Trockenrasen mit Zechsteinfelskuppe und Karthäuser-Nelke in der Orlasenke.
Artenreiches Nassgrünland im Flächennaturdenkmal „Leukera“, hier mit Blühaspekt des Schmalblättrigen Wollgrases.
Naturnahes Standgewässer mit Ufergehölzen und Röhrrichtzone (Verbreitungsschwerpunkt im Dreba-Plothener Teichgebiet).
In jüngster Vergangenheit war die Untere Naturschutzbehörde mehrfach mit Vorgängen betraut, die die Zerstörung von gesetzlich geschützten Biotopen behandelten. Wenn infolgedessen eine Anordnung der Wiederherstellung oder gar ein Bußgeldverfahren im Raum stand, trafen die Mitarbeiter der Naturschutzbehörde oft auf Unverständnis, wenn sich die Wiese hinter dem Haus oder der Fischteich plötzlich als gesetzlich geschützte Biotope entpuppen und man eben nicht einfach machen kann, wie es einem gefällt.
Damit Sie als Bürger - und möglicherweise Biotopbesitzer - gut informiert sind und zukünftig Schäden an Biotopen sowie Konfrontationen mit der Unteren Naturschutzbehörde vermieden werden können, möchten wir Sie im Folgenden vollumfänglich über gesetzlich geschützte Biotope informieren.
Als Biotop bezeichnet man eine Lebensgemeinschaft bestimmter Tier- und Pflanzengesellschaften in einem für sie optimalen Lebensraum. Da die Pflanzen, aber auch die Strukturen eines Lebensraums das äußere Bild eines Biotops prägen und durch Verteilung und Häufigkeit meist schon auf den ersten Blick abgrenzbare Flächen mit gleichen Merkmalen erkennen lassen, werden gleichartige Flächen als Biotoptypen beschrieben. Dies kann zum Beispiel eine Feuchtwiese, eine Bergwiese, eine Streuobstwiese, ein Tümpel, ein Bachabschnitt oder aber auch ein Felsen sein.
Einige dieser Biotoptypen sind natürlich bedingt besonders selten, beispielsweise Quellen, natürliche Seen oder Felsbildungen. Besonders gefährdet allerdings sind Biotope durch Flächenverluste bei Bauvorhaben, Rohstoffabbau, aber auch durch Schadstoffeinträge und Einleitungen.
Ziel des gesetzlichen Biotopschutzes ist also der Erhalt der beeindruckenden Vielfalt an Lebensräumen seltener oder gefährdeter Pflanzen- und Tierarten, welche durch komplexe Wechselbeziehungen auch eine Grundlage für das Leben und die Gesundheit von uns Menschen sind. Jeder Einzelne trägt mit seinem Handeln Verantwortung für das Allgemeinwohl und die nachfolgenden Generationen und sollte sich dessen bewusst sein.
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§30) und Thüringer Naturschutzgesetz (§15) sind bestimmte Biotoptypen geschützt. Das gesetzlich geschützte Biotop unterliegt damit unmittelbar - durch seine bloße Existenz - dem Schutz der Naturschutzgesetze. Eine formelle Unterschutzstellung, wie zum Beispiel bei der Ausweisung eines Naturschutzgebietes durch eine Rechtsverordnung, muss dadurch nicht erfolgen, weshalb Grundstücksbesitzer bei der Erfassung auch nicht beteiligt werden.
Laut der genannten Gesetze ist es verboten nachstehend genannte Biotope, erheblich zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören. Die wissentliche oder unwissentliche Beeinträchtigung oder Zerstörung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann je nach Flächengröße und Schwere des Eingriffs mit Bußgeldern in Höhe von 300 bis 50.000 Euro geahndet werden.
Ausnahmen von den Verboten können durch die Untere Naturschutzbehörde nur zugelassen werden, wenn das Biotop vollständig an anderer Stelle durch Neuanlage ersetzt werden kann bzw. die erhebliche Beeinträchtigung ausgeglichen werden kann oder Belange des Gemeinwohls überwiegen.
| • | Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer (am häufigsten) einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche |
| • | Magere Flachland-Mähwiesen, Bergwiesen und Streuobstwiesen (min. 10 hochstämmige Obstbäume) |
| • | offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen |
| • | Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenriede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche |
| • | Gebüsche und Staudenfluren trockenwarmer sowie nasser Standorte |
| • | Offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, aufgelassene Lockergesteinsgruben und Steinbrüche, alte Lesesteinwälle, Trockenmauern, Hohlwege sowie Erdfälle |
Zur Verwirklichung der Grundsätze des Bundes- bzw. Thüringer Naturschutzgesetzes werden die gesetzlich geschützten Biotope flächenhaft mit der Biotopkartierung durch erfahrene Biologen erfasst. Die Kartierung erfolgt mittels einer Kartieranleitung, welche die Kriterien (Flächengröße, Artzusammensetzung, Abgrenzung etc.) für jeden Biotoptyp definiert.
Im Saale-Orla-Kreis erfolgte diese vom Land Thüringen beauftragte Kartierung der Offenlandbiotope in den Jahren 2020 bis 2023, weshalb der Unteren Naturschutzbehörde sehr aktuelle Fachdaten vorliegen. Mit diesem Stand sind allein im Saale-Orla-Kreis insgesamt rund 13.000 gesetzlich geschützte Biotope außerhalb des Waldes erfasst und dokumentiert. Gleichwohl können bestimmte Biotoptypen jederzeit natürlich oder durch geeignete Bewirtschaftungsweisen neu entstehen, denn: Die Natur ist nicht starr.
Die Untere Naturschutzbehörde teilt Eigentümern auf Anfrage mit, ob sich auf Ihrem Grundstück ein gesetzlich geschütztes Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung gesetzlich verboten ist. Flächeneigentümer erhalten diese Auskünfte unkompliziert bei der Unteren Naturschutzbehörde (siehe Kontakt).
Im Einzelfall und besonders bei konkreten Vorhaben, wie zum Beispiel der umfassenden Entschlammung eines Teiches, der Sanierung einer Trockenmauer oder Wegebaumaßnahmen werden Vor-Ort-Termine vereinbart, bei denen gemeinsam eine naturschutzkonforme Umsetzung abgestimmt wird.
Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben wird die Untere Naturschutzbehörde vom Bauordnungsamt beteiligt. Über gegebenenfalls nötige Regelungen oder eine eventuell separat zu beantragende Ausnahmegenehmigung, werden Bürger und Bürgerinnen dabei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren informiert, wobei es von Vorteil ist, sich auch hierbei im Vorfeld zu erkundigen, um gegebenenfalls notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einzuplanen.
Da eine Vielzahl der Biotope erst durch die Nutzung unserer Landschaft entstanden ist, ist zu deren Erhalt auch eine kontinuierliche Pflege und Nutzung notwendig.
Zum Beispiel verbrachen Wiesen ohne eine regelmäßige Mahd oder Beweidung, es siedeln sich Gehölze an und die Verbuschung setzt ein. Ähnlich ist es bei Teichen. Nur durch die Fortführung der traditionellen Nutzung der Teiche, wozu unter anderem auch Sömmerung, Entschlammung oder das Entfernen von Gehölzen von den Teichdämmen zählen, können sie vor einer gänzlichen Verlandung bewahrt werden.
Da eine extensive und schonende Bewirtschaftung von Wiesen und Teichen, die Pflege von Streuobstwiesen und Kopfweiden in der heutigen Zeit immer mehr im Rückgang begriffen ist, wird die Pflege solcher Biotope durch das Land Thüringen finanziell durch die Richtlinie zur „Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Thüringen“ - kurz NALAP - unterstützt.
Auch hierzu berät die Untere Naturschutzbehörde gern fachlich und unterstützt bei der Antragstellung.
Thüringer Landesanstalt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
https://tlubn.thueringen.de/naturschutz/biotopschutz
Bundesamt für Naturschutz
https://www.bfn.de/gesetzlich-geschuetzte-biotope
Kontakt zur Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Saale-Orla-Kreis:
| Telefon: | 03663 / 488-844 |
| E-Mail: | naturschutz@lrasok.thueringen.de |