden Schulen gibt es nicht.

(2) Die Musikschule kann nach Möglichkeit Kurse in speziellen Fachrichtungen mit festgelegter zeitlicher Dauer anbieten.

§ 5

Aufnahme und Abmeldung

(1) Anmeldungen und Abmeldungen bedürfen der Schriftform. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Anmeldungen sind auch während des laufenden Schuljahres möglich. Der Unterrichtsbeginn im laufenden Schuljahr ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.

(3) Abmeldungen sind mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres bzw. Schuljahres möglich. Ausnahmen sind im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Fachlehrer und dem jeweiligen Standortleiter möglich.

(4) Die Musikschule kann aus zwingenden personellen, räumlichen oder anderen organisatorischen Gründen das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden oder unterbrechen. Schadenersatzansprüche für Schüler oder deren gesetzliche Vertreter sind ausgeschlossen. Kommen Fachlehrer und Schulleiter nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. dessen gesetzlichem Vertreter zu dem Ergebnis, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann das Unterrichtsverhältnis ebenfalls vorzeitig beendet werden. Dies entbindet nicht von der Zahlungspflicht für bereits aufgelaufene Gebühren.

(5) Schüler, die fortgesetzt die ihnen obliegenden Verpflichtungen schuldhaft in solchem Maße verletzen, dass eine Fortsetzung der Teilnahme am Unterricht nicht zumutbar ist, können von der Benutzung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere:

-

bei nachhaltiger Störung des Hausfriedens,

-

bei groben Verstößen gegen die Musikschulordnung oder

-

wenn trotz der wiederholten Mahnung Gebühren nicht gezahlt werden.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren bleibt davon unberührt.

Die Zulassung kann durch die Verwaltung widerrufen werden, wenn in der Person des Schülers ein wichtiger Grund vorliegt. Solche könne insbesondere dann gegeben sein, wenn

-

der Schüler seinen Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes des Saale-Orla-Kreises verlegt und den Widerruf beantragt hat,

-

eine Fortsetzung des Unterrichtes in beiderseitigem Interesse nicht geboten ist.

Die Bekanntgabe der wichtigen Gründe soll schriftlich erfolgen.

§ 6

Unterrichtsgebühren

Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule werden Gebühren erhoben. Näheres regelt die Gebührensatzung der Musikschule.

§ 7

Unterrichtserteilung

(1) Der Unterricht wird in Präsenzform in den Räumen der Musikschule und in den bestehenden Außenstellen sowie an kooperierenden Einrichtungen erteilt, bei Musikalischer Früherziehung im Bedarfsfall in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen.

(2) Abweichend von Satz 1 wird im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Online-Unterricht, in den Fällen von angeordneten Schulschließungen sowie wenn dies vom Schüler bzw. dessen gesetzlichem Vertreter in gesondert abzustimmenden Ausnahmefällen gewünscht wird, angeboten. Der Online-Unterricht erfolgt als Distanzunterricht mit Hilfe des Einsatzes internetbasierender digitaler Medien. Eine Inanspruchnahme dieses Unterrichts ist freiwillig. Er gilt als ein gleichwertiger Ersatz für Unterricht in Präsenzform. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Erteilung dessen.

(3) Der Unterricht dauert im Regelfall 30 bzw. 45 Minuten. Anfänger ohne Vorkenntnisse erhalten generell 30 Minuten Einzelunterricht. Auf Wunsch und bei Vorhandensein eines geeigneten Partners kann auch 45-minütiger Partnerunterricht angeboten werden.

(4) Die Schüler verpflichten sich zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht in Präsenz bzw. vereinbarter Distanzform und an Ergänzungsveranstaltungen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen. Die Entscheidung darüber trifft der jeweilige Standortleiter.

(5) Bei ausstehenden Gebührenzahlungen kann das Unterrichtsverhältnis durch den jeweiligen Standortleiter gekündigt werden.

§ 8

Unterrichtsausfall

(1) Rückerstattungen der Gebühren werden auf schriftlichen Antrag genehmigt, wenn die Musikschule für Unterrichtsausfälle verantwortlich ist und dadurch eine Mindestzahl von 33 Jahresstunden unterschritten wird.

(2) Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Gebührenrückerstattung.

(3) Bei längeren Erkrankungen, Kuraufenthalten o. ä. des Schülers, die minimal einen zusammenhängenden Unterrichtsausfall von 3 Wochen zur Folge haben, wird auf schriftlichen Antrag eine Gebührenerstattung gewährt. Diese erfolgt in Form einer Verrechnung in der nächsten fälligen Gebührenrate.

§ 9

Instrumente

(1) Die Schüler der Musikschule verfügen in der Regel bei der Aufnahme des Unterrichtes über ein eigenes Instrument.

(2) Für einige Fächer können Instrumente gegen eine Leihgebühr zeitweise zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der jeweilige Standortleiter auf Grundlage der Gebührensatzung.

§ 10

Organisation/Leitung der Musikschule/Lehrkräfte

(1) Die Musikschule wird von zwei hauptamtlichen, musikpädagogischen Fachkräften (getrennt nach Standorten) geleitet. Die Standortleiter sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Standorts. Das Nähere regelt die Dienstordnung des Landratsamtes.

(2) An der Musikschule unterrichten vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrkräfte sowie nebenamtlich beschäftigte Honorarlehrer.

§ 11

Haftung

(1) Jeder Benutzer haftet für Schäden, die er durch sein Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, gegenüber dem Landkreis und Dritten nach gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Landkreis haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet nicht für Schäden, die durch vorschriftswidriges oder fahrlässiges Verhalten von Benutzern oder Dritten entstehen. Dasselbe gilt für Schäden, die Benutzer gegenüber Dritten verursachen.

(3) Eltern und sonstige gesetzliche Vertreter haften mit ihren Vertretenen gesamtschuldnerisch nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12

Veranstaltungen

Veranstaltungen mit Schülern der Musikschule sind einschließlich der notwendigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler wird erwartet. Die Musikschule ist berechtigt, hiervon Bild- und Schallaufzeichnungen anzufertigen und zu ihrem eigenen Bedarf und ihrer Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.

§ 13

Bescheinigungen

Die Musikschule stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über den Unterrichtsbesuch aus, die mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden kann. Abschlussprüfungen sind auf Wunsch möglich und werden durch eine verbale Leistungseinschätzung bestätigt.

§ 14

Unfallversicherung

Die Schüler der Musikschule sind unfallversichert.

§ 15

Musikschulordnung (Hausordnung)

Ergänzend finden die Regelungen der Musikschulordnung Anwendung. Diese wird gemeinsam von den Standortleitern der Musikschule erlassen und ist für die Benutzer verbindlich.

§ 16

Datenschutz

Die Bestimmungen des Bundes- sowie des Thüringer Datenschutzgesetzes hinsichtlich der Erfassung, Speicherung, Weiterverarbeitung und Weitergabe personenbezogener Teilnehmerdaten werden eingehalten.

§ 17

In-Kraft-Treten

Die Satzung des Saale-Orla-Kreises über die Benutzung der Musikschule Saale-Orla tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Saale-Orla-Kreises über die Benutzung der Musikschule Saale-Orla vom 25. Juni 2002 in der Fassung der Dritten Änderung vom 21. März 2011 außer Kraft.

Schleiz, den 13. Februar 2023

Der Saale-Orla-Kreis

Gez.  —  (Siegel)

Fügmann

Landrat