§ 1
Gebührenerhebung
(1) Für die Teilnahme am Unterricht und an Kursen der Musikschule Saale-Orla sowie die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten einschließlich Zubehör werden Gebühren erhoben. Unterrichtsliteratur (Noten) sind in den Gebühren nicht enthalten. Bei Beschaffung durch die Musikschule Saale-Orla werden hierfür gesonderte Kosten erhoben.
(2) Der Unterricht in Ensemble- und Ergänzungsfächern (z.B. Orchester, Kammermusik, Korrepetition und Chor) ist für Schüler der Musikschule Saale-Orla, die bereits ein Grund- oder Hauptfach belegen, gebührenfrei.
(3) Der einjährige Unterricht für Kinder der ersten Klassen im Fach Instrumentenkarussell ist gebührenfrei.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen der Musikschule Saale-Orla in Anspruch nimmt.
(2) Gebührenschuldner bei minderjährigen Schülern sind deren gesetzliche Vertreter, in der Regel der/die Erziehungsberechtigte(n). Die Anmeldung eines minderjährigen Schülers einschließlich der Übernahme der Gebührenschuld durch dritte Personen bedarf der Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s).
(3) Mehrere Zahlungspflichtige sind als Gesamtschuldner gebührenpflichtig.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühren ist die Art, Form und Dauer der Unterrichts- bzw. Kursstunden des belegten Unterrichtsfaches oder Kurses pro Schuljahr.
(2) Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten ist die Dauer der Überlassung, welche auf maximal 3 Jahre begrenzt wird. Ausnahmefälle bedürfen der schriftlichen Beantragung und werden von der Musikschulleitung entschieden.
§ 4
Gebührensätze
(1) Die Gebührensätze bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis in § 8 dieser Satzung.
(2) Belegt ein Schüler mehrere gebührenpflichtige Unterrichtsfächer bzw. Kurse, gilt folgende Gebührenstaffelung:
| 1. Fach | 100%; | |
| 2. und jedes weitere Fach | 75%. | |
(3) Gebührenfreier Förderunterricht besonders begabter Schüler kann auf Vorschlag des Fachlehrers durch die Schulleitung genehmigt werden.
(4) Soweit Leistungen (der Musikschule) der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgelegten Gebühren die Umsatzsteuer der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 5
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals an dem vereinbarten Termin der Aufnahme des Unterrichts bzw. der Teilnahme am Kurs bzw. mit der erstmaligen Gebrauchsüberlassung eines Instrumentes (ggf. einschließlich Zubehör), im Übrigen jeweils am ersten Tag des jeweiligen Schuljahres.
(2) Die Gebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Die Benutzungs-gebühren werden in Raten jeweils zum 15.10., 15.12., 15.03. und 15.05. des jeweiligen Schuljahres fällig.
(3) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen durch den Gebührenschuldner erhebt der Saale-Orla-Kreis Mahngebühren.
(4) Bei Zahlungsverzug von zwei Gebührenraten oder Zahlungsverzug im vergangenen Schuljahr entscheidet der jeweilige Standortleiter unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, auf welche Weise die Nachzahlung durch den Gebührenschuldner geleistet wird und über die Weiterführung des Unterrichtes. Erst nach Klärung des Zahlungsverzuges kann der Schüler wieder Leistungen der Musikschule Saale-Orla in Anspruch nehmen.
(5) Die Entrichtung der Gebühren soll vorzugsweise durch Lastschrifteinzug erfolgen. Sie können jedoch auch auf eines der Konten des Landratsamtes des Saale-Orla-Kreises überwiesen werden. Die Kontoangaben sind dem Gebührenbescheid zu entnehmen.
§ 6
Gebührenerstattung
(1) Rückerstattung von Gebühren für Unterrichtsausfälle, für welche die Musikschule verantwortlich ist, werden nur gewährt, wenn dadurch die Mindestzahl von 33 Unterrichtsstunden je Schuljahr unterschritten wird. Die Erstattung ist schriftlich zu beantragen.
(2) Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Gebührenrückerstattung.
(3) Bei längeren Erkrankungen, Kuraufenthalten u.ä., die mindestens 3 Wochen ununterbrochenen Unterrichtsausfall zur Folge haben, wird auf schriftlichen Antrag eine Gebührenrückerstattung gewährt, sofern für den maßgeblichen Zeitraum eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.
(4) Die Rückerstattung erfolgt, soweit noch Raten zu zahlen sind, durch entsprechende Verrechnung seitens der Musikschule Saale-Orla. Die Gebührenschuldner sind nicht berechtigt, selbständig Änderungen und Verrechnungen bei den Gebühren vorzunehmen.
§ 7
Gebührenermäßigung und Erlass
(1) Werden mehrere Kinder eines gemeinsamen Haushaltes gleichzeitig an der Musikschule unterrichtet, kommen folgende Gebührenmaßstäbe zur Anwendung:
| 1. Kind | 100 %; |
| 2. Kind | 75 %; |
| 3. und jedes weitere Kind | 50 %. |
Für Volljährige mit abgeschlossener Berufsausbildung wird eine Familienermäßigung in Höhe von 25 % auf den Erwachsenen-Zuschlag gewährt.
(2) Die Reihenfolge der Ermäßigung richtet sich nach dem Eintrittsdatum, bei gleichzeitiger Teilnahme am Unterricht nach der jeweils höchsten geschuldeten Gebühr.
(3) Kinderreiche Familien mit mindestens drei Kindern erhalten auf schriftlichen Antrag eine Gebührenermäßigung von 25%.
(4) In Härtefällen, insbesondere in Fällen sozialer Härte, wird auf schriftlichen Antrag eine Gebührenermäßigung von 25% gewährt. Eine soziale Härte liegt insbesondere dann vor, wenn ein mit dem Kind zusammenlebender Gebührenschuldner oder das Kind aktuell Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhält oder wenn die Gebührenschuldner Bewohner von Unterkünften nach dem Asylgesetz oder von Flüchtlingsunterkünften im Sinne der Satzung über die Benutzung von Flüchtlingsunterkünften im Saale-Orla-Kreis sind oder Leistungen zur Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder nach dem Achten Sozialgesetzbuch erhalten oder in Frauenhäusern wohnen. Der jeweilige Standortleiter kann in besonderen sozialen Härtefällen eine weitergehende Ermäßigung gewähren oder die Gebühr erlassen. Die Entscheidung ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu dokumentieren.
(5) Kinder und Jugendliche, die in Kinderheimen des Saale-Orla-Kreises betreut werden, werden von den Gebühren zu 100% befreit.
(6) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Ermäßigungen wird je Musikschüler auf maximal zwei Ermäßigungen begrenzt. Jedoch kann der jeweilige Standortleiter im Einzelfall bei besonderen sozialen Härtefällen von diesem Grundsatz abweichen und eine weitergehende Ermäßigung gewähren. Die Entscheidung ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu dokumentieren.
(7) Zur Inanspruchnahme o.g. Ermäßigungen, mit Ausnahme der Geschwisterermäßigung, muss zum Beginn eines Schuljahres ein schriftlicher Antrag, mit einer Kopie des entsprechenden Leistungsbezuges, in der Musikschule gestellt werden. Veränderungen der Einkommensverhältnisse hat der Gebührenschuldner der Musikschule umgehend anzuzeigen.
(8) Die Gebührenschuldner sind nicht berechtigt, selbständig Änderungen und Verrechnungen bei den Gebühren vorzunehmen.
§ 8
Gebührenverzeichnis
(1) Für die Benutzung der Musikschule werden folgende Jahresgebühren erhoben:
| a) | für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, |
| b) | für Lehrlinge, Zivildienstleistende und Studenten beim Vorliegen eines schriftlichen Nachweises |
—
|
| U-Dauer/ Woche | jährlich | monatlich |
| Einzelunterricht | 45 Minuten | 708,00 € | 59,00 € |
| Einzelunterricht | 30 Minuten | 468,00 € | 39,00 € |
| 2-er Gruppenunterricht | 45 Minuten | 432,00 € | 36,00 € |
| 3-er Gruppenunterricht | 45 Minuten | 384,00 € | 32,00 € |
| Klassenunterricht ab 4 Schüler (incl. Instrumentenleihgebühr) | 45 Minuten | 384,00 € | 32,00 € |
| Musikalische Früherziehung | 45 Minuten | 240,00 € | 20,00 € |
| Chor/Ensembleunterricht | 45 Minuten | 132,00 € | 11,00 € |
| Auswärtigen-Zuschlag |
| 132,00 € | 11,00 € |
Als „auswärtig“ gelten alle Musikschüler mit einem gemeldeten Haupt-Wohnsitz außerhalb des Saale-Orla-Kreises.
Die Teilnahme an Ensemble- und Chorproben ist für Instrumentalschüler kostenfrei.
| c) | Erwachsene zahlen einen jährlichen Aufschlag von 180,- € zu den o.g. Unterrichtsgebühren. |
(2) Bei Neuaufnahme von Musikschülern ist eine einmalige Einschreibgebühr in Höhe von 15,- € zu entrichten.
(3) Für die Gebrauchsüberlassung von Instrumenten werden folgende Gebühren erhoben:
| a. | im 1. Unterrichtsjahr | 6,00 €/Monat |
|
| b. | im 2. Unterrichtsjahr | 9,00 €/Monat |
|
| c. | im 3. Unterrichtsjahr | 12,00 €/Monat |
|
(4) Für Schüler der Instrumentalklassen ist die Leihgebühr in der Unterrichtsgebühr enthalten. Die Ausleihe der Klassen-Instrumente endet mit dem Ausscheiden aus dem Klassenunterricht. Die Instrumente sind dann unverzüglich und in einwandfreiem Zustand zurück zu geben.
§ 9
Datenschutz
Zum Zwecke der Verwaltung und Gebührenerhebung werden folgende personenbezogene Daten der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten gespeichert:
| - | Name, Vorname, Alter, Geschlecht |
| - | Adresse |
| - | Telefonnummer, Telefaxnummer, e-mail-Adresse (soweit vorhanden) |
| - | Bankverbindung |
| - | Ermäßigungsstatus |
Die Angaben zu den aufgeführten Daten machen die Schüler bzw. Erziehungsberechtigten auf freiwilliger Basis. Sie können sie ganz oder teilweise verweigern, müssen jedoch damit rechnen, dass die Anmeldung dann u.U. nicht bearbeitet kann und somit eine Teilnahme an dem gewünschten Unterrichtsangebot nicht möglich ist. Mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag bestätigt der Schüler bzw. Erziehungsberechtigte die Freiwilligkeit der Angaben und stimmt der Verarbeitung der Daten durch Dritte (z.B. Kreiskasse, Geldinstitut, Verband Deutscher Musikschulen) zu.
§ 10
In-Kraft-Treten
Die Satzung des Saale-Orla-Kreises über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule Saale-Orla tritt am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Saale-Orla-Kreises über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musikschule Saale-Orla vom 03. Mai 2011 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 17. Oktober 2016 außer Kraft.
Schleiz, 13. Februar 2023
Der Saale-Orla-Kreis
Gez. — (Siegel)
Fügmann
Landrat